Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für Zahlungsklage eines Montagearbeiters. Unzureichende Einwendungen des Arbeitnehmers gegen rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse an des Gericht des Betriebssitzes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein fehlerhafter Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit ist im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann nicht bindend, wenn er offensichtlich fehlerhaft und zugleich greifbar gesetzwidrig ist.

2. Ein Montagearbeiter, der an verschiedenen Orten tätig werden soll, hat keinen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des § 48 Abs. 1 a Satz 1 und 2 ArbGG, wenn er an seinem Wohnort keine Arbeitsleistungen wie z.B. Planung von Reisetätigkeiten, Schreiben von Berichten oder andere mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten verrichtet. In einem solchen Fall kommt eine örtliche Zuständigkeit am Sitz des Betriebes gemäß § 29 ZPO bzw. § 12 ZPO in Betracht.

 

Normenkette

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a Sätze 1-2; ZPO §§ 12, 29, 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3

 

Tenor

Das Arbeitsgericht Berlin wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Gründe

I.

Mit seiner Klage vom 18.04.2013, beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 26.04.2013 eingegangen, hat der Kläger gegenüber den Beklagten verschiedene Anträge geltend gemacht:

1) Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Beklagten seit dem 13.08.2012 bis zum 31.01.2013 als Arbeitnehmer beschäftigt ist.

2) Die Beklagte zu I wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2012 den sich aus einem Nettobetrag in Höhe von € 2.662,00 ergebenden Bruttobetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB auf den Nettobetrag seit dem 16. November 2012 zu zahlen.

3) Die Beklagte zu I wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2012 den sich aus einem Nettobetrag in Höhe von € 2.273,60 ergebenden Bruttobetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB auf den Nettobetrag seit dem 16. Dezember 2012 zu zahlen.

4) Die Beklagte zu II wird (als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu II) verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2012 einen Betrag in Höhe von netto € 1.573,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. November 2012 zu zahlen.

5) Die Beklagte zu II wird (als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu II) verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2012 einen Betrag in Höhe von netto € 1.520,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16. Dezember 2012 zu zahlen.

...

8) Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden als Prozessbevollmächtigte, auch für den Mehrwert eines Vergleiches, bewilligt.

Mit einem 18.11.2013 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Schriftsatz vom 15.11.2013 hat der Kläger die Klage um folgende Anträge erweitert:

9. Die Beklagte zu 1). wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2012 den sich aus einem Nettobetrag in Höhe von € 1.017,50 ergebenden Bruttobetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Nettobetrag seit dem 16. Januar 2013 zu zahlen.

10. Die Beklagte zu 1). wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2013 den sich aus einem Nettobetrag in Höhe von € 2.064,15 ergebenden Bruttobetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Nettobetrag seit dem 16. Februar 2013 zu zahlen.

Mit einem am 26.03.2014 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Schriftsatz vom 26.03.2014 hat der Kläger den Klagantrag zu 10. wie folgt geändert:

10. Die Beklagte zu 1). wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2013 brutto € 2.064,15 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Nettobetrag in Höhe von € 1.127,37 seit dem 16. Februar 2013 zu zahlen.

Am 30.09.2013 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 2) folgenden Vergleich:

1. Die von der e.h.m. elektro-handel u. montage gmbh am 06.06.2013 in der Angelegenheit I. ./. e.h.m. bei den Rechtsanwälten Sp. L. Sp. treuhänderisch hinterlegten 3.098,00 € sichern nunmehr etwaige gegenüber der e.h.m. bestehenden Ansprüche des Herrn P. aus dem Bauvorhaben Pa. L. in Bremen.

2. Herr P. erklärt in dem beim ArbG Bremen-Bremerhaven rechtshängigen Verfahren, Az.: 5 Ca 5189/13, den Rechtsstreit, soweit sich die Klage gegen die e.h.m. gmbh richtet, für erledigt.

3. Sollte die mitverklagte Frau N. in dem Klageverfahren 5 Ca 5189/13 rechtskräftig zur Zahlung der geltend gemachten Forderung ganz oder teilweise verurteilt werden sollte, wird entsprechend dem Rechenweg in der Klageschrift unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns ermittelt, welcher Nettobetrag von der e.h.m. an Herrn P. zu zahlen wäre. Dieser Betrag wird dann aus dem treuhändisch hinterlegten Betrag an Herrn P. - zu Händen der Rechtsanwältin Müller - ausgezahlt.

Sollte die Klage gegenüber Frau N. abgewiesen werden, steh...

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