Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 15.06.1993; Aktenzeichen 4 Ca 574/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 15.06.1993 – 4 Ca 574/93 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-Ost zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit dem 01.06.1992 Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a oder IV b BAT-O hat.
Die … 1955 geborene Klägerin erwarb nach einem 4-jährigen Studium den Fachschulabschluß des Instituts für Lehrerbildung … als Unterstufenlehrerin mit Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Schulgarten.
Seit August 1975 war die Klägerin an der Förderschule … früher „Hilfsschule …”, als Lehrerin beschäftigt.
Von 1983 bis 1986 absolvierte die Klägerin an der Humboldt-Universität zu Berlin ein 3-jähriges Fernstudium und erwarb am 17.07.1986, nachdem sie eine wissenschaftliche Hausarbeit erstellt hatte, den Hochschulabschluß in der Fachrichtung Pädagogig der intelektuell Geschädigten. Ursprünglich war ein 4-jähriges Studium vorgesehen, wobei im 4. Studienjahr das Diplom erworben werden sollte. Mit Schreiben vom 21.06.1985 führte der Minsterrat der Deutschen Demokratischen Republik unter anderem folgendes aus:
„Aus gegebenem Anlaß habe ich im Einvernehmen mit … entschieden, einem Teil der Fernstudenten des letzten 4-jährigen Studienganges (1983 bis 1987) zum Erwerb des Hochschulabschlusses als Diplomlehrer bzw. Diplomerzieher für Hilfsschulen die Beendigung dieses Fernstudiums mit dem Hochschulabschluß ohne Diplom bereits nach dem 3. Studienjahr zu ermöglichen. Als Anlage übersende ich Ihnen die Anweisung vom 28.12.1984 zur Anwendung der gemeinsamen Anwendung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen vom 01.08.1984 über das Fernstudium zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens auf den Immatrikulationsjahrgang 1983 des Hilfsschullehrerfernstudiums. …”
§ 1 der Anweisung enthielt folgende Bestimmung:
„(1) Die Teilnehmer am Fernstudium zur Ausbildung von Hilfsschullehrern des Immatrikulationsjahrganges 1983 der Humboldt-Universität zu Berlin können das Fernstudium mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses nach bestandener Hauptprüfung Ende des 3. Fernstudienjahres abschließen.
(2) Die Entscheidung über die Beendigung des Fernstudiums mit dem Hochschulabschluß nach bestandener Hauptprüfung trifft der Direktor der Sektion Rehabilitationspädagogig und Kommunikationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin nach der Grundlage eines schriftlichen Antrages des Fernstudenten sowie einer schriftlichen Zustimmung des delegierenden Schulrates.”
Die Klägerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Die Klägerin unterrichtet in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sport, Hauswirtschaft und Nadelarbeit in der Oberstufe in den Klassen 5 bis 8. Sie ist Fachkonferenzleiterin Oberstufe für Deutsch und Mathematik und erarbeitet Gutachten auf der Grundlage einer Diagnostik.
Mit Schreiben vom 09.10.1991 teilte ihr das zuständige Schulamt mit, daß sie in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert werde. Bis Mai 1992 erfolgte die Bezahlung der Klägerin entsprechend nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O.
Am 22.06.1992 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag für Lehrkräfte(1), der u.a. folgende Regelungen enthielt: „§ 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifsrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. …
§ 4 Für die Eingruppierung gilt § 2 Nr. 3 Änderungs-TV Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O in Verbindung mit Abschnitt E 6 der Richtlinien Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.
1) Dieses Vertragsmuster ist nur für Angestellte zu verwenden, die unter die Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in ihrer jeweiligen Fassung fallen.”
Nach der Richtlinie der TdL vom 24.06.1991 (auch in der Fassung vom 16.07.1993) ist in Abschnitt E I für den Bereich allgemeinbildender Schulen u.a. unter der Vergütungsgruppe IV a erfaßt:
„6. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen H...