Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresleistung. Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
Das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 31.12. ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahresleistung nach TV Jahresleistung vom 1.12.1998.
Normenkette
BGB § 611; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Neuruppin (Urteil vom 18.06.2002; Aktenzeichen 4 Ca 432/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 18.06.2002 – 4 Ca 432/02 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen. |
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung (Jahresleistung).
Die Klägerin war von 1997 bis zum 30.11.2001 bei der Beklagten als Packerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand jedenfalls aufgrund betrieblicher Übung der Tarifvertrag über Jahresleistung vom 01. Dezember 1998 Anwendung.
Dieser Tarifvertrag bestimmt:
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Die Arbeitnehmer und Auszubildenden (Berechtigte) erhalten eine Jahresleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 3
Der Anspruch auf die Jahresleistung setzt voraus, dass der Berechtigte am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres den Betrieb länger als 3 Monate angehört und sein Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat.
…
§ 5
1. Im Eintrittsjahr erhalten Berechtigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der Jahresleistung nach § 4 Ziffern 1 und 3.
2. In den nachfolgenden Kalenderjahren besteht ein Anspruch in Höhe von einem Zwölftel der Jahresleistung für jeden Kalendermonat in dem der Berechtigte für mindestens 12 Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Fortzahlung der Bezüge hat. Durch längere Arbeitsunfähigkeit wird der Anspruch auf die Jahresleistung nicht berührt.
3. Berechtigte, die mit oder nach Erreichen der Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten die volle Jahresleistung nach § 4 Ziffern 1 und 3, wenn sie im Austrittsjahr dem Betrieb länger als drei Monate angehört haben.
Bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der flexiblen Altersgrenze besteht Anspruch auf die volle Leistung, wenn der Berechtigte dem Betrieb beim Ausscheiden 8 Jahre und im laufenden Kalenderjahr länger als 3 Monate angehört hat.
4. Endet das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis durch Tod und hat der Berechtigte in dem betreffenden Kalenderjahr dem Betrieb länger als 3 Monate angehört, haben der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern des Berechtigten Anspruch auf die volle Jahresleistung, soweit sie dessen Erben sind.
Kommen als Empfänger mehrere Personen in Betracht, so wird die Verpflichtung des Arbeitgebers auch durch Leistung an eine von ihnen erfüllt.
5. Kommt ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis infolge Einberufung des Berechtigten zum Grundwehr- oder Ersatzdienst zum Ruhen, erhält der Berechtigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der Jahresleistung.
§ 6
1. Die Jahresleistung wird bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres gezahlt. Anderweitige Festlegungen des Auszahlungszeitpunktes können betrieblich vereinbart werden.
2. Betriebliche Leistungen, die der Jahresleistung vergleichbar sind, wie Gratifikationen, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien und Ergebnisbeteiligungen können auf die Jahresleistung angerechnet werden.
§ 7
Sind die Voraussetzungen des § 3 nach der Auszahlung fortgefallen oder scheidet der Berechtigte vor dem 01. April des folgenden Kalenderjahres durch Vertragsbruch oder aus einem von ihm verschuldeten Grunde, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, aus dem Betrieb aus, ist die Jahresleistung zurückzuzahlen. In diesem Falle gilt die Jahresleistung als Vorschuss, der mit Ansprüchen des Berechtigten gegen den Arbeitgeber verrechnet wird.
…
§ 9
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass in den Fällen des § 183 SGB III ein Zwölftel der vollen Jahresleistung für jeden der letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden 3 Monate dem Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers hinzuzurechnen ist.
…”
Mit Schreiben vom 21.12.2001, das der Beklagten am 24.12.2001 zuging, verlangte die Klägerin die Zahlung der Jahresleistung. Mit Schreiben vom 17.01.2002 lehnte die Beklagte die Zahlung ab. Mit ihrer am 21. Februar 2002 beim Arbeitsgericht Neuruppin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.
Sie hat vorgetragen:
Anspruchsvoraussetzung sei gem. § 3 des Tarifvertrags lediglich, dass der Berechtigte am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres eine Betriebszugehörigkeit von mehr als drei Monaten aufweise, nicht jedoch, dass er am 31.12. des Kalenderjahres dem Betrieb noch angehöre.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 999,35 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat bean...