Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 28.11.1985; Aktenzeichen 34 Ca 317/85)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Berlin vom28. November 1985 – 34 Ca 317/85 – geändert:

  1. Die Klage wird einschließlich des Hilfsantrages abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der in dem Berliner Betrieb des Beklagten als gewerblicher Ausbilder in der Tischlereiwerkstatt beschäftigt und Mitglied des Betriebsrates war, wendet sich gegen eine vom Beklagten durch ein Schreiben vom 15. August 1985 mit Wirkung vom 30. September 1985 ausgesprochene Kündigung, die dieser damit begründet hat, er habe die Tischlereiwerkstatt stillgelegt und könne den Kläger nicht mit anderen Tätigkeiten beschäftigen.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte wolle die Tischlereiwerkstatt gar nicht endgültig stillegen und darüber hinaus könne er – der Kläger – auch als Sozialpädagoge weiterbeschäftigt werden. In diesem Zusammenhang hat der Kläger darauf hingewiesen, daß der Beklagte mehrere Arbeitnehmer mit den Aufgaben von Sozialpädagogen beschäftige, obwohl diese keine Ausbildung als Sozialpädagogen hätten.

Neben der Kündigungsschutzklage hat der Kläger seine weitere Beschäftigung über den 30. September 1985 und hilfsweise die Zahlung einer Abfindung im Hinblick darauf verlangt, daß der Beklagte vor der Schließung der Tischlereiwerkstatt keinen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht habe.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes erster Instanz wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Durch ein Urteil vom 28. November 1985 hat das Arbeitsgericht Berlin der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen über den 30. September 1985 hinaus weiterzubeschäftigen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Beklagten am 8. Januar 1986 zugestellte Urteil hat er mit einem am 10. Februar 1986 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 1986 mit einem am 20. März 1986 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil mit Rechtsausführungen entgegen und vertritt insoweit weiter die Auffassung, der Kläger könne angesichts seiner Qualifikation nicht im Aufgabengebiet eines Sozialpädagogen eingesetzt werden. Soweit er – der Beklagte – mit sozialpädagogischen Aufgaben Arbeitnehmer ohne entsprechende Fachausbildung einsetze, hätten diese die fehlende Ausbildung durch jahrelange Erfahrung kompensiert.

Im übrigen verweist der Beklagte darauf, daß von den fünf zuletzt mit Aufgaben eines Sozialpädagogen beschäftigten Arbeitnehmern vier besonderen Kündigungsschutz als Mitglieder des Wahlvorstandes und des früheren Betriebsrates bzw. als Wahlbewerber hätten. Die einzige Arbeitnehmerin, die keinen besonderen Kündigungsschutz habe, sei – dies bestreitet der Kläger nicht – ausgebildete Sozialpädagogin.

Im einzelnen stellt der Beklagte bezüglich der Qualifikation der mit Aufgaben von Sozialpädagogen beschäftigten Arbeitnehmer folgende Behauptungen auf:

Frau F. sei Diplompolitologin und habe im Grundstudium Sozialwissenschaften studiert.

Frau St. sei Diplompädagogin, deren Studienschwerpunkt Sozialpädagogik gewesen sei.

Herr B. sei graduierter Ingenieur für Verkehrsbautechnik.

Herr G. habe Maschinenschlosser gelernt und die Abendtechnikerschule sowie später die Sozialakademie in Dortmund besucht. Im übrigen sei er in der Türkei als Grundschullehrer tätig gewesen.

Herr P.-H., der nach dem Ausscheiden von Frau B. El-Ch. deren Tätigkeit als Sozialpädagoge jedenfalls teilweise übernommen habe, sei Diplompädagoge.

Abschließend verweist der Beklagte darauf, daß er nur bei persönlicher Zuverlässigkeit der jeweiligen Arbeitnehmer auf den Nachweis der fachbezogenen Ausbildung als Sozialpädagoge verzichte. In diesem Zusammenhang vertritt der Beklagte die Auffassung, der Kläger sei aufgrund seiner Persönlichkeit nicht für eine Beschäftigung als Sozialpädagoge geeignet, und verweist darauf, daß der Kläger zweimal schriftlich abgemahnt worden sei, weil er – so behauptet der Beklagte – Arbeitsanweisungen nicht befolgt habe.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, der Beklagte habe die Tischlereiwerkstatt nur scheinbar bzw. vorübergehend stillgelegt, um ihm – dem Kläger – gegenüber einen Kündigungsgrund zu haben. Das Arbeitsamt würde dem Beklagten Auszubildende im Tischlereibereich zuweisen, wenn der Beklagte dem Arbeitsamt entsprechende Angebote unterbreiten würde.

Im übrigen vertritt der Kläger die Auffassung, er könne als Sozialpädagoge beschäftigt werden. In diesem Zusammenhang behauptet er, er habe mit den als Sozialpädagogen beschäftigt...

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