Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 25.03.1999; Aktenzeichen 60 Ca 28055/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. März 1999 – 60 Ca 28055/98 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 2. Oktober 1998 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.
Wegen des diesem Streit zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhalts und dem streitigen Vorbringen der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 371-385 d.A.) sowie die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
Durch Urteil vom 25. März 1999 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei wegen des Verdachts gegenüber dem Kläger, seinen über seine Position möglichen Einfluss genutzt zu haben, um sich selbst und seinen Familienangehörigen und Freunden finanzielle Vorteile zu verschaffen, gerechtfertigt. Es bestehe nämlich zu Recht der dringende Verdacht der Veranlassung unrichtiger Gutachten zum Nachteil der Beklagten aufgrund des Bestehens einer erheblichen Vermutung, dass der Sohn des Klägers mit seinem Unternehmen in betrügerische Geschäfte mit Hilfe der sogenannten Standortanalysen verwickelt und der Kläger aufgrund seiner tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeiten beteiligt war.
Wegen der Einzelheiten der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf die Gründe (Bl. 385-388 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 27. April 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 26. Mai 1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Juli 1999 mit am 26. Juli 1999 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, die ausgesprochene Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Er behauptet nach wie vor, mit Wirkung vom 31. Dezember 1991 als Kommanditist der K. ausgeschieden zu sein und überreicht ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 1991 in Kopie zu den Akten (Bl. 426-428 d.A.).
Der Kläger bestreitet nicht, Auftragserteilung an den Gutachter B. empfohlen zu haben. Die erstellten Gutachten und nachfolgenden Rechnungen seien jedoch – was unstreitig ist – nicht von ihm entgegengenommen worden, sondern direkt an die Gesellschaften gegangen. Es sei auch in keinem Fall – was ebenfalls unstreitig ist – eine Rüge von den Gesellschaftern erhoben worden, dass abgerechnete Leistungen nicht erbracht worden seien oder dass die Standortanalyse als Anlage zum Gutachten gefehlt habe.
Hinter dem Stichwort „Hintergrundarbeit” verberge sich ein völlig anderer Sachverhalt als von der Beklagten angenommen. Auf die Ausführungen des Klägers hierzu im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 26. Juli 1999 wird Bezug genommen.
Der Kläger rügt außerdem, dass seine erforderliche Anhörung zu den gegenüber ihm erhobenen Verdachtsmomenten nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche. Er behauptet, die Verdachtsmomente seien ihm nicht im einzelnen mitgeteilt worden und das Gespräch habe lediglich 20 bis 25 Minuten gedauert, was allein schon die Unvollständigkeit veranschauliche. Auch sei ihm eine Stellungnahme ad hoc wegen der Komplexität des Sachverhalts ohne jegliche Vorbereitungszeit nicht möglich gewesen.
Der Kläger behauptet weiter, Herr K. habe geäußert, etwaige Äußerungen zu den erhobenen Vorwürfen würden nichts an der Kündigung ändern, denn er habe die Anweisung, die Kündigung auf jeden Fall zu überreichen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.03.1999 Az: 60 Ca 28055/98 festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 02.10.1998 unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt.
Sie äußert Zweifel an der Echtheit des vom Kläger eingereichten Protokolls der Gesellschafterversammlung der K. vom 7. Dezember 1991 und verweist zudem in diesem Zusammenhang darauf, dass die entsprechende Mitteilung zur Handelsregistereintragung erst am 31. Januar 1995 beantragt worden ist.
Den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt betreffend die „Hintergrundarbeit” hält sie für unglaubwürdig und absurd.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 26. Juli 1999 und seinen Schriftsatz vom 19. Februar 2000 jeweils nebst Anlagen sowie den Berufungsbeantwortungsschriftsatz der...