Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Verhältnis der Regelungen der Bundesbesoldungsordnung A und des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bei der Eingruppierung einer Lehrerin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird das Amt eines Lehrers bereits in der BBesO A, Anlage I zum BBesG, ausgebracht, kann für die Eingruppierung eines Lehrers (hier: Lehrer mit einer fachwissenschaftlichen Ausbildung in den Fächern Deutsch und Französisch bei einer Tätigkeit in der Sekundarstufe I und II) nicht mehr auf die Regelungen des Brandenburgischen BesoldungsG zurückgegriffen werden.

2. Die BBesO A unterscheidet nicht zwischen schulform- und schulstufengebundenen Lehrämtern, so daß ein Lehrer, der die Voraussetzungen einer Besoldungsgruppe der BBesO A erfüllt, hiernach und unabhängig davon zu vergüten ist, in welcher Schulstufe er eingesetzt wird.

 

Normenkette

GG Art. 73, 74a; ÄnderungTV Nr. 1 zum BAT-O § 2; Sonderregelungen SR 2 l I BAT-O; BBesG sowie Anlage I - BBesO A - zum BBesG; § 2; BBesG sowie Anlage I - BBesO A - zum BBesG; § 20; Brandenburgisches BesoldungsG §§ 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 05.02.1997; Aktenzeichen 8 Ca 2424/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 05.02.1997 – 8 Ca 2424/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist Assessorin des Lehramtes in den Fächern Französisch Deutsch. Sie wird seit August 1993 beim beklagten Land am E. gymnasium in den Sekundarstufen I und II als Lehrerin beschäftigt. Sie erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O.

Mit Schreiben vom 11.12.1995 forderte die Klägerin das beklagte Land auf, ihr Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.07.1995 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 05.02.1997 hat das Arbeitsgericht Potsdam der Klage stattgegeben und den Streitwert auf 13.500,00 DM festgesetzt.

Gegen das ihm am 25.03.1997 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 24.04.1997 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 26.05.1997 begründet.

Es trägt vor:

Das von der Klägerin ausgeübte Lehramt sei bisher nicht besoldungsrechtlich ausgebracht. Im Bundesbesoldungsgesetz liege eine Trennung zwischen schulformgebundenen und schulstufengebundenen Lehrämtern vor. Das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern könne landesrechtlich nicht herangezogen werden, weil es sich um ein schulformgebundenes Lehramt handele, welches es im Land Brandenburg nicht gebe.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche. Urteil mit Rechtsausführungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Beschwerdewert an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Klägerin ab dem 01.07.1995 nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten ist. Die Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 ZPO Bezug genommen wird.

Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1.) Das Arbeitsgericht hat richtig hergeleitet, daß auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, die Klägerin Lehrkraft i. S. d. tariflichen Bestimmungen ist und die Vergütung deshalb sowohl nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O wie auch nach der SR 2 l I BAT-O nach den Vorschriften für beamtete Lehrer erfolgt.

2.) Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend entschieden, daß die maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften die des Bundesbesoldungsgesetzes und nicht des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes sind.

a.) Gem. Art. 74 a Abs. 1 i. V. m. Art. 73 Abs. 1 GG ist die Besoldung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung; die Bundesländer haben demnach nur solange und soweit eine Gesetzgebungsbefugnis, wie der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Dem entspricht § 20 Abs. 2 BBesG: Danach dürfen in landesrechtlichen Besoldungsordnungen nur dann und nur soweit Ämter ausgebracht werden, wenn dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.

b.) In der Anlage I ...

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