Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Sachbearbeitung. Rehabilitationsberatung

 

Leitsatz (amtlich)

Ausgehend vom Arbeitsergebnis ist die Sachbearbeitung im Bereich Rehabilitationsmaßnahmen trotz aufwendiger Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der Antragsaufnahme noch als Sachbearbeitung im Sinne der Vergütungsgruppe 6 und nicht als Rehabilitationsberatung im Sinne der Vergütungsgruppe 7 anzusehen.

 

Normenkette

Ersatzkassen Tarifvertrages (EKT) Anlage 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 15.08.2000; Aktenzeichen 91 Ca 22047/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. August 2000 – 91 Ca 22047/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 des Tarifvertrages über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse (Anlage 5 zum EKT) hat.

Die Klägerin ist seit dem 1. August 1985 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt und die Anwendung des Ersatzkassentarifvertrages (EKT) ist zwischen den Parteien arbeitsvertraglich vereinbart.

Die Klägerin ist in der Geschäftsstelle Berlin-Mitte tätig. Zu ihren Arbeitsaufgaben gehört u.a. die Bearbeitung von Anträgen und die dazugehörige Beratung der Mitglieder der Beklagten über ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, Anschlussbehandlungsmaßnahmen, Frührehabilitationsmaßnahmen, Mutter-Kind-Kuren, Kinderkuren, Müttergenesungskuren und über sonstige ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Die Klägerin entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung dieser Rehabilitationsmaßnahmen. Bei der ersten Kontaktaufnahme eines Versicherten der Beklagten in der Geschäftsstelle führt die Klägerin mit diesem zunächst ein Beratungsgespräch. Sie erläutert dabei unter anderem, was unter dem Begriff der Rehabilitation zu verstehen ist und was durch eine Rehabilitation erreicht werden kann. Sie erklärt die Unterschiede zwischen einer ambulanten Rehabilitation am Wohnort, einer ambulanten Rehabilitation in einem anerkannte Kurort und einer stationären Rehabilitation und weist darauf hin, welche Voraussetzungen jeweils vorliegen müssen. Ferner erörtert sie, welche Einrichtungen für die jeweiligen Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht kommen. Die Klägerin berät die Versicherten auch über die Möglichkeiten einer weiteren Rehabilitation nach einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Ferner bespricht sie mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sogenannte Frührehabilitationsmaßnahmen. Wird in einem medizinischen Gutachten der Beklagten die Empfehlung gegeben, eine Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen, wendet sich die Klägerin an den Versicherten und bittet ihn, sich zwecks eines Beratungsgesprächs an sie zu wenden.

In ca. 25 % der Fälle kommt es nach der ersten Kontaktaufnahme und dem Gespräch mit der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zu einer anschließenden Antragstellung (Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2001).

Außer der Klägerin sind in der Geschäftsstelle Berlin-Mitte weitere sechs Mitarbeiterinnen mit denselben Arbeitsaufgaben beschäftigt. Im Bereich der Rehabilitation ist in dieser Geschäftsstelle noch die Sozialarbeiterin Frau … tätig. Die anderen Mitarbeiter der Geschäftsstelle Berlin-Mitte sind für die Bearbeitung von Anträgen und für die Beratung der Mitglieder der Beklagten über Rehabilitationsmaßnahmen nicht zuständig. In den anderen Geschäftsstellen der Beklagten erledigen üblicherweise sämtliche Leistungssachbearbeiter die Sachbearbeitung für Leistungen aus dem Bereich der Rehabilitation neben der Sachbearbeitung der anderen Leistungen.

Die Klägerin erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe 6 des Tarifvertrags über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse (Anlage 5 zu EKT).

Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 ist der Tarifvertrag über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse (Anlage 5 zu EKT) durch einen Ergänzungstarifvertrag zwischen der Beklagten und der Deutschen Angestelltengewerkschaft geändert worden. In Teil A 1 Geschäftsstellen – ohne Landesgeschäftsstellen – Abschnitt I ist in die Vergütungsgruppe 7 der/die Rehabilitationsberater/innen aufgenommen worden. Die Beklagte wies mit Rundschreiben vom 29. Juni 1998 auf die Änderungen in der Anlage 5 zum EKT hin. Dem Rundschreiben war eine von der Hauptverwaltung der Beklagten erstellte synoptische Zusammenstellung der Änderungen und Neuerungen des Tarifvertrages beigefügt. Wegen des Inhalts dieses Rundschreibens nebst der Zusammenstellung wird auf Bl. 80 bis 108 d.A. verwiesen.

Die in der Rehabilitationsabteilung der Geschäftsstelle Berlin-Mitte beschäftigten Mitarbeiterinnen beantragten mit Schreiben vom 9. Juli 1998 die Einstufung in die Vergütungsgruppe 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 mit der Begründung, sie seien Rehabilitationsberaterinnen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 23. Juli 1998 ab.

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