Zulassung: Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge. Begriff des „Stundenlohns”
Leitsatz (amtlich)
Die Sonn- u. Feiertags- sowie Nachtzuschläge nach § 14 des MTV f. d. Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 7.7.2003 sind auf die (Gesamt-) Stundenlöhne gem. § 3 des Entgelttarifvertrages vom selben Tage unter Einschluss der darin genannten „Zulagen” zu zahlen, nicht nur auf die tariflichen „Stundengrundlöhne”.
Normenkette
§ 14 MTV für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 7.7.2003; § 3 Entgelttarifvertrag für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe Berlin v. 7.7.2003
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen 42 Ca 21078/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2005 – 42 Ca 21078/04 – wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits, die bis zur Rücknahme der Berufung des Klägers entstanden sind (Streitwert: 4.747,66 EUR) trägt der Kläger 90,5 %, die Beklagte 9,5 %. Die danach entstandenen Kosten (Streitwert: 451,90 EUR) trägt die Beklagte allein.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten (in zweiter Instanz noch) über tarifliche Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für den Zeitraum Juli bis November 2004. Einziger Streitpunkt ist die Frage, ob die Zuschläge nur auf den tariflichen Grundlohn (5,25 EUR pro Stunde) zu zahlen sind oder auch auf eine Zulage (2,19 EUR pro Stunde) für eine Tätigkeit als „Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft (IHK-Abschluss)”.
Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ÖTV war und danach Mitglied der Gewerkschaft ver.di geworden ist, trat am 5. August 1991 als „Wachinspektor” in die Dienste der Beklagten. Sein letzter schriftlicher Arbeitsvertrag vom 1. April 1997 (Bl. 15 ff. d. A.) enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 4
Sonn-, Feiertags-, Mehrarbeit
Der AN erhält Zuschläge auf den jeweiligen Gesamt-Stundenlohn gemäß jeweils gültigem Manteltarifvertrag. Sonn- und Feiertagsarbeit sind gewerbeüblich und müssen in dem im Betrieb erforderlichen Umfang geleistet werden.
§ 20
Schlussbestimmungen
1. Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind der jeweils gültige Lohn- und Manteltarifvertrag bzw. bestehende Haustarifverträge und Betriebsvereinbarungen…
Die Beklagte hat seit 1980 über die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG Haustarifverträge abgeschlossen. Dem Kläger zahlte sie stets den für einen Wachinspektor vorgesehenen Tariflohn, daneben bis November 1998 eine übertarifliche „D.-Zulage” in wechselnder Höhe. Im Dezember 1996 hatte der Kläger nach einem 6-monatigen Lehrgang der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als „Werkschutzfachkraft” bestanden und wurde später (zu einem nach April 1997 liegenden Zeitpunkt) von der Beklagten als solche auch eingesetzt. Seither erhielt er den dafür vorgesehenen Tariflohn, nämlich 19,32 DM (9,88 EUR), und zwar bis März 2004.
Zum Jahresende 1999 kündigte die Beklagte die zu dieser Zeit noch geltenden Tarifverträge. Mit Wirkung ab 1. April 2004 trat sie dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. (BDWS), Landesgruppe Berlin bei. Dieser hatte am 7. Juli 2003 mit der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Berlin, einen Manteltarifvertrag und einen Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin geschlossen, die mit Wirkung ab 1. April 2004 für allgemein verbindlich erklärt wurden. Für den Streitfall sind insbesondere folgende Regelungen relevant:
Entgelttarifvertrag:
§ 3 Löhne in EURO
1.
Objekt-/Werkschutz (separat)
1.1
Sicherheitskraft mit Beschulung nach Unterrichtsverfahren
5,25
1.2. …
1.3
Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft (IHK-Abschluss) erhält, sofern der Auftraggeber diese Qualifikation fordert und bezahlt, eine Zulage pro Stunde in Höhe von
2,19
Manteltarifvertrag:
§ 14 Zuschläge
1.
Neben dem Stundenlohn sind folgende Zuschläge zu zahlen
a)
Für Arbeitnehmer, die vor dem 18. Juli 2003 Zuschläge gemäß dieser Ziffer 1a) erhalten haben
für Nachtarbeit von 23.00 bis 06.00 Uhr 20 %
für Sonntagsarbeit von 00.00 bis 24.00 Uhr 50 %
für Feiertagsarbeit von 00.00 bis 24.00 Uhr 100 % …
Ab April 2004 zahlte die Beklagte an den Kläger nur noch einen Stundenlohn von 5,25 EUR brutto zzgl. „IHK-Zulage” 2,19 EUR brutto. Seit Juni 2004 zahlte sie außerdem eine außertarifliche „freiwillige Objektzulage” in Höhe von 1,18 EUR. Die Zuschläge gem. § 14 MTV berechnete sie lediglich auf einen Stundenlohn von 5,25 EUR.
Mit seiner am 30. August 2004 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten und in der Folgezeit mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger für den Zeitraum Juli bis November 2004 die Bruttodifferenzen zwischen seinem bisherigen und dem ab April 2004 gezahlten Lohn (zusammen 3.792,55 EUR) geltend gemacht, daneben, für den selben Zeitraum, die Differenz bei den Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen auf der Basis eines Stundenlohns von 9.88 EUR, rechnerisch unstreitig 955,17 EUR.
Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, durch die langjährige Zahlung eines unaufgeteilten...