Verfahrensgang
KreisG Dresden (Urteil vom 26.02.1992; Aktenzeichen 12 Ca 876/91) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Kreisgerichts … vom 26.02.1992 – 12 Ca 876/91 – wird auf dessen Kosten
zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zuschuß zum Unterhaltsgeld nach dem Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen vom 18.07.1990 der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie.
Der Kläger ist seit 04.01.1987 bei der Beklagten als Konstrukteur beschäftigt. Seit März 1991 nimmt er an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme teil. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung durch die Beklagte zum 30.06.1991. Der Kläger hat nach dem Sozialplan vom 15.04.1991 eine Abfindung in Höhe von DM 2.060,00 erhalten.
Mit der Klage vom 15.10.1991 begehrt der Kläger den in § 4 des oben genannten Tarifvertrages geregelten Zuschuß zum Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 AFG für die Monate Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1991 und Januar 1992 in Höhe von insgesamt DM 2.076,76. In § 5 des oben genannten Tarifvertrages vom 18.07.1950 ist geregelt:
Ausschluß von Doppelbelastungen
Die vorstehenden Regelungen in den §§ 1, 3 und 4 stellen einen Ausgleich bzw. die Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Sinne des § 112 Betriebsverfassungsgesetz dar, die dem Arbeitnehmer entstehen können.
Alle Rechte und Ansprüche aus diesem Abkommen entfallen, wenn nach Abschluß des Tarifvertrages betrieblich eine andere Regelung über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile getroffen wird. Bereits erbrachte betriebliche Leistungen sind in diesem Falle zurückzugewähren. Das … hat am 26.02.1992 unter dem Aktenzeichen 12 Ca 876/91 die Klage abgewiesen.
Bezüglich des Sachvortrages der Parteien im ersten Rechtszug, der von ihnen gestellten Antrage sowie der rechtlichen Erwägung des Erstgerichtes wird auf das Endurteil vom 26.02.1992 (Bl. 38 bis 41 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 19.03.1992 zugestellte Endurteil richtet sich dessen Berufung vom 10.04.1992, die beim Bezirksgericht Dresden am 14.04.1992 eingegangen ist und am 21.04.1992 begründet wurde.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung im wesentlichen vor, sein Anspruch auf Zuschuß zum Unterhaltsgeld bestehe gem. § 4 Abs. 2 und 4 des Tarifvertrages vom 18.07.1990. Dieser Anspruch sei nach § 5 Abs. 2 des Tarifvertrages nicht ausgeschlossen. Nach § 6 des Tarifvertrages endet dieser Tarifvertrag am 30.06.1991. Eine Nachwirkung sei ausgeschlossen. Die Rechte aus § 4 Ziff. 4 des Tarifvertrages würden jedoch bis 31.03.1992 erhalten bleiben. Wenn der Tarifvertrag am 30.06.1991 endet, so würden zu diesem Zeitpunkt auch die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 des Tarifvertrages enden. Demgegenüber würden die Rechte aus § 4 Ziff. 4 des Tarifvertrages über den 30.06.1991 hinaus bis zum 31.03.1992 erhalten bleiben. Aus diesen Bestimmungen folge, daß dem Kläger der Zuschuß zum Unterhaltsgeld trotz des im Betrieb der Beklagten abgeschlossenen Sozialplanes zustehe. Die Bestimmungen des § 4 Ziff. 4 des Tarifvertrages schaffe für umschulungsbereite Arbeitnehmer einen besonderen, von der sonstigen Bezuschüssung des Tarifvertrages abgehobenen Anreiz dahingehend, eine Umschulung auf zunehmen, die auch über das von den Tarifparteien ins Auge gefaßte Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.1991 hinausgehe. Eine solche Regelung würde zur Sinnlosigkeit verurteilt, wenn der hier geregelte Zuschuß zum Unterhaltsgeld bei Zahlung betrieblicher Abfindungen wieder entfallen wurde. Nachdem die Treuhandanstalt und der Deutsche Gewerkschaftsbund eine Regelung dahingehend getroffen habe, daß bei Treuhandbetrieben bei betriebsbedingten Kündigungen stets Sozialplanregelungen getroffen werden sollten, wäre die Regelung des § 4 Abs. 4 des Tarifvertrages vollkommen bedeutungslos.
Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift von 21.04.1992 (Bl. 53 bis 55 d.A.) verwiesen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts Dresden vom 26.02.1992, Az.: 12 Ca 876/91, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 2.076,76 brutto nebst 4 % Zinsen aus 890,04 DM seit Klagezustellung und aus weiteren 1.186,72 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 19.02.1992 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt dagegen,
die Berufung des Berufungsklägers vom 10.04.1992/21.04.1992 gegen das Urteil des Kreisgerichts Dresden, 12. Kammer für Arbeitsrecht, vom 26.02.1992, Az.: 12 Ca 876/91, zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, es bestehe kein Anspruch auf Zuschuß zum Unterhaltsgeld, wenn ein Sozialplan vereinbart wurde, in dem eine von den §§ 1, 3 und 4 des Tarifvertrages vom 18.07.1990 abweichende Regelung über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile getroffen sei. Nach § 5 des Tarifvertrages würden nämlich in diesem Falle – um Doppelbelastungen des Arbeitgebers auszuschließ...