Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifkonkurrenz
Normenkette
VTV des Baugewerbes
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 16.12.1999; Aktenzeichen 98 Ca 74096/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 1999 – 98 Ca 74096/99 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger Feststellung für die Zeit vom 2.1.1996 – 30.9.1997 beantragt hat.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verpflichtet ist, Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen.
Der Kläger betreibt seit dem 14. September 1992 einen handwerklichen bzw. handwerksähnlichen Montagebetrieb für vorgefertigte Kunststoff-Fenster und -Türen. Es werden im Betrieb des Klägers sowohl Fenster und Türen angekauft und dann weiter verkauft und montiert als auch in fremdem Eigentum stehende Fenster montiert. Mit Wirkung vom 02. Januar 1996 trat der Kläger dem Landesverband Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie bei. Auf die §§ 1 bis 3 der Satzung des Verbandes (Bl. 97, 98 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Beklagte, der als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes zuständig ist für den Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes, teilte dem Kläger daraufhin mit, dass sein bisher geführtes Beitragskonto per 02.01.1996 gelöscht werde.
Mit Schreiben vom 30. September 1997 (Bl. 10 u. 11 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er das Beitragskonto wieder ab dem 01. Oktober 1997 in die laufende Bearbeitung nehme, da der Kläger vom Geltungsbereich des MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt (im folgenden: MTV) nicht erfasst werde. Auf die Inhalte dieses Manteltarifvertrages in der seit dem 21. November 1996 gültigen Fassung wird verwiesen (Bl. 12–33 d. A.).
Mit seiner bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden am 03. August 1998 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Beklagten, er unterfalle mit seinem Betrieb dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten er werde mit seinem Betrieb vom Geltungsbereich des MTV erfasst; der VTV finde auf Fenstermontagebetriebe keine Anwendung.
Durch Beschluss vom 08. Juni 1999 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass sich für ihn seit dem 02. Januar 1996 aufgrund der Anwendbarkeit des spezielleren Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im Land Sachsen-Anhalt gegenüber dem Beklagten aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe keine Verpflichtungen ergeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Meinung vertreten, der Betrieb des Klägers werde vom MTV nicht erfasst, da er Kunststoffprodukte nicht herstelle. Außerdem handle es sich bei dem Betrieb des Klägers nicht um einen Industriebetrieb, sondern um einen Handwerks- bzw. handwerksähnlichen Betrieb. Eine Tarifkonkurrenz, die zur Verdrängung des VTV führe, liege daher nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift vom 30. Juli 1998 nebst Anlagen sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 12. November 1998 und die zu Protokoll genommenen Parteierklärungen verwiesen.
Durch Urteil vom 16. Dezember 1999 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger unterfalle mit seinem Betrieb dem MTV, der als der speziellere Tarifvertrag den VTV verdränge. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils (Bl. 68–70 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 07. Januar 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 07. Februar 2000 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 01. März 2000 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er ist weiter der Auffassung und führt diese weiter aus, der Betrieb des Klägers werde vom Geltungsbereich des MTV nicht erfasst. Auch sei nach der Satzung eine Tarifzuständigkeit des Landesverbandes, dem der Kläger beigetreten sei, für handwerkliche Montagebetriebe nicht gegeben.
Zudem sei der MTV, seine Anwendbarkeit unterstellt, nicht der speziellere Tarifvertrag im Sinne der Grundsätze zur Lösung von Tarifkonkurrenz und -pluralität.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 01. März 2000, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2000 verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.12.1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zu...