Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 20.03.1996; Aktenzeichen 7 Ca 7101/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 01.04.1996 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 20.03.1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte.
Der Beschwerdewert wird auf DM 3.457,70– festgesetzt.
Die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger schloß mit der Beklagten am 18.10.1995 einen Vertrag zur außerbetrieblichen Umschulung in dem Ausbildungsberuf Maschinenbaumechaniker ab. In § 1 des Umschulungsvertrages heißt es:
„Mit der Umschulung werden dem Umzuschulenden durch eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildung mit verkürzter Ausbildungszeit die Kenntnisse und Fertigkeiten des staatlich anerkannten Ausbildungsberufes
Maschinenbaumechaniker Fachr. Allgemeiner Maschinenbau
vermittelt.”
Die Beklagte führt in ihrer Bezirksgeschäftsstelle Unterweser in Bremen ausschließlich Lehrgänge als Auftragsmaßnahmen der Arbeitsämter sowie anderer öffentlicher Kostenträger durch. Diese Maßnahmen werden von der Arbeitsverwaltung und diesen Kostenträgern gefördert. Die Beklagte ist eine sonstige Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung gemäß § 1 Abs. 5 BBiG.
Mit Schreiben vom 05.02.1996 kündigte die Beklagte das Umschulungsverhältnis gemäß § 5 des Umschulungsvertrages außerordentlich.
Der Kläger wendet sich mit der erhobenen Klage gegen diese Kündigung.
Der Kläger hält das angerufene Arbeitsgericht für zuständig.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG.
Das Arbeitsgericht Bremen hat am 20.03.1996 folgenden Beschluß erlassen:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.
Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes seien die Teilnehmer einer vom Arbeitsamt geförderten Maßnahme der Fortbildung oder Umschulung Arbeitnehmer, der Träger sei Arbeitgeber und ihr Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 30 f. d.A. verwiesen.
Der Beschluß des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 22.03.1996 zugestellt. Am 04.04.1996 ging deren Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein.
Die Parteien setzen sich mit Rechtsausführungen unter Vertiefung ihres Sachvortrages mit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts auseinander.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die an sich statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Gemäß § 17 a Abs 3 GVG ist vorab die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Das hat die Beklagte hier getan, so daß das Arbeitsgericht richtigerweise über den bestrittenen Rechtsweg vorab entschieden hat.
Das Landesarbeitsgericht entscheidet über die sofortige Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl. BAG Beschluß vom 10. Dezember l992, AZB 6/92 = DB 1993, S. l728; LAG Bremen, Beschluß vom 12. November l993, 1 Ta 59/93 und LAG Bremen, Beschluß vom l9.09.l994, 2 Ta 36/94 vom l9.09.l994, 2 Ta 36/94 und vom 29.5.1995 2 TA 8o/94).
Nach § 5 ArbGG sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Das Landesarbeitsgericht Bremen hat in seinem Beschluß vom 09.05.1995 angenommen, daß Umschüler über betriebliche Ausbildungseinrichtungen nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne von § 5 i.V.m. § 2 ArbGG gehören und hat daher die Zuständigkeit für derartige Rechtsverhältnisse verneint. Das Landesarbeitsgericht hat sich zur Begründung im wesentlichen auf den Beschluß des Bundesarbeitgerichts vom 21.07.1993 (– 7 ABR 35/92 = AP Nr. 8 zu § 5 BetrVG 1972 – Ausbildung) bezogen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Beschluß seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Umschülern oder aus ähnlichen Ausbildungsverhältnissen in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes seien geändert. Das Bundesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, nur die betriebliche Berufsausbildung führe zu einer Eingliederung des Auszubildenden in dem Beschäftigungsbetrieb und begründe für ihn die Arbeitnehmerschaft als Mitglied der Betriebsbelegschaft. Im Beschluß vom 26.01.1994 (7 ABR 13/92) hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung jetzt auch auf berufliche Rehabilitanten im Sinne von § 56 AFG erstreckt.
Das LAG Bremen hält an seiner Auffassung im Beschluß vom 09. Mai 1995 nicht fest.
Das Landesarbeitsgericht Bremen ist der Auffassung, daß die Begriffsdefinition des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes weiter ist als des Betriebsverfassungsgesetzes. Das Bundesarb...