Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 20.01.1994; Aktenzeichen 6 Ca 3068/93) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 20.01.1994 – 6 Ca 3068/93 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.
Der am 27.11.1964 geborene, verheiratete Kläger, der 1 Kind hat, war bei den Rechtsvorgängern der Beklagten seit dem 01.09.1989 als Lagerstättengeologe – zuletzt in dem ABM-Projekt 707 – beschäftigt.
Am 14.09.1991 schlossen die L. Braunkohle AG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten und ursprüngliche Beklagte (im folgenden: u. Beklagte) und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat einen Rahmensozialplan (RSP) ab, der u. a. folgende Regelungen enthielt:
„§ 3 Versetzung außerhalb des Unternehmens
Erhalten Arbeitnehmer durch Vermittlung des Unternehmens (Veräußerung von Betriebsteilen an Dritte, Übernahme von sozialen Einrichtungen durch die Gemeinden usw.) einen neuen Arbeitsplatz und ist dabei das regelmäßige monatliche Nettoarbeitsentgelt niedriger als in der bisherigen Tätigkeit, so erhalten sie eine Lohnbeihilfe als Einmalbetrag. Die Lohnbeihilfe errechnet sich aus dem zwölffachen Differenzbetrag zwischen …
Wird dem Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber innerhalb von 2 Jahren aus betrieblichen Gründen gekündigt, so erhält er die Betriebsabfindung gem. § 4. …
§ 4 Betriebsabfindung an Entlassene
Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen gekündigt werden, erhalten eine einmalige Betriebsabfindung. Die Betriebsabfindung wird nach folgender Formel berechnet: Alter + Unternehmenszugehörigkeit × Monatsentgelt … Maßgebend für die Ermittlung der Betriebsabfindung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Betriebsabfindung wird mit dem Arbeitsentgelt für den letzten Beschäftigungsmonat fällig. Will ein aus betrieblichen Gründen gekündigter Arbeitnehmer während der Kündigungszeit ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, wird LAUBAG einer Verkürzung der Kündigungsfrist zustimmen, die Betriebsabfindung wird nicht gekürzt….
§ 11 Inkrafttreten
Der Rahmensozialplan tritt mit 01.01.1991 in Kraft. …”
Am 12.11.1992 fand ein Gespräch zwischen Mitarbeitern aus der Personal Verwaltung der u. Beklagten und dem Kläger statt. In einem Protokoll wurde als Ergebnis der Gesprächsführung festgelegt:
„Der Arbeitnehmer bekundet das Interesse für eine befristete Tätigkeit in der „Gesellschaft für bergbauliche Rekultivierung, Umwelttechnik und Landschaftsgestaltung mbh” ja.
- Information zum Maßnahme-Ende 4/94
- Kündigung zum 31.05.1993 zu erwarten
- Abfindung nach RSP § 4 wird gewährt”
Mit Schreiben vom 26.01.1992 kündigte die u. Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.05.1993 aus betriebsbedingten Gründen.
Mit Schreiben vom 03.03.1993 bewarb sich der Kläger um einen Arbeitsplatz bei der Lausitzer Umwelt- und Sanierungs GmbH (LUS), die eine 100 %ige Tochter der u. Beklagten war.
Die Geschäftsleitung der LUS oder ein Abteilungsleiter der u. Beklagten empfahlen den für eine Beschäftigung bei der LUS in Frage kommenden Arbeitnehmern, sich bei der LUS zu bewerben. Bei dem Kläger geschah dies nicht vor seiner eigenen Bewerbung.
Am 14.04./29.04.1993 schlossen die LUS und der Kläger einen Arbeitsvertrag ab, nach dem das Arbeitsverhältnis am 01.05.1993 begann. In dem Bewerbungsgespräch wurde dem Kläger erklärt, daß diejenigen, die bei der LUS anfingen, von der u. Beklagten keine Abfindung erhielten.
Mit Schreiben vom 18.05.1993 und 13.08.1993 machte der Kläger gegenüber der u. Beklagten einen Abfindungsanspruch geltend. Die u. Beklagte lehnte die Zahlung einer Abfindung ab, weil § 3 RSP zur Anwendung komme.
Am 29.11.1993 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Cottbus eine Klage eingereicht, mit der er die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 14.997,00 DM gefordert hat.
Er hat vorgetragen, ihm stehe die Abfindung nach § 4 RSP zu. Diese ergebe sich auch aus dem Gesprächsprotokoll vom 21.11.1992.
Eine Vermittlungstätigkeit der u. Beklagten habe es nicht gegeben. Der Kläger habe von sich aus die Initiative ergriffen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.997,00 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 21.08.1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung sei nicht gegeben. Es liege eine Vermittlung im Sinne von § 3 RSP vor, die den Anspruch ausschließe. § 3 RSP sei immer dann anzuwenden, wenn durch Aktivitäten der u. Beklagten für einen zu entlassenden Arbeitnehmer ein Ersatzarbeitsplatz bereitgestellt worden sei. Es gebe Festlegungen, daß von der LUS in erster Linie Arbeitnehmer der u. Beklagten eingestellt würden, denen gekündigt worden sei oder die Kündigung bevorstehe. Da im Vorstand der LUS auch Mitarbeiter der u. Beklagten seien, sei der Einfluß auf die dort zur Einstellung vorgesehenen Arbeitnehmer gesichert.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des ABM-Objektes 707 h...