rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung in der Zwangvollstreckung. Abrechnungsanspruch bei fehlendem Zahlungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Enthält eine Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich einen vollstreckbaren Teil – hier: Abrechnung für den Monat August 2005 – und einen nicht vollstreckbaren Teil – hier: Auszahlung des sich daraus ergebenden Entgelts, soweit noch nicht geschehen – ist der einheitliche Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes für beide Teile, den zulässigen und den unzulässigen Teil der im gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung unzulässig.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Monat besteht dann nicht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Arbeitnehmer (Gläubiger) für den abzurechnenden Monat keinen Anspruch gegen seinen – ehemaligen – Arbeitgeber (Schuldner) auf Zahlung von Arbeitsentgelt mehr hat, weil der nach rechtskräftig feststehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses für diesen Monat erzielte Verdienst bei einem anderen Arbeitgeber, das mögliche Einkommen, das bei dem Schuldner hätte erzielt werden können, erheblich übersteigt.
3. § 91 a ZPO ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren analog anwendbar. Ist ein gestellter Antrag von Anfang an unzulässig, kommt eine einseitige Erledigungserklärung des Gläubigers nicht in Betracht, auch wenn der Schuldner inzwischen geleistet hat und auch aus diesem Grund die Zwangsvollsteckung unzulässig geworden ist.
Normenkette
ZPO §§ 888, 91a
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 18.04.2006; Aktenzeichen 7 Ca 7273/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 18.04.2006 – Az.: 7 Ca 7273/05 – abgeändert:
Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO vom 21.11.2005 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Der Streitwert beträgt 500,00 EUR.
Tatbestand
I.
Die Parteien schlossen am 17.10.2005 in der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven einen Vergleich, der in Ziffer 2 wie folgt lautet:
2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß ab und zahlt der Klägerin, soweit noch nicht geschehen, das sich daraus ergebende Nettoentgelt aus.
In Ziffer 1 des Vergleichs war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2005 vereinbart.
Der Vergleich war dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 28.10.2005 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden.
Am 21.11.2005 beantragte die Gläubigerin,
gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der dieser nach dem Vergleich des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven, Akt.-Z. 7 Ca 7273/05, obliegende Handlung, nämlich
„die Schuldnerin rechnet das Arbeitsverhältnis für den Monat August 2005 ordnungsgemäß ab und zahlt der Gläubigerin, soweit noch nicht geschehen, das sich daraus ergebende Nettoentgelt aus”
ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2006 teilte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin u.a. Folgendes mit:
„…
Fakt ist des weiteren, dass die Klägerin vom 01.08.2005 an bereits eine andere Arbeitsstelle inne hatte. Ihr dortiges Bruttogehalt war höher, als das vertraglich mit der Beklagten vereinbarte Bruttogehalt. Aufgrund dessen ist es selbstverständlich, dass die Klägerin sich den bei der Beklagten zu erzielenden Bruttoverdienst für den Monat August anrechnen lassen muss.
…”
Am 18.04.2006 erließ das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven folgenden Beschluss:
- Zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziffer 2) des Vergleichs vom 17.10.2005, das Arbeitsverhältnis für den Monat August 2005 ordnungsgemäß abzurechnen und der Klägerin, soweit noch nicht geschehen, das sich daraus ergebende Nettogehalt auszuzahlen, wird gegen die Beklagte als Schuldnerin des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,– festgesetzt, für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je EUR 100,– ein Tag Zwangshaft.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte als Schuldnerin.
- Der Gegenstandswert wird auf EUR 1.272,30 festgesetzt.
Dieser Beschluss wurde der Schuldnerin am 18.04.2006 zugestellt.
Mit einem am 8. Mai beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangenen Schriftsatz legte die Schuldnerin gegen diesen Beschluss sofortige Beschwere ein.
Am 06.06.2006 teilte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin u.a. Folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr Kollege B.,
in obiger Angelegenheit teilt mir meine Mandantin nunmehr mit, dass der sich aus der Gehaltsabrechnung, welche Sie mit Schreiben vom 12.05.2006 übermittelt haben, Betrag in Höhe von 707,13 EUR bezahlt worden ist. Wertstellung war der 01.06.2006.
…”
Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 12. Mai 2006 Folgendes mitgeteilt:
„Sehr geehrter Herr Kollege v. E.,
anbei überreiche ich vorab m...