Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 06.06.2000; Aktenzeichen 91 Ca 36933/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Juni 2000 – 91 Ca 36933/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. Mai 1999 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Entgelt hat.
Der Kläger war bei dem Beklagten als Lehrkraft beschäftigt, wobei die Parteien arbeitsvertraglich die Anwendung des BAT-O und eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O vereinbart hatten. Seit dem 7. Januar 1990 war der Kläger als Lehrkraft an der G.-H.-Oberschule tätig. Nach wiederholten krankheitsbedingten Fehlzeiten wurde dem Kläger mit einem Schreiben des Beklagten vom 24. September 1996 ein Arbeitsplatz an der A.-S.-Oberschule zugewiesen. Nach einer längeren Erkrankung im Jahre 1997 war der Kläger in der Zeit vom 13. Januar 1998 bis zum 21. Februar 1998 in stationärer psychosomatischer Behandlung in der H.klinik II bei in Bad Z.. In dem Entlassungsschein der Bundesversicherungsanstalt für A. vom 20. Februar 1998 zur Vorlage beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse (Bl. 72 d.A.) wurde der Kläger als arbeitsunfähig bezeichnet. Mit einem Schreiben vom 21. Februar 1998 (Bl. 55 d.A.) teilte der Kläger dem Beklagten das Ende seiner stationären Kurmaßnahme mit und fügte diesem Schreiben ein Attest der H.klinik II – Bad Z. – vom 20. Februar 1998 (Bl. 56 d.A.) bei, in dem es u.a. heißt, dass eine Umsetzung des Klägers an seinen vorhergehenden Arbeitsplatz unbedingt erforderlich sei, um interpersonelle Spannungen auszuschließen. In einem weiteren an den Beklagten gerichteten Schreiben des Klägers vom 6. März 1998 (Bl. 4 d.A.) heißt es u.a. :
„… um zukünftigen Missverständnissen vorzubeugen, erkläre ich meine Bereitschaft zur Aufnahme meiner Tätigkeit entsprechend der durch die H.klinik II im Attest vom 20. Februar 1998 geäußerten Bedingungen…”
Mit diesem Schreiben überreichte der Kläger dem Beklagten eine sogenannte fachärztliche Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes Dr. K.vom 5. März 1998 (Bl. 5 d.A.), in der es u.a. heißt, dass dieser sich der Empfehlung anschließe und die Arbeitsunfähigkeit selbstendlich beenden wolle, aber keine Möglichkeit der Gesundschreibung unter den jetzigen Bedingungen sehe. In einem weiteren Schreiben vom 20. März 1998 (Bl. 7 d.A.) erinnerte der Kläger an seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme gemäß seiner Schreiben vom 21. Februar 1998 und 6. März 1998. Eine Beschäftigung des Klägers erfolgte nicht.
Mit einem Schreiben vom 2. September 1998 (Bl. 59 d.A.) machte der Kläger Entgeltansprüche für die Zeit vom 3. März 1998 bis einschließlich August 1998 vergeblich geltend. Mit der am 23. September 1999 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und dem Beklagten am 12. Januar 2000 zugestellten Klage hat der Kläger u.a. im Wege der Feststellungsklage einen Anspruch auf Entgelt für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. Mai 1999 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend gemacht.
Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 79-82 d.A.) sowie auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst den jeweiligen Anlagen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Durch ein Teilurteil vom 6. Juni 2000 hat das Arbeitsgericht die Feststellungsklage hinsichtlich des Entgeltes für die Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. Mai 1999 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 84-87 d.A.) verwiesen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Gegen dieses ihm am 4. Juli 2000 zugestellte Teilurteil hat der Kläger mit einem am 2. August 2000 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. September 2000 mit einem am 22. September 2000 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug, das er wiederholt und führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus: Der Beklagte behaupte trotz Mitteilung über den positiven Verlauf der Rehabilitationsmaßnahme, trotz ärztlicher Anregungen und Bescheinigungen nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Angesichts dieses Sachverhaltes habe ein schriftliches Angebot des Klägers gemäß § 295 BGB ausgereicht. Der Beklagte habe vor und nach dem 1. April 1998 deutlich zu erkennen gegeben, dass er von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgehe und demzufolge den Beschäftigungsanspruch des Klägers als nicht gegeben ansehe. Eine persönliche Vorstellung des Klägers, verbunden mit einem Arbeitsangebot in der A.-S.-Oberschule wäre eine bloße Formalie gewesen. Unabhängig davon habe er seine Anerkennung als Schwe...