Widerruf von Einstellungszusage wegen AfD-Mitgliedschaft

Darf ein öffentlicher Arbeitgeber einen Bewerber wegen dessen Mitgliedschaft in der AfD ablehnen und seine Einstellungszusage zurückziehen? Darüber streiten derzeit der Freistaat Thüringen und ein Bewerber für eine Sachbearbeiter-Stelle vor dem Arbeitsgericht Erfurt. Ein Überblick über den bisherigen Streitstand und die rechtlichen Hintergründe.

Im Streit zwischen einem Nordthüringer AfD-Mitglied und dem Freistaat Thüringen um die Besetzung einer Stelle als Sachbearbeiter gab es in dem Gütetermin am 7.1.2025 vor dem Arbeitsgericht keine Einigung. Allerdings kann sich der Mann nach Angaben seines Rechtsanwalts vorstellen, einen anderen Job beim Freistaat zu machen als den, für den er sich ursprünglich beworben hatte. Der Anwalt bat den Rechtsvertreter des Landes während eines Gütetermins vor dem Arbeitsgericht Erfurt deshalb zu prüfen, ob es eine "im Ansatz vergleichbare Beschäftigung" beim Freistaat geben könne. Der Rechtsvertreter des Freistaats wollte dies prüfen.

Damit endete der Gütetermin am Dienstag ohne Einigung zwischen den beiden Parteien. Der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer des Gerichts setzte eine Hauptverhandlung in dieser Sache für Ende Juli an.

Einstellungszusage wegen AfD-Mitgliedschaft zurückgezogen

Hintergrund des Streits: Der Mann, der für die AfD auch in einem Kreistag sitzt, hatte sich demnach auf eine ausgeschriebene Sachbearbeiter-Stelle beim Landesverwaltungsamt beworben und zunächst eine Zusage erhalten. Dann hatte sich das Thüringer Innenministerium eingeschaltet und die Zusage widerrufen lassen. Das Ministerium vertritt die Ansicht, dass der Mann ungeeignet ist, für den Freistaat zu arbeiten, weil er einer als rechtsextrem eingestuften Partei angehört. Daraufhin wurde die Zusage zurückgezogen.

Stelle wird bis zum Ausgang des Verfahrens offengehalten

Gegen den Widerruf der Zusage hatte sich der Mann zunächst mit einem Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Erfurt gewehrt. Das Gericht hatte daraufhin entschieden, dass die entsprechende Stelle nicht besetzt werden darf, solange über seinen Beschäftigungswunsch noch nicht in einem Hauptsacheverfahren entschieden ist. 

Der Rechtsvertreter des Freistaats sagte, das Land habe keine Rechtsmittel gegen diese Eil-Entscheidung des Arbeitsgerichts eingelegt und werde die Stelle so lange offen halten, bis in dem Streit eine Entscheidung ergangen sei.

Während des Gütetermins machte der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer auch deutlich, dass er kaum große Chancen sieht, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu klagen – jedenfalls nicht in dieser ersten Instanz. "Beschäftigung gibt es, wenn man einen Vertrag geschlossen hat", sagte er. Während der bisherigen Erörterung habe die Kammer bereits deutlich gemacht, dass sie einen solchen Vertrag für noch nicht geschlossen halte, weil es für den Bewerber nur eine Einstellungszusage, aber noch keinen unterschriebenen Arbeitsvertrag gab.

Hintergrund: Wann ist eine Einstellungszusage verbindlich?

Dieser Rechtsstreit, dessen Ausgang abzuwarten bleibt, ist nicht der erste Fall, in dem ein öffentlicher Arbeitgeber von einer bereits erteilten Einstellungszusage zu einem späteren Zeitpunkt wieder Abstand nehmen möchte. So lag auch der Entscheidung des BAG, Urteil v. 27.7.2005, 7 AZR 508/04, ein Sachverhalt zu Grunde, in dem eine Behörde der Bewerberin zunächst schriftlich unter anderem mitgeteilt hatte: "Ihre Einstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin [...] wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass uns ein Antrag auf Einstellung für Sie vorliegt."

Da das Schreiben aber darüber hinaus auch eine Reihe von Vorbehalten enthielt, konnte die Bewerberin hieraus keinen Einstellungsanspruch ableiten. Stattdessen führte das BAG seinerzeit aus: "Das Schreiben enthält neben der Aufforderung, zur Vorbereitung der Einstellung verschiedene Unterlagen einzureichen [...], den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Einstellung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Personalrats und der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung stehe, dass durch dieses Schreiben keine Beschäftigungszusage erteilt werde und dass das Arbeitsverhältnis erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags zustande komme. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass auf Grund des Schreibens keine rechtliche Verpflichtung seitens der Beklagten begründet werden sollte."

Dies verdeutlicht, dass es bei der rechtlichen Auslegung einer Einstellungszusage auf die genaue Formulierung einschließlich etwaiger Vorbehalte ankommt.

Hintergrund zum Einstellungsanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG

Dessen ungeachtet kann sich ein Einstellungsanspruch unabhängig von der Erteilung einer Zusage aber bereits unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben: Danach kann ein Bewerber im öffentlichen Dienst verlangen, dass seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und nicht nach unzulässigen Kriterien differenziert wird. Liegen sämtliche Einstellungsvoraussetzungen vor und ist die Einstellung des jeweiligen Bewerbers nach dem Grundsatz der Bestenauslese die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde, so kann dies zu einem Einstellungsanspruch führen.

Zur Eignung für ein öffentliches Amt gehört dabei allerdings auch die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Bestehen hieran Zweifel, kann dies unabhängig von der fachlichen Qualifikation einem Einstellungsanspruch entgegenstehen. 

dpa

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