rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegzuständigkeit. Zusammenhangsklage
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für eine Zusammenhangsklage ist zunächst, dass diese mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit der in § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG bezeichneten Art in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Dieser Begriff ist im Interesse der Prozessökonomie und nach dem Sinn der Vorschrift, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zusammengehörender Streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen zu ermöglichen, weit auszulegen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang wird bejaht, wenn Haupt- und Zusammenhangsstreitigkeit auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen und nicht nur rein zufällig eine Verbindung zueinander haben. Liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang vor, wird vielfach gleichzeitig auch ein rechtlicher Zusammenhang gegeben sein. Die Parteien der Zusammenhangsklage müssen nicht die gleichen seien wie die Parteien der Hauptklage. Es genügt, wenn eine Partei der Hauptklage auch Partei der Zusammenhangsklage ist.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen 5 Ca 5344/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.12.2009 – 5 Ca 5344/09 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit der am 15.09.2009 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingereichten Klage begehrt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der A. … (A.) die Löschung ihrer Erklärung vom 29.06.2009 zu erklären. Die Erklärung der Beklagten bezieht sich auf die von ihrem Generalvertreter, T. L.; als Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung des Klägers vom 02.06.2009 und den Kündigungsgrund „Erschleichen von Reisekosten”.
Der Kläger war bei T. L. seit dem 01.10.2007 als Außendienstangestellter für die Vermittlung von Versicherungen der Al.-Gruppe tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde von dem anwaltlichen Vertreter von T. L. mit Schreiben vom 02.06.2009 fristlos gekündigt. Mit der am 17.06.2009 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingereichten Klage, die unter dem Aktenzeichen 5 Ca 5226/09 geführt wird, wehrt sich der Kläger u.a. gegen diese außerordentliche Kündigung.
Am 29.06.2009 erteilte der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit dem A. eine Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Gegen diese Mitteilung erhob der Kläger beim A. Einspruch. Mit Schreiben vom 02.07.2009 (Bl. 15 d. A.) teilte der A. dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass bis zur Klärung des Sachverhalts die entsprechende Auskunft gesperrt sei. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.09.2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, den A. anzuweisen, die von ihr erteilte Auskunft vollständig zu löschen. Die Beklagte teilte daraufhin im Schreiben vom 04.09.2009 mit, dass sie im Kündigungsschutzverfahren ein rechtskräftiges Urteil abwarten wolle.
Der Kläger ist der Auffassung, die Auskunft sei fehlerhaft erteilt worden. Die der Auskunft zu Grunde liegenden Informationen habe die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten in dem Rechtsstreit 5 Ca 5226/09 erhalten. Die ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam. Der Arbeitgeber habe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Die Kündigung sei auch gemäß § 174 BGB unwirksam, da ihr keine Vollmacht beigefügt gewesen sei. Der Arbeitgeber habe auch keinen wichtigen Grund für den Ausspruch der fristlosen Kündigung.
Der A. sei ein privatrechtlicher Verein, der sich als eine Selbsthilfeeinrichtung der Versicherungswirtschaft verstehe und deren Zweck es nach seiner eigenen Darstellung sei, zu erreichen, dass möglichst nur vertrauenswürdige Personen als Vermittler tätig werden würden. Auch solle verhindert werden, dass Personen, die sich bei anderen Unternehmen als unzuverlässig erwiesen hätten, erneut die Versicherungs- und Bausparkassenwirtschaft belasten und die Vermittlerschaft in Misskredit bringen würden. Der A. leite auf Anfrage an die am Auskunftsverfahren teilnehmenden Unternehmen die entsprechenden Auskünfte weiter. Auskünfte über Versicherungsvermittler würden automatisch an alle anfragenden Unternehmen übermittelt, sowie an alle Unternehmen, mit denen der Vermittler zusammenarbeite.
Der Kläger ist außerdem der Auffassung, zwischen dem vorliegenden Rechtsstreit und dem Rechtsstreit in dem er sich gegen die außerordentliche Kündigung unter dem Aktenzeichen 5 Ca 5226/09 wende, bestehe ein rechtlicher und unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Das angerufene Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven sei gem. § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven sei unzweifelhaft zuständig für die anhängige Klage mit dem Aktenzeichen 5 Ca 5226/09. Der vorliegende Rechtsstreit stehe im S...