Revision zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Vorklassenleiterin. Eingruppierung von Diplom-Sozialpädagogen als Vorklassenleiter
Leitsatz (amtlich)
Die Beschäftigung einer Diplomsozialpädagogin als Vorklassenleiterin stellt keine entsprechende Tätigkeit i.S.d. Vergütungsordnung dar.
Diplom-Sozialpädagogen, die bis zum 31. Dezember 1990 als Leiter(innen) von Vorklassen in Verg.Gr. V b FGr. 1 Buchst. 1 Teil 2 Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert waren, erfüllen seit dem 1. Januar 1991 die Tätigkeitsmerkmale der Verg.Gr. V c FGr. 6 als sonstige Angestellte wie Erzieher mit staatlicher Anerkennung in Vorklassen.
Normenkette
BAT VergGr. IVb Teil II Abschn. G der Anlage 1a; BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 27.04.1994; Aktenzeichen 70 Ca 31.099/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. April 1994 – 70 Ca 31.099/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin. Sie steht seit dem 13. März 1990 als Vorklassenleiterin in den Diensten des beklagten Landes. Die Anwendung des BAT ist arbeitsvertraglich vereinbart. Seit ihrer Einstellung erhalt die Klägerin Vergütung nach Verg.Gr. V b.
Mit Schreiben vom 10. November 1992 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung nach den Richtlinien über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und beanspruchte ggf. Nachzahlung der entsprechenden Differenzbeträge zur Verg.Gr. IV b ab dem 1. Januar 1991.
Ihr Klagebegehren einer entsprechenden Höhergruppierung ab dem 13. März 1992 stützt die Klägerin nunmehr auf Verg.Gr. IV b FGr. 17 in Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, seit dem 1. Januar 1991 komme für die Beschäftigten in Vorklassen unabhängig von ihrer Ausbildung nur noch eine Eingruppierung in Verg.Gr. V c Fallgruppe 6 in Betracht, soweit ihnen nicht, wie der Klägerin, aufgrund von Übergangsvorschriften zum Zwecke des Bestandsschutzes eine höhere Vergütungsgruppe zustehe. Diese Regelung zeige zugleich, daß für die Tätigkeit als Vorklassenleiterin die Ausbildung als Sozialpädagoge nicht zwingend erforderlich sei. Darauf, ob und in welchem Maße die Tätigkeit der Klägerin sozialpädagogisch geprägt sei, komme es danach nicht an.
Gegen dieses ihr am 5. Juli 1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. August 1994 eingelegte und am 19. September 1994 nach Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung der Klägerin. Sie führt unter Bezugnahme auf die Blätter zur Berufskunde und den vorläufigen Rahmenplan für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule – Vorklasse – aus, daß die Tätigkeit einer Vorklassenleiterin sozialpädagogische Tätigkeit sei. Danach sei es Aufgabe der Vorklasse, soziale Techniken herauszubilden, welche das Kind erst oder leichter in die Lage versetzten, am Lernprozeß der ersten Klassen der Grundschule teilzunehmen. Würden bei dem Kind Schwierigkeiten im sozialen Verhalten oder im Handlungs-/Lernbereich festgestellt, so werde dem in Gesprächen mit Eltern und Ärzten nachgegangen und schließlich ein Gutachten erstellt, das einem Förderausschuß vorgetragen werde. Dementsprechend führten die Blätter zur Berufuskunde aus, daß für den Sozialpädagogen die vor- und nebenschulische Erziehung zu seinen „typischen” Berufsfeldern gehöre. Auch in einem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport vom 25. Mai 1988 (Nr. 67/1988) betreffend die Zahlung einer Zulage an Vorklassenleiter(innen) heiße es, daß diese während ihres Einsatzes in der Klasse 1/2 überwiegend sozialpädagogische Tätigkeiten ausübten.
Das bis zum 31. Dezember 1990 geltende Tarifrecht habe die Leitung einer Vorklasse von der erzieherischen Tätigkeit in einer Vorklasse unterschieden. Durch die Neufassung ab dem 1. Januar 1991 sei keine wesentliche Änderung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfolgt. Insbesondere könne keine Rede davon sein, daß nicht mehr in erster Linie auf die auszuübende Tätigkeit, sondern auf die Ausbildung des jeweiligen Angestellten abgestellt werde.
Die Tätigkeitsmerkmale der Verg.Gr. V c Fallgruppe 6 seien für Leiter(innen) von Vorklassen nicht einschlägig. Der Terminus „Erzieher(innen) in” habe schon nach bisherigem Tarifrecht besagt, daß es sich um Erzieher(innen) handele, die einem Leiter oder einer Leiterin einer Vorklasse – seinerzeit eingruppiert in Verg.Gr. IV b – unterstellt seien. Verfüge ein(eine) Erzieher(in) über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie ein Sozialpädagoge, so sei er ebenfalls in Verg.Gr. V b/IV b eingruppiert. Das beklagte Land könne sich der aus der übertragenen Tätigkeit folgenden Eingruppierung nicht dadurch entziehen, daß diese sozialpädagogische Tätigkeit überwiegend Erzieher(innen) übertrage.
Die Tätigkeit der Vorklassenleiter(innen) sei au...