Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 12.03.1992; Aktenzeichen 3 Ca 2663/91)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.04.1994; Aktenzeichen 1 BvR 711/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 12.03.1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam – 3 Ca 2663/91 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 8.400,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die … 1941 geborene Klägerin mit zwei Kindern im Alter von z.Z. achtundzwanzig und sechsundzwanzig Jahren absolvierte eine Ausbildung als Biologin. In der Zeit vom 01.02.1973 bis 30.11.1981 war sie im Institut für Pflanzenschutzforschung in K. beschäftigt.

Am 01.12.1981 begann sie eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei dem dem Rat des Bezirks … unterstehenden Pflanzenschutzamt P. Sie war dort zuletzt als Laborleiterin des Diagnoselabors für Pflanzenkrankheiten tätig. Ihr Gehalt betrug zuletzt ca. 2.800,00 DM brutto pro Monat.

Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen dieser Einrichtung reduzierte das beklagte Land im ersten Halbjahr 1991 u.a. den nunmehr dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstehenden Pflanzenschutzdienst, und zwar nach Angaben des beklagten Landes von ehemals 360 Mitarbeitern auf 145 Mitarbeiter.

Mit Schreiben vom 26.06.1991 wandte sich das vorerwähnte Ministerium an den beim Pflanzenschutzamt P. bestehenden Personalrat und teilte diesem seine Absicht mit, der Klägerin zu kündigen. Der Personalrat widersprach mit Schreiben vom 01.07.1991.

Mit Schreiben vom 28.06.1991 (Bl. 7 d.A.), der Klägerin zugegangen ebenfalls am 28.06.1991, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.11.1991 und begründete dies mit notwendigen Strukturveränderungen.

Mit der dagegen am 15.07.1991 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung. Hierzu hat sie vorgetragen:

Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz solle eine um fünfzehn Jahre jüngere Kollegin eingesetzt werden, nämlich die Mitarbeiterin Dr. S., die erst seit etwa drei Jahren im Betrieb beschäftigt sei. Außerdem sei sie – die Klägerin – fachlich bei weitem besser geeignet. Darüber hinaus wäre eine Kündigung frühestens erst zum 31.12.1991 möglich gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.06.1991 nicht aufgelöst ist, sondern über den 30.11.1991 hinaus fortbesteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen: Von den in dem Labor der Klägerin insgesamt vier beschäftigten Personen habe man zwei Personen, hierunter die Klägerin, entlassen müssen. Die Entlassungen auch in übrigen Bereichen seien in Zusammenarbeit mit einer aus fünf Personen bestehenden Auswahlkommission und dem Personalrat erfolgt. Die Auswahl zur Kündigung der Klägerin sei deshalb erfolgt, weil die Mitarbeiterin Dr. S. drei minderjährige Kinder im Alter von elf, zehn und zwei Jahren zu versorgen habe.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat der Klage mit Urteil vom 12.03.1992 – 3 Ca 2663/91 – stattgegeben und dies damit begründet, das Land habe die Kündigungsgründe nicht substantiiert dargelegt.

Gegen das ihm am 29.05.1992 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 25.06.1992 Berufung eingelegt und diese mit einem am 17.07.1992 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Es trägt vor:

Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer fehlenden Substantiierung ausgegangen. Die Kündigung sei hier nach den Bestimmungen des Einigungsvertrags gemäß Anl. I Kap. XIX Sachgebiet A, Abschn. III Ziffer 1 Abs. 4 erfolgt. Aufgrund der Umstrukturierung der bisherigen Beschäftigungsstelle sei die bisherige oder eine anderweitige Verwendung der Klägerin nicht möglich. Eine Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz finde nicht statt. Außerdem sei die Mitarbeiterin Dr. S. im Hinblick auf drei minderjährige Kinder sozial schutzwürdiger. Darüber hinaus sei der bisherige Tätigkeitsbereich der Klägerin, wie das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat, teilweise nach F. verlagert. Eine Weiterarbeit in F. habe die Klägerin ausdrücklich abgelehnt.

Das beklagte Land beantragt,

das am 12.03.1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam – 3 Ca 2663/91 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Die Rechtswirksamkeit der Kündigung scheitere bereits an einer nicht erfolgten ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats. Gebe es (noch) keine Stufenvertretung, sei der örtliche Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen, was hier nicht erfolgt sei. Darüber hinaus habe das beklagte Land auch in der Berufungsinstanz die Kündigungsgründe nicht substantiiert dargelegt. Außerdem sei die Klägerin gegenüber der Mitarbeiterin Dr. S. sozial schutzwürdiger und fachlich qualifizierter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit...

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