Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von angestellten Lehrern bei tariflicher Verweisung auf beamtensrechtliche Vorschriften. Gleichbehandlung angestellter Lehrkräfte mit beamteten kraft tariflichen Auftrages
Normenkette
BAT-O § 11; 1. ÄnderungsTV zum BAT-O Nr. 3a § 2 Nr. 3; BAT-O SR 2 l II; 2. BesÜV § 7
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 16.12.1992; Aktenzeichen 17 Ca 3848/92) |
Tenor
I. Unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 1992 – 17 Ca 3848/92 – wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.777,60 DM brutto (siebzehntausendsiebenhundertsiebenundsiebzig 60/100) nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit
Tatbestand
Die Parteien streiten um rückständige Entgeltansprüche der Klägerin aufgrund ihres Höhergruppierungsbegehrens.
Die 43 Jahre alte Klägerin erwarb im Jahre 1969 den Lehrerabschluß am Lehrerbildungsinstitut … als Unterstufenlehrerin in den Fächern Deutsch. Mathematik und Kunst. Seither ist sie ununterbrochen als Lehrerin tätig, und zwar seit dem 1. September 1973 in Berlin-Lichtenberg, wo sie in der 11. Grundschule in den Klassen 1 bis 4 Unterricht erteilt.
Seit dem 1. Juli 1991 zahlte das beklagte Land der Klägerin Vergütung nach der Vgr. IV b BAT-O. Mit Schreiben vom 20. September 1991 verlangte die Klägerin – erfolglos – ihre tarifgerechte Eingruppierung in die Vgr. IV a BAT-O.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Bestimmungen Anwendung. Durch § 1 Nr. 40 des ÄnderungsTV Nr. 1 von 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) wurden mit Wirkung vom 1. Juli 1991 die Sonderregelungen 2 l I BAT-O u.a. um Nr. 3 a wie folgt ergänzt:
„Nr. 3 a
zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
…”
§ 2 Nr. 3 dieses Änderungs-TV enthält die folgende Regelung:
„Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.
…”
In den auf diese Tarifbestimmung gestützten Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 (TdL-Richtlinien), die am 1. Juli 1991 in Kraft getreten sind, werden „Lehrkräfte mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung an allgemeinbildenden Schulen in Vergütungsgruppe IV b eingereiht, sowie sie Unterricht in den Klassen 1 bis 4 erteilen”.
Mit ihrer am 5. Februar 1992 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Feststellungsklage hat die Klägerin ihr Höhergruppierungsbegehren weiterverfolgt und sich zur Begründung auf die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) in Verbindung mit der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 berufen, welche für Lehrer als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und achtjähriger Lehrtätigkeit nach Abschluß dieser Ausbildung – Voraussetzungen, die sie sämtlich erfülle – eine Einreihung in die Besoldungsgruppe A 11 und dementsprechend in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O vorsehe.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an sie Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab 1. Juli 1991
hilfsweise
ab 1. Januar 1992 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, maßgebend für die Eingruppierung der Klägerin seien die Richtlinien über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der zuletzt geltenden Fassung vom 23. Januar 1992, die in Ausführung der Ermächtigungsvorschrift des § 2 Nr. 3 des ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder erlassen seien und an die er sich aus satzungsmäßigen Gründen als Mitglied dieser Tarifgemeinschaft zu halten habe. Dort sei ein Bewährungsaufstieg für Unterstufenlehrer von Vergütungsgruppe IV b nach Vergütungsgruppe IV a nicht vorgesehen. Soweit die Zweite Besoldungsübergangs Verordnung für Lehrer unterer Klassen nach Abschluß der Fachschulausbildung und achtjähriger Lehrtätigkeit die Besoldungsgruppe A 11 vorsehe, müßten für den Aufstieg die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vo...