Revision nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag Bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen
Leitsatz (amtlich)
Aus der PN 4 zu Nr. 1 SR 2 y BAT (Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung) folgt, daß der öffentliche Arbeitgeber einem bislang bei ihm befristet beschäftigten Arbeitnehmer, der die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden Dauerarbeitsplatz erfüllt, einen externen Bewerber nur dann vorziehen darf, wenn dieser deutlich höherqualifiziert ist. Dafür ist der öffentliche Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
Normenkette
BAT SR 2 y; PN 4 zu Nr. 1; GG Art. 33 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 09.02.1995; Aktenzeichen 91 Ca 31484/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichte Berlin vom 9. Februar 1995 – 91 Ca 31484/94 – geändert:
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht mit Fristablauf am 31.12.1994 endet, sondern fortbesteht.
- Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision Wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Fristablauf mit dem 31.12.1994 geendet hat oder als unbefristetes über diesen Termin hinaus fortbestanden hat. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob die Befristung des vierten und letzten mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages sachlich gerechtfertigt war bzw. ob die Berufung des beklagten Landes auf die vereinbarte Befristung rechtsmißbräuchlich ist, weil – dies hat die Klägerin behauptet – das beklagte Land mit ihr nur im Hinblick auf ihre Schwangerschaft keinen unbefristeten Vertrag geschlossen habe.
Von einer näheren Darstellung des Tatbestandes erster Instanz wird unter Hinweis auf § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Durch ein Urteil vom 09.02.1995 hat das Arbeitsgericht Berlin die Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 06.03.1995 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 28.03.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.05.1995 mit einen am 12.05.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil zunächst mit Rechtsausführungen entgegen und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, sie habe darauf vertrauen dürfen, die Stelle einer Apothekenhelferin beim Ausscheiden der langfristig erkrankten Frau W. zu erhalten.
Insoweit behauptet die Klägerin, die Apothekenleiterin Heiserich habe ihr mehrfach erklärt, sie sei mit ihr – der Klägerin – sehr zufrieden und wolle sie behalten. Frau H. habe auch vor Ablauf des ersten Arbeitsvertrages erklärt, sie – die Klägerin – könne beim Ausscheiden von Frau W. bei weiterer Bewährung unbefristet übernommen werden; noch vor dem endgültigen Ausscheiden von Frau W. und dem Bekanntwerden ihrer – der Klägerin – Schwangerschaft habe Frau H. in Gegenwart der Frauenbeauftragten und des Personalratsmitglieds Baki eine unbefristete Übernahme auf die Stelle Schwangerschaft der Klägerin bekannt geworden sei, habe sie ihr – der Klägerin – erklärt, sie könne eine Schwangere nicht gebrauchen.
Schließlich weist die Klägerin darauf hin, daß sie keineswegs die Befristung des vierten Arbeitsvertrages gewünscht habe, da sie sich – dies ist unstreitig – bereits am 01.09.1994 auf die von Frau W. ursprünglich besetzte Stelle beworben habe.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch Fristablauf am 31.12.1994 geendet hat, sondern fortbesteht.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land tritt der Berufung zunächst mit Rechtsausführungen entgegen und verweist auf den von der Klägerin nicht bestrittenen Umstand, daß Frau H. keine Kompetenz hat, vertragliche Zusagen abzugeben.
Die Bewerbung der Klägerin um die freie Stelle der ausgeschiedenen Frau W. sei nicht im Hinblick auf die Schwangerschaft der Klägerin erfolglos geblieben, sondern im Hinblick auf die bessere Qualifikation der von außen kommenden Bewerberin Z. Diese sei von der Apothekenleiterin vorgeschlagen worden, weil sie nach den Bewerbungsunterlagen die besten Kenntnisse und Erfahrungen für die Funktion einer Apothekenhelferin verfügt habe. Frau Z. habe eine längere Berufserfahrung in einer Krankenhausapotheke gehabt und darüber hinaus den Erfordernissen des Aufgabengebietes angesichts ihrer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit im Pharmagroßhandel besser entsprochen. Der mit der Klägerin für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.1994 abgeschlossene Zeitvertrag sei auf Vorschlag der Frauenbeauftragten zustande gekommen, um die Vakanz bis zum Dienstantritt von Frau Z. zu überbrücken.
Wegen der weiteren Einzelhe...