Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 13.03.1996; Aktenzeichen 1 Ca 4206/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen zu 1) und 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 13.03.1996 (1 Ca 4206/95) – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1) und 2) ab dem 01.06.1995 jeweils eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O zu gewähren und zwar unter Anrechnung der ab diesem Zeitpunkt gewährten Vergütung und zuzüglich 4 % Zinsen auf die sich jeweils ergebenden Nettodifferenzbeträge ab der monatlichen Fälligkeit, spätenstens ab dem 11.12.1995.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

II. Die Revision wird für die Klägerinnen zu 1) und 2) zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerinnen zu 1) und 2), insbesondere darüber, ob sie einen Anspruch darauf haben, ab 01.06.1995 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b bzw. V c BAT-O zu erhalten.

Die Klägerin zu 2) schloß am 04.07.1980 ihr Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung … als Horterzieherin mit der Lehrbefähigung für die Fächer Schulgarten und Werkunterricht ab. Das beklagte Land erkannte sie mit Urkunde vom 10.11.1993 als Erzieherin mit Wirkung vom 01.12.1993 staatlich an (Urkunde Bl. 9 d.A.).

Die Klägerin zu 1) schloß im Januar 1979 ihr Studium als Horterzieherin am Institut für Lehrerbildung mit der Lehrbefähigung für die Fächer Musik und Werken ab. Sie ist seit dem 01.12.1993 als Erzieherin staatlich anerkannt.

Die Klägerin zu 1) war seit dem Jahr 1978 beim beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig und arbeitete seit Januar 1979 an einer Schule als Horterzieherin.

Die Klägerin zu 2) arbeitete in den Jahren 1980 bis 82 als Erzieherin im Internat der Polytechnischen Hilfsschule …. Von 1982 bis 1983 war sie als Erzieherin im Kinderheim … von 1983 bis 1989 als Erzieherin in der Polycechnischen Hilfsschule … und schließlich in Grundschule in … tätig.

Seit dem 01.04.1992 arbeiten beide Klagerinnen in der Förderschule für geistig Behinderte (Pestalozzi – Schule) in … die sich seit dem 01.10.1994 in der Trägerschaft des beklagten Landes befindet. Sie werden bei der Betreuung von behinderten Kindern einer Inregrationsgruppe mit 100 % igen Behinderungen (zum Teil mit Mehrfachbehinderungen) eingesetzt. In der Förderschule für geistig Behinderte in … werden nur Personen nach § 39 BSHG betreut. In den einzelnen Unterrichtsklassen werden zwischen 6 bis 9 behinderte Kinder unterrichtet. Für den Unterricht stehen in der Regel zwei Sonderschullehrer und eine pädagogische Hilfskraft zur Verfügung; je ein Lehrer wird vor- und nachmittags eingeteilt und eingesetzt. Zu den Aufgaben der Klägerinnen gehört u. a. das Füttern und Windeln der Schüler, die Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme, beim Zähneputzen oder beim Toilettengang zu den weiteren Aufgaben siehe das Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des beklagten Landes vom 22.06.1993, Bl. 138 f d.A.). Die Aufgaben und die Organisation der Förderschule für geistig Behinderte ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift „Aufgaben und Organisation der Förderschule für geistig Behinderte” vom 02.08.1993 (Amtsblatt Ministerium für Eildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg Seite 300 ff; Bl. 133 ff d.A.). In deren § 7 ist folgendes geregelt:

„Abs. 1

An der Förderschule für geistig Behinderte arbeiten Lehrkräfte für Sonderpädagogik mit einer Lehrbefähigung für die Tätigkeit an Förderschulen für geistig Behinderte, die von sonderpädagogischen Fachkräften in der Tätigkeit von Lehrkräften und weiteren pädagogischen Hilfskräften unterstützt werden.

Abs. 2

Eine Lehrkraft für Sonderpädagogik und eine sonderpädagogische Fachkraft werden für 8 Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung eingesetzt. Für vier Schülerinnen und Schülern mit einer Schwerstbehinderung oder einer schweren Mehrfachbehinderung nach Nr. 1 Abs. 3 dieser Verwaltungsvorschriften werden eine Lehrkraft für Sonderpädagogik und eine sonderpädagogische Fachkraft eingesetzt. Für 20 Schülerinnen und Schüler wird zusätzlich eine pädagogische Hilfskraft zur Unterstützung eingesetzt.”

In ihren schriftlichen Arbeitsverträgen vom 24.10. bzw. 23.10.1995, auf deren Inhalt Bl. 16 und 17 d.A. verwiesen wird, ist in § 1 geregelt, daß die Klägerinnen zu 1) und 2) ab „10.10.1994 als pädagogische Hilfskraft” auf unbestimmte Zeit vollbeschäftigt werden. In § 3 ihrer schriftlichen Arbeitsverträge ist weiter bestimmt, daß sich

daß Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung (bestimmt), Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Nach § 5 ihrer schriftlichen Arbei...

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