Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Urteil vom 09.01.1992; Aktenzeichen 3 Ca 1535/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.04.1993; Aktenzeichen 4 AZR 541/92)

BAG (Beschluss vom 10.03.1993; Aktenzeichen 4 AZR 541/92 (B))

BAG (Beschluss vom 04.02.1993; Aktenzeichen 4 AZR 541/92)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 09.01.1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg – 3 Ca 1535/91 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit August 1987 bei der Beklagten als Bediener im Rechenzentrum beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung mit Ablauf des 30.06.1991. Die Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden.

Seit dem 03.06.1991 nimmt der Kläger an einer vom Arbeitsamt geförderten. Umschulungsmaßnahme teil, welche bis zum Juni 1993 andauern wird. Mit der Klage begehrt er jetzt noch Zahlung eines tariflichen Zuschusses zum Unterhaltsgeld für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.03.1992. Er beruft sich hierbei auf den „Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen” (TV/KQU) vom 13.07.1990. Dieser sieht in § 4 u. a. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Unterhaltsgeld auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen vor.

Die §§ 5 und 6 TV/KQU lauten:

„§ 5 Ausschluß von Doppelbelastungen Die vorstehenden Regelungen in den §§ 1, 3 und 4 stellen einen Ausgleich bzw. die Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Sinne des § 112 BetrVG dar, die dem Arbeitnehmer entstehen können.

Alle Rechte und Ansprüche aus diesem Abkommen entfallen, wenn betrieblich eine andere Regelung über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile getroffen wird [1] . Bereits erbrachte betriebliche Leistungen sind in diesem Falle zurückzugewähren.

§ 6 Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.07.1990 in Kraft und endet am 30.06.1991. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen. Die Rechte aus § 4 Ziff. 4 bleiben jedoch bis zum 31.03.1992, aus § 1 Ziff. 3 bis zum 31.12.1992 erhalten.”

Bei der Beklagten besteht ein Sozialplan, auf dessen Grundlage der Kläger eine ungekürzte Abfindung in Höhe von 1.505,00 DM bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erhalten hat. Dort heißt es in § 2 Abs. 1:

„Dieser Sozialplan ist eine „andere Regelung über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile” gemäß § 5 Abs. 2 … des Tarifvertrages über Kündigungschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. und der Industriegewerkschaft Metall vom 13.07.1990.

Die IFA-GWB GmbH verzichtet auf die Rückzahlung bereit erbrachter betrieblicher Leistungen”.

Der Kläger meint, bei Zahlung des von ihm verlangten Zuschusses sei eine Doppelbelastung der Beklagten nicht gegeben, da die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen und der Zuschuß zum Unterhaltsgeld zur Milderung der Einkommensminderung des Klägers dienen soll.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 966,40 DM netto als Zuschuß zum Unterhaltsgeld für die Monate Juli bis Oktober 1991 nebst 4% Zinsen daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 31.10.1991 hinaus einen Zuschuß zum Unterhaltsgeld dergestalt zu zahlen, daß dieser zusammen mit dem Unterhaltsgeld 85% des Nettoarbeitsentgeldes gemäß § 44 Abs. 2 AFG ausmacht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint nach Zahlung der Abfindung sei sie zu weiteren Zahlungen aus dem Tarifvertrag nicht verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der vom Kläger geforderte Zuschuß stelle für die Beklagte die Doppelbelastung dar, welche der Tarifvertrag gerade vermeiden wolle.

Gegen dieses ihm am 25.02.1992 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim LAG Brandenburg am 24.03.1992 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem dort am 23.04.1992 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Er meint, der Ausschluß von Doppelbelastungen betreffe nur die Zeit bis zum 30.06.1991 – der Laufzeit des Tarifvertrages –. Das folge schon aus dem Ausschluß der Nachwirkung in § 6 TV/KQU, von dem ausdrücklich § 4 Abs. 4 des Tarifvertrages ausgenommen sei. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei im übrigen nicht die Milderung sozialer und wirtschaftlicher Nachteile der Kündigung selbst. Die Tarifvertragsparteien hätten vielmehr mit dieser Vorschrift einen Anreiz für die betroffenen Arbeitnehmer schaffen wollen, ihre Arbeitskraft über Umschulung besser zu verwerten.

In der letzen mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch einmal klar gestellt, daß er mit der Klage allein Zahlung des Zuschusses nach dem Tarifvertrag begehrt, nachdem er die Abfindung aus dem Sozialplan ungekürzt erhalten hat.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers das am 09.01.1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg – 3 Ca 1535/91 – ab...

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