rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gegenstandswert für ein Beschlußverfahren, mit dem der Spruch einer Einigungsstelle, die nach Antrag des Arbeitgebers Dienstpläne für Fluglotsen in zwei Regionaldienststellen festlegen sollte, angefochten wird, beträgt nicht mehr als DM 16.000.00.
2. Die Behauptung der Prozeßbevollmächtigten des Betriebsrats, daß bei einer derartigen Wertfestsetzung eine Kostendeckung für ein Rechtsanwaltsbüro mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt nicht zu erzielen sei und deshalb die Gefahr bestünde, daß Betriebsräte zukünftig keinen anwaltlichen Rechtsschutz mehr in Anspruch nehmen könnten, führt schon deshalb nicht zu einer anderen, werterhöhenden, Beurteilung, weil für die Prozeßbevollmächtigten gerade im Beschlußverfahren mehrere Tätigkeitsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Gebührentatbeständen – z.B. durch Teilnahme des Rechtsanwalts in dem dem Beschlußverfahren zugrundeliegenden Einigungsstellenverfahren – gegeben sind.
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 07.04.1998; Aktenzeichen 3 BV 18/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 07.04.1998 – Az: 3 BV 18/97 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über den Wert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren in dem Beschlußverfahren 3 BV 18/97, in dem folgender Sachverhalt zur Entscheidung gestellt wurde:
Eine Einigungsstelle hatte am 17.12.1997 folgenden Beschluß verkündet:
I.
Der Arbeitgeber wird dem Betriebsrat bis zum 31.01.1997 für die Niederlassungsleiter Hamburg und Hannover und dort für die FS-Betriebsdienste und die operativen FS-technischen Dienste Dienstplanentwürfe vorlegen, die sich nach folgenden Grundsätzen richten:
- Der Gesamtzeitraum zwischen Schichtbeginn und Schichtende umfaßt 39,75 Stunden pro Woche durchschnittlich. Für den längerfristigen Ausgleich gelten die Bestimmungen des MTV über den Ausgleich von Arbeitszeit entsprechend.
- In der Zeit gemäß Ziffer 1. sind die Regenerationszeiten gemäß MTV enthalten. Ebenso sind darin die Pausen nach dem AZG enthalten.
- Soweit sich nach Ziffern 1. und 2. die Arbeitszeit (= volle Arbeitszeit zuzüglich Regenerationszeit) und die Pause nach dem AZG zeitlich überschneiden, ist die Pause so zu legen, daß sie zur Hälfte mit Regenerationszeit zusammenfällt.
- Die Regelung nach Ziffer 3. ist dadurch sicherzustellen, daß in eine Pause/anteilige Regenerationszeit nur unter den Voraussetzungen des § 14 AZG eingegriffen wird.
II.
Widerspricht der Betriebsrat den Dienstplanentwürfen im Hinblick auf die Ausgestaltung im einzelnen bis zum 07.02.1997 und kommt eine Einigung nicht zustande, setzt sich die Einigungsstelle fort und entscheidet die streitige Frage.
III.
Diese Betriebsvereinbarung verliert ihre Gültigkeit am 31.12.1997 ohne daß es einer Kündigung bedarf und ist vorher nicht kündbar. Sie verliert ihre Gültigkeit ferner, wenn die Tarifparteien das Ergebnis der Expertenkommission gemäß Ziffer 3 der Sonderregelungen für die FS-Dienste zum MTV umgesetzt haben.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Arbeitgeberin mit dem am 25.02.1997 eingeleiteten Beschlußverfahren und dem Antrag,
festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters Dr. Z. vom 17.12.1996 unwirksam ist.
Im wesentlichen wendet sie ein, daß ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht und daß der Spruch der Einigungsstelle gegen das AZG. das BetrVG, das Direktionsrecht des Arbeitgebers und den Tarifvertrag verstößt.
Der Betriebsrat hält den Beschluß für wirksam.
Der Prozeßbevollmächtigte des Betriebsrats hat mit Antrag vom 06.02.1998 beantragt,
den Gegenstandswert auf DM 32.000,00 festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat den Wert von DM 32.000,00 für zu hoch gehalten.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 07.04.1998 den Gegenstandswert auf DM 16.000,00 festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Prozeßbevollmächtigte des Betriebsrats mit der am 28.04.1998 eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 11.05.1998 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Auswirkung der Regelung sei für die Streitwertberechnung unbeachtlich, denn es gehe um die Beteiligung des Betriebsrats in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht, Fragen der innerbetrieblichen Demokratie als Ausfluß des Sozialstaatsprinzips, jedoch nicht um wirtschaftliche Auswirkungen der getroffenen Regelung. Ein erheblicher Umfang oder eine besondere Bedeutung sei nicht erkennbar. Jedoch sei von einem überdurchschnittlichen Umfang auszugehen, so daß eine Verdoppelung des Regelwertes angemessen sei.
Die Arbeitgeberin hält die Beschwerde für unbegründet und tritt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts bei.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Wertfestsetzung für das Beschlußverfahren in Höhe von DM 16.000,00 angemessen i...