Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 ZPO. Feststellung der wesentliche Verbesserung der Vermögenslage oder einer wesentliche Einkommensverbesserung der antragstellenden Partei im Überprüfungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 ZPO in Betracht. Ergibt sich im Überprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPO eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage oder eine wesentliche Einkommensverbesserung der antragstellenden Partei, berechtigt dies wegen des abschließenden Charakters des § 124 ZPO dagegen nicht zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Vielmehr hat das Gericht in diesem Fall eine Entscheidung gemäß § 120a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO über eine Anordnung des Vermögenseinsatzes oder über die ggfs. erstmalige Festsetzung monatlicher Raten zu treffen. Dies gilt auch, wenn der antragstellenden Partei nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe in einem solchen Umfang Vermögen zugeflossen ist, dass sie die Prozesskosten durch Einmalzahlung vollständig selber tragen kann.
Normenkette
ZPO §§ 120a, 124
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 16.11.2023; Aktenzeichen 6 Ca 6023/21) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Dezember 2023 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 16. November 2023 - 6 Ca 6023/21 - aufgehoben.
Gründe
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beantragt. In seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Februar 2021 gab er u.a. an, Eigentümer eines Range Rover im Wert von 25.000,00 Euro zu sein. Auf Nachfrage des Arbeitsgerichtes reichte er am 16. März 2021 einen Nachweis darüber ein, dass er dieses Fahrzeug finanziert hat und hierfür beginnend mit dem 10. Dezember 2020 59 monatliche Raten in Höhe von jeweils 359,00 Euro zahlen muss.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und mit Beschluss vom 14. September 2021 die dem Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.561,88 Euro festgesetzt. Das Hauptsacheverfahren, in welchem zwei Zustellungen mit Zustellungsurkunde i.S.d. Nr. 9002 der Anlage 1 zum GKG erfolgt sind, endete am 16. März 2021 durch Vergleich (Bl. 65 - 66 d.A. des Arbeitsgerichts).
Mit Schreiben des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25. September 2023 ist dem Kläger unter Fristsetzung zum 10. November 2023 gemäß § 120a ZPO aufgegeben worden, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einzureichen. Das Schreiben enthielt u.a. folgenden Wortlaut:
"Geht von Ihnen oder Ihrer anwaltlichen Vertretung, die von diesem Schreiben mit gleicher Post eine Abschrift erhält, bis zur oben genannten Frist keine Nachricht ein, werden Sie darauf hingewiesen, dass der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und die Nachzahlung der von der Staatskasse verauslagten Kosten per Beschluss angeordnet wird."
Das Schreiben ist per einfacher Post an den Kläger versendet und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden, dieser hat den Empfang am 26. September 2023 bestätigt. Bis einschließlich 27. November 2023 hat der Kläger weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Belege eingereicht.
Mit Beschluss vom 27. November 2023 (Blatt 93 - 94 d. PKH-Akte des Arbeitsgerichts) hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16. Juni 2021 aufgehoben und den Kläger zur Nachzahlung der im Wege der Prozesskostenhilfe verauslagten 1.565,38 € (Rechtsanwaltskosten zzgl. 3,50 Euro Gerichtskosten) verpflichtet. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04. Dezember 2023 zugestellt.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2023, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen- Bremerhaven am 18. Dezember 2023, hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. November 2023 eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er Unterlagen per Post eingereicht habe, diese offensichtlich nicht eingegangen seien und er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Forderung ganz oder teilweise auf einmal zu zahlen. Mit der Beschwerde reichte der Kläger Kontoauszüge für den Zeitraum August bis Oktober 2023 ein (Bl. 102 - 113 der PKH-Akte des Arbeitsgerichts).
Nach Aufforderung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 22. Januar 2024 hat der Kläger mit Schreiben vom am 26. Februar 2024 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen...