Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Beschluss vom 19.12.1998; Aktenzeichen 6 BV 25/97)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Potsdam – 6 BV 25/97 – vom 19.12.1998 abgeändert.

Die fehlende Zustimmung des Antragsgegners zu den Umgruppierungen

  • des Arbeitnehmers M. J. von T4 RTV Angestellte Baugewerbe in T4 Manteltarifvertrag für die Angestellten Betonsteingewerbe,
  • S. B. von der Berufsgruppe III BRTV Baugewerbe in die Lohngruppe I des Rahmentarifvertrages der gewerblichen Arbeitnehmer Betonsteingewerbe,
  • R. K. von der Berufsgruppe II BRTV Baugewerbe in die Lohngruppe I des Rahmentarifvertrages Betonsteingewerbe für gewerbliche Arbeitnehmer,
  • D. N. von der Berufsgruppe III des Rahmentarifvertrages gewerbliche Arbeitnehmer Baugewerbe in die Lohngruppe I des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer Betonsteingewerbe

zum 01.01.1997 wird ersetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer M. J. S. B. R. K. und D. N.

Im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin in Stahnsdorf, in der regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, wurden in der Vergangenheit die tariflichen Vorschriften des Bauhauptgewerbes angewendet. Mit Wirkung zum 01.09.1996 ist die Arbeitgeberin auch für ihren Betrieb Fertigteilwerk St. dem Arbeitgeberverband Beton- und Fertigteilwerke Berlin-Brandenburg e.V. beigetreten.

Am 06.12.1996 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat mündlich und schriftlich über ihr Vorhaben, die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer in die Lohn- und Gehaltsgruppen der Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie umzugruppieren. Mit Schreiben vom 13.12.1996 widersprach der Betriebsrat. Die Arbeitgeberin nahm ab 01.01.1997 die Umgruppierungen vor. In einem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlußverfahren gem. § 101 BetrVG verglichen sich die Parteien am 19.08.1997 zum Aktenzeichen Arbeitsgericht Potsdam – 5 BV 3/97 – dahingehend, daß der Arbeitgeberin aufgegeben wurde, das Zustimmungsersetzungsverfahren zur Umgruppierung der Arbeitnehmer einzuleiten.

Mit Antrag vom 08.09.1997, beim Arbeitsgericht am 09.09.1997 eingegangen, machte die Arbeitgeberin sodann das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren bezüglich der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer anhängig und beschränkte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens und im allseitigen Einvernehmen ihren Antrag auf die vier im Tenor genannten Arbeitnehmer.

Die von der Umgruppierung betroffenen Mitarbeiter waren zunächst bei der VEB BKO Ost P. tätig, wurden zum 01.04.1991 von der Bau-Union P. GmbH zu unveränderten Bedingungen und später von der Arbeitgeberin übernommen. In den schriftlichen Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer J., K. und N. heißt es u. a.:

„Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die Bau-Union P. GmbH im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmer der Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes geltenden Tarifverträge … in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist”.

Im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers B. heißt es u. a.:

„Auf das. Arbeitsverhältnis werden die entsprechenden Tarifverträge des Baugewerbes … in ihrer jeweils gültigen Fassung angewendet”.

Im Werk St. werden Betonteile, Betonfertigteile und sonstige Betonwaren hergestellt, montiert und ausgeliefert. Das Auftragsvolumen umfaßte 1996 40.131,36 Tonnen, davon wurden in Eigenmontage 16.911,66 Tonnen (= 42,14 %), in Fremdmontage 7.211,00 Tonnen (= 17,97 %) komplettiert und ohne Montage nur geliefert 16.008,70 Tonnen (= 39,89 %). In den Zahlen der nur auszuliefernden Aufträge sind auch 4.448 Tonnen für Garagen enthalten, von der der Betriebsrat der Auffassung ist, sie seien der Eigenmontage zuzurechnen.

In Produktionsstunden umgerechnet umfaßte die Eigenmontage 46,61 %, die Fremdmontage 16,81 % und die nur Lieferung 36,57 % der Gesamtarbeitszeit des Betriebes.

Teilt man die Produktion auf die Jahresarbeitsstunden der Gesamtbelegschaft für das Jahr 1996 auf, ergeben sich für die Eigenmontage 49,36 % Anteil an der Gesamtarbeitszeit, für die Fremdmontage 16,25 % und für die nur Lieferung 34,39 %.

Für 1997 ergeben sich – aufgeteilt wie 1996 – folgende Zahlen:

Eigenmontage: 14.461,27 Tonnen = 33,94 % der produzierten Tonnage = 37,41 % der Gesamtarbeitszeit = 37,93 % der Gesamtarbeitszeit nach Jahresarbeitsstunden aller Beschäftigter.

Fremdmontage umfaßte 18.445,03 Tonnen = 43,30 % der produzierten Tonnage = 46,12 % der Gesamtarbeitszeit = 45,24 % der Gesamtarbeitszeit nach Jahresarbeitsstunden aller Beschäftigter.

Nur Lieferung umfaßte 7.509,40 Tonnen = 17,63 % der produzierten Tonnage = 16,47 % der Gesamtarbeitszeit = 16,82 % der Gesamtarbeitszeit nach den Jahresarbeitsstunden aller Beschäftigter.

1997 umfaßte das Produktionsvolumen für Garagen 3.234,6 Tonnen einer Gesamtproduktion von 42.602,5 Tonnen. Auch für 1997 ist die Zuordnung des Garagenvolumens zwischen den...

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