Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung und Rechtsirrtums
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Entschuldbarkeit einer beharrlichen Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund
2. Inhalt der geschuldeten Tätigkeit und Direktionsrecht
Normenkette
BGB §§ 626, 315
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 21.10.1992; Aktenzeichen 29 Ca 19.415/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Oktober 1992 – 29 Ca 19.415/92 – wie folgt abgeändert:
- Das Klagebegehren wird auch im übrigen – teilweise als unzulässig – abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der 1949 geborene Kläger, der die Meisterprüfung im Elektroinstallateur-Handwerk abgelegt hat, trat am 24. September 1982 als „Ausbilder” in die Dienste des Beklagten, der in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, und wurde im Jugenddorf Berlin eingesetzt. Der Beklagte behielt sich arbeitsvertraglich vor, den Kläger nach dem jeweiligen Erfordernis des Gesamtwerkes unter Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse in eine andere Einrichtung und/oder Aufgabe zu versetzen. In § 3 des Arbeitsvertrages vom 12. Juli 1984 heißt es unter anderem:
„Herr … verpflichtet sich, seinen Dienst im … mit voller Hingabe zu versehen. Er … ist gewillt und erklärt sich bereit, seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Geiste der vom CJD erstrebten Bildungsziele gewissenhaft zu leisten.”
Bei dem Beklagten handelt es sich um ein sozialpädagogisches Ausbildungs- und Bildungswerk, der von ihm eingerichtete Jugenddörfer, sozialpädagogische Institute und Schulen unterhält, die der Erziehung, Ausbildung und Fortbildung insbesondere junger Menschen dienen. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.400,– DM.
In der Zeit vom 24. September 1982 bis zum 31. März 1984 setzte der Beklagte den Kläger im Jugenddorf Berlin als fachpraktischen Unterweiser in vom Arbeitsamt geförderten berufsvorbereitenden Lehrgängen ein, während er in der Zeit vom 1. April 1984 bis zum 31. August 1990 im Rahmen eines Senatssonderprogrammes als Ausbilder für Auszubildende des Elektroinnstallateur-Handwerks, die nach der Durchführung der Ausbildung eine Abschlußprüfung vor der Industrie- und Handelskammer zu Berlin abzulegen hatten, tätig war.
Seit dem 1. September 1990 erfolgte der Einsatz des Klägers als Ausbilder in dem Bereich der Förderlehrgänge für den Metallbereich. Ziel dieser berufsvorbereitenden Maßnahmen ist es, daß der Lernende nach theoretischer Wissensvermittlung am Arbeitsplatz den realen Gegebenheiten beruflicher Tätigkeit begegnet, die ihn zu einer zielgerichteten Anwendung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten herausfordern soll. In der Unterweisung knüpft der Ausbilder an die Begegnungen mit der praktischen Berufsarbeit an. Durch Vormachen, Erklären. Wiederholen und Überlassen entsprechender Tätigkeiten sollen die konkreten Fertigkeiten vermittelt werden. Im Rahmen solcher Berufsvorbereitungslehrgänge gilt es auch festzustellen, wo Fähigkeiten der betreffenden Jugendlichen liegen, wieweit solche Fähigkeiten bereits entwickelt sind und wo darüber hinaus noch unerkannte Anlagen und Fähigkeiten vorhanden sind, die es zu fördern gilt. Die Jugendlichen sollen während des Lehrganges soweit gefördert werden, daß sie nach dem Ablauf des jeweiligen Lehrganges in das Arbeits- oder Berufsleben eingegliedert werden können. Der Vorbereitungslehrgang, an dem überwiegend Jugendliche teilnehmen, die über keinen Schulabschluß verfügen, dauert ein Jahr und endet ohne Prüfung.
Nach der Vergütungsordnung des Beklagten ist ein Ausbilder eines berufsvorbereitenden Lehrganges zwei Vergütungsgruppen niedriger eingruppiert als ein Ausbilder, der die Meisterprüfung abgelegt hat.
Am 11. November 1991 teilte der Kläger dem Leiter des Ausbildungszentrums des Beklagten mit, daß er mit seiner Tätigkeit im Bereich der Berufsvorbereitung unzufrieden sei. Er sei als Ausbildungsmeister eingestellt, so daß er berufsvorbereitende Maßnahmen nicht durchführen müsse. In einem Schreiben seiner späteren Prozeßbevollmächtigten vom 21. Januar 1992 vertrat er gegenüber dem Beklagten die Ansicht, daß sich seine Tätigkeit dahingehend konkretisiert habe, daß er nur als Ausbilder für Jugendliche im Rahmen der Berufsausbildung, und zwar im Bereich des Elektrohandwerks, einzusetzen sei. Der Beklagte entsprach dem Verlangen des Klägers nicht, weil in der Zeit nach dem 31. August 1990 im Jugenddorf Berlin keine Elektroinstallateure mehr ausgebildet wurden.
Im Rahmen einer am 12. Februar 1992 mit den Kläger durchgeführten Besprechung wurde er darauf hingewiesen, daß in der Werkstatt in der … Straße, einer Außenstelle des Jugenddorfes Berlin, Arbeiten nicht fertiggestellt worden seien. Der Kläger weigerte sich, diese Arbeiten zu erledigen. Auch einer schriftlichen Aufforderung vom 20. Mai 1992, das Elektrolager aufzuräumen, leistete der Kläger keine Folge. In dem fraglichen...