Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit im Blockmodell. Rückgruppierung in der Aktivphase. Auswirkungen einer Rückgruppierung in der Aktivphase auf die Freistellungsphase
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Rückgruppierung während der Arbeitsphase eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit im Blockmodell ist die höhere Vergütung im entsprechenden zeitlichen Umfang spiegelbildlich während der Freistellungsphase gleichfalls zu gewähren.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; BAT-O § 34; TV-Altersteilzeit § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Senftenberg (Urteil vom 10.06.2003; Aktenzeichen 5 Ca 320/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 10.06.2003 – 5 Ca 320/03 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die beklagte Stadt wird verurteilt, an die Klägerin 3.192,22 EUR brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5 % und die beklagte Stadt 95 % zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der während der Freistellungsphase an die in Altersteilzeit befindliche Klägerin zu zahlende Vergütung.
Die 1944 geborene Klägerin war seit 1962 als Erzieherin tätig und leitete ab 1990 verschiedene von der beklagten Stadt betriebene Kindereinrichtungen. Sie bezog Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O.
Mit Schreiben vom 09.10.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Durchschnittsbelegung der von ihr geleiteten Horte im laufenden Quartal zwischen 95 und 97 liege, so dass künftig nur noch eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b einschließlich der Vergütungsgruppenzulage zu zahlen sei. In dem hierauf abgeschlossen Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien eine entsprechende Änderung der Vergütungsgruppe ab 01.07.2001.
Am 17.11.2000 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, wonach die Arbeitszeit ab 01.01.2001 durchschnittlich 16 Stunden beträgt und im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.01.2001 bis 31.10.2002 und einer Freizeitphase vom 01.11.2002 bis 31.08.2004 geleistet wird.
Mit einem weiteren Schreiben vom 01.08.2001 teilte die beklagte Stadt der Klägerin mit, dass aufgrund der Schließung der beiden Horteinrichtungen in der 2. und 4. Grundschule zum Schuljahresende 200/2001 und einer starken Verringerung der Kapazitätsauslastung im Hort der 1. Grundschule die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 ab 01.01.2002 nicht mehr erfüllt seien, da die Durchschnittsbelegung bei 39 Kindern liege und sich dauerhaft unter 40 belegten Plätzen einpegele. Hiernach stünde der Klägerin lediglich noch Vergütungsgruppe V c einschließlich Vergütungsgruppenzulage zu. Die Parteien schlossen daraufhin wiederum einen Änderungsvertrag, wonach mit Wirkung ab 01.04.2002 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c zu zahlen sei. Tatsächlich setzte die Beklagte die Rückgruppierung bereits zum 01.01.2002 um und vergütete die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nach Vergütungsgruppe V c, ausgehend von einer Teilzeitbeschäftigung von 16 Stunden.
Die Klägerin machte mit dem Schreiben vom 26.11.2002 ab Beginn der Freistellungsphase am 01.11.2002 bis zum 30.04.2003 eine – anteilige – Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O und vom 01.05.2003 bis 31.10.2003 eine solche nach Vergütungsgruppe IV b geltend.
Diesen Anspruch hat die Klägerin mit ihrer am 06.03.2003 beim Arbeitsgericht Senftenberg eingegangenen Feststellungsklage weiterverfolgt. Klageerweiternd hat sie die Feststellung einer Vergütungspflicht nach Vergütungsgruppe IV a für den gesamten Zeitraum der Freistellungsphase verlangt mit der Begründung, eine korrigierende Rückgruppierung sei während des Bestehens eines Altersteilzeitverhältnisses unzulässig.
Das Arbeitsgericht hat durch das am 10.06.2003 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 35 bis 37 d.A.), die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des Rückgangs der Durchschnittsbelegung sei die Rückgruppierung tarifgerecht, so dass der Klägerin ab 01.01.2002 lediglich noch Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c nebst Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte. Dies sei die nach der abschließenden Regelung des § 4 Abs. 1 TV § 4 Abs. 1 TV ATZ maßgebliche Vergütung, was auch nicht unbillig sei, da die Klägerin den Aufstockungsbetrag auf 83 % erhalten habe, der die „Vorleistung” mehr als kompensiere. Andernfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung mit den Arbeitnehmern im Teilzeitmodell, die eine derartige Rückgruppierung ohne Ausgleich hinnehmen müssten.
Gegen dieses ihr am 20.06.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 26.06.2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 29.08.2003 – am Tag des Ablaufs begründet.
Nach Rücknahme der Berufung in Bezug auf die Differenz zur Vergü...