Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Beschluss vom 01.09.1999; Aktenzeichen 7 BV 16/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 29.09.1999 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 01.09.1999 – 7 BV 16/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 939,02 DM festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand des Hauptverfahrens war der Antrag des Betriebsrates,
- festzustellen, dass der Arbeitgeber gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstossen hat, indem er dem Betriebsratsmitglied I S. die KFZ-Miete zu den üblichen Konditionen versagt hat, weil der Betriebsrat ein Beschlussverfahren eingeleitet hat.
- es zu unterlassen, einem Betriebsratsmitglied die KFZ-Miete zu den üblichen Konditionen zu versagen, weil der Betriebsrat ein Beschlussverfahren eingeleitet hat.
Das Verfahren ist im ersten Anhörungstermin durch Beschluss beendet worden, demgemäß der Antrag zu 1 als unzulässig zurückgewiesen und dem Antrag zu 2 entsprochen worden ist. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates und nach Anhörung des Arbeitgebers durch Beschluss vom 1.9.1999 den Gegenstandwert nach § 10 BRAGO auf 8.000,00 DM festgesetzt. Gegen den ihm formlos zugegangenen Beschluss hat der Arbeitgeber am 30.9.1999 Beschwerde mit dem Begehren eingelegt, den Streitwert in Höhe des Kosten einer KFZ-Miete durch das Betriebsratsmitglied auf 88,39 DM festzusetzen. Dem hat der Arbeitgeber widersprochen. Er hält den festgesetzten Wert für angemessen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie gemäß Beschluss vom 5.10.1999 dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II
Die nach § 10 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.
Wegen der Kostenfreiheit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 12 Abs. 5 ArbGG) fehlen Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren, nach denen sich die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit richten können. Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit hat demnach gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO zu erfolgen. Maßgebend ist insoweit § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO. Streitgegenstand war die Abwehr von Störungen und Behinderungen der Amtstätigkeit von Betriebsratsmitgliedern durch deren Benachteiligung bei betrieblichen Leistungen zu Sonderbedingungen. Dieser Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Es wird nicht lediglich eine konkrete, geldwerte Leistung von einem Betriebsratsmitglied gefordert. Finanzielle Auswirkungen treten nicht unmittelbar ein. Sie ergeben sich erst mittelbar bei Unterlassung der beanstandeten Diskriminierung. Der Gegenstandswert ist also auf 8.000,00 DM, nach Lage des Falls niedriger oder höher anzunehmen. Der Betrag von 8.000,00 DM ist dabei lediglich hilfsweise für solche Fallgestaltungen heranzuziehen, in denen auch die Einzelfallumstände keine weiteren Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung bieten und eine individuelle Bewertung deshalb nicht möglich ist (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 1.9.1995 7 – Ta 13/95 – in LAGE Nr. 30 zu § 8 BRAGO) Unter Beachtung der Regelungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG und § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO sind dabei der Umfang und die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Dabei kommt der Bedeutung der Sache in aller Regel das maßgebend Gewicht zu. Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall eine Wertfestsetzung in Höhe von 8.000,00 DM angemessen. Das Arbeitsgericht hat dies zutreffend festgestellt.
Die Sache war von geringem Umfang und Schwierigkeitsgrad. Der Sachverhalt war unstreitig. Der Gesetzesverstoss durch den Arbeitgeber war ohne weiteres erkennbar. Es bedurfte keiner schwierigen rechtlichen Prüfungen und Erwägungen um festzustellen, dass er die Zurverfügungsstellung des Firmenfahrzeugs nicht von der Betriebsratstätigkeit abhängig machen durfte. Das Verfahren konnte auch bereits im ersten Termin ohne eine schriftsätzliche Erwiderung auf die dreiseitige Antragsschrift entschieden werden.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind minimal. Nach den unbeanstandet gebliebenen Berechnungen des Arbeitgebers hätte die KFZ-Miete das Betriebsratsmitglied maximal 88,39 DM gekostet. Allerdings kann im vorliegenden Fall auf diesen Wert nicht ausschlaggebend abgestellt werden. Er steht in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Eingriffs in die Arbeit des Betriebsrates, die mit der Versagung der KFZ-Miete einhergeht. Sie ist mit der Begründung versagt worden, der Betriebsrat koste ihn viel Geld und habe wiederholt das Gericht wegen der Einstellungen von Arbeitnehmern ohne seine Zustimmung angerufen. Damit liegt ein umfassender und schwerwiegender Eingriff in die Betriebsratstätigkeit vor. Er ist auch angesichts der vorstehenden wertmindernden Faktoren mit 8.000,00 DM durchaus angemessen bewertet.
Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Arbeitgebers liegen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vor.
Der Streitwert für das Beschwerdeverf...