Entscheidungsstichwort (Thema)
Fallgruppenbezogene Vergütungsgruppenzulage bei Fallgruppenwechsel 1
Leitsatz (amtlich)
Nach einem Fallgruppenwechsel von … VergGr V o (Fallgr. 7) Anlage 1 a Teil II, Abschnitt G BAT in die Fallgr. 6 besteht kein Anspruch auf Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 2, sondern nur nach Fußnote 1 zu diesen Vergütungsgruppen, die eine mindestens 4jährige Tätigkeit in der VergGr. V c Fallgr. 6 voraussetzt.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 12.06.1997; Aktenzeichen WK 86 Ca 1266/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bertin vom 12. Juni 1997 – 86 Ca 1264/97 und WK 86 Ca 1266/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten im Wege der zuletzt allein noch rechtshängigen Widerklage darüber, ob die Widerklägerin für die Zeit vom 01.09.1992 bis 26.08.1994 Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Anfangsgrundvergütung nach Fußnote 2 zur VergGr. V c Fallgruppe 7 der Anlage 1 a Teil II, Abschnitt G – Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst – der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 24.04.1991 (im Folgenden: VergGr. V c Fallgr. 7 BAT n.F.) hat.
Die Widerklägerin ist seit dem 01.04.1974 bei dem widerbeklagten Land (im Folgenden: Widerbeklagten) als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung tätig.
Bis zum 31.12.1990 war die Widerklägerin in VergGr. VI b BAT (Teil II, Abschn. G. Unterabschn. H, VergGr. VI b. Fallgr. 1 der Anl. 1 a zum BAT a. F.) eingruppiert.
Ab August 1990 war der Widerklägerin vorläufig die Tätigkeit einer Vermittlungsgruppenleiterin übertragen worden. Da diese Tätigkeit in die VergGr. V b BAT a. F. einzuordnen war, wurde ihr zunächst gemäß § 24 BAT eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen VergGr. VI b und V b BAT gezahlt.
Durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.04.1991 wurde Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) rückwirkend zum 01.01.1991 verändert. Danach ist abweichend zum bisherigen Tarifrecht für die Tätigkeit einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung eine Eingruppierung in die VergGr. VI b Fallgr. 5 BAT mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach drei Jahren in die VergGr. V c Fallgr. 7 vorgesehen. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, die in Vermittlungsgruppen tätig sind, sind – ohne Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs – in die VergGr. V c Fallgr. 6 BAT eingruppiert. Für die VergGr. V c Fallgr. 7 BAT ist allerdings durch Verweis auf die Fußnote 1 und für die VergGr. V c Fallgr. 6 BAT durch Verweis auf die Fußnote 2 unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage vorgesehen.
Die Fußnote 1 zu VergGr. V c BAT lautet:
„Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach insgesamt siebenjähriger Berufstätigkeit als Erzieherin in VergGr. VI b oder V c, eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der VergGr. V c…”
Die Fußnote 2 zu VergGr. V c BAT lautet:
„Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der VergGr. V c …”
Seit dem 15.08.1991 ist der Widerklägerin die Tätigkeit einer Vermittlungsgruppenleiterin endgültig übertragen worden. Sie erhält Vergütung nach VergGr. V c (Fallgr. 6) BAT n.F.
Seit dem 27. August 1994 zahlt der Widerbeklagte an die Widerklägerin die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 zur VergGr. V c BAT.
Im März 1993 begehrte die Widerklägerin von dem Widerbeklagten vergeblich die Zahlung der Vergütungsgruppenzulage für die Zeit ab 1. September 1992.
Mit der vorliegenden, am 18. März 1994 beim Arbeitsgericht eingereichten Widerklage verfolgt die Widerklägerin ihren Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage für die Zeit vom 01.09.1992 bis 26.08.1994 weiter.
Die Widerklägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe nach den Überleitungsvorschriften zum Änderungstarifvertrag vom 24.04.1991 seit April 1978 die erforderliche Bewährungszeit für den Aufstieg in die VergGr. V c BAT absolviert, so daß ihr demgemäß bereits am 01.01.1991 die Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 2 zur VergGr. V c BAT zugestanden habe. Daß ihr ab August 1990 vorläufig und ab August 1991 dann endgültig die Tätigkeit einer Vermittlungsgruppenleiterin übertragen gewesen sei, könne ihr insoweit nicht zum Nachteil gereichen. Denn wäre ihr vor dem 01.01.1991 die Tätigkeit einer Vermittlungsgruppenleiterin bereits endgültig übertragen gewesen, wäre sie infolge der Übergangsregelung in die VergGr. V b eingruppiert und könne eine entsprechende Zahlung verlangen. Im übrigen erfülle sie als Erzieherin in einer Vermittlungsgruppe neben den Voraussetzungen der Fallgr. 6 auch dieje...