Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Beschluss vom 21.04.1999; Aktenzeichen 2 Ca 239/99)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 21.04.1999 – Az.: 2 Ca 239/99 – abgeändert.

1. Die Kündigungsschutzklage vom 23.03.1999 – Az.: 2 Ca 239/99 – wird nachträglich zugelassen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverwahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt DM 8.802,00.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Parteien bestand seit September 1996 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt ständig ca. 50 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 24.02.1999, welches dem Kläger am 25.02.1999 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 12.03.1999.

Der Kläger hat nach Zugang der Kündigung am 25.02.1999 seine Mitgliedgewerkschaft, die IG-Metall, Verwaltungsstelle Bremerhaven, am 09.03.1999 aufgesucht und sich durch den Gewerkschaftssekretär N. H. beraten lassen. Im Verlaufe dieses Beratungsgesprächs wurde gegenüber dem Kläger durch den zuständigen Gewerkschaftssekretär H. erklärt, daß der Vorgang mit entsprechender Vollmachtserklärung zur Durchführung der Kündigungsschutzklage an die DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Bremerhaven, weitergeleitet werde. Der Kläger unterschrieb am 23.03.1999 eine Vollmacht, durch die er den Rechtssekretären E. W. und B. G. beim Deutschen Gewerkschaftsbund, DGB Rechtsschutz GmbH, Prozeßvollmacht für ein Kündigungsschutzverfahren gegen die Beklagte erteilte. Der Gewerkschaftssekretär N. H. beauftragte am 11.03.1999 seine Mitarbeiterin I. Z., den Rechtsschutzauftrag an die DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Bremerhaven, weiterzuleiten. Der Gewerkschaftssekretär H. war in der Woche vom 15.03.1999 bis 19.03.1999 nicht in seinem Büro und entdeckte am 22.03.1999 nach seiner Rückkehr, daß der gesamte Rechtsschutzvorgang des Klägers sich wieder auf seinem Schreibtisch befand und nicht an den DGB weitergeleitet worden war. Noch am 22.03.1999 reichte er die Unterlagen an den DGB weiter, der am 23.03.1999 Klage vor dem Arbeitsgericht Bremerhaven erhob und einen Antrag auf nachträgliche Zulassung, dem eidesstattliche Versicherungen des Gewerkschaftssekretärs H. und der Angestellten I. Z. beigefügt waren, wegen deren Inhalt auf Bl. 9 + 10 d. A. verwiesen wird, stellte.

Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung vom 24.02.1999 nicht beendet wird;
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
  3. Falls der Kläger mit dem Feststellungsantrag obsiegt, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Gas-Wasserinstallateur weiterzubeschäftigen.
  4. Die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Bremerhaven hat am 21.04.1999 folgenden Beschluß erlassen:

I. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage wird zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird der Rechtsstreit wegen des Feststellungsantrags und der weiteren Anträge ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung.

Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts Bremerhaven wird auf Bl. 24 d. A. verwiesen.

Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 16.06.1999 zugestellt. Der Kläger hat mit einem am 30.06.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.

Der Kläger greift den erstinstanzlichen Beschluß mit Rechtsausführungen an und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 21.04.1999, Aktenzeichen 2 Ca 239/99, der Beschwerde abzuhelfen und dem Antrag vom 23.03.1999 auf nachträgliche Zulassung der Klage selbigen Datums stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt den erstinstanzlichen Beschluß mit Rechtsausführungen.

 

Entscheidungsgründe

II

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthaft. Sie wurde insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen eingelegt (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG in Verbindung mit § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und begründet.

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage findet gemäß § 5 Abs. 1 KSchG in denjenigen Fällen statt, in denen ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Aufwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Im Interesse der Rechtssicherheit in einer für die Vertragsparteien so wichtigen Angelegenheit bei der Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers enden werde oder nicht, muß vom Arbeitnehmer erwartet werden, daß er alle Vorkehrungen trifft, die in seiner Lage unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nach dem Empfang der Kündigung getroffen werden können (vgl. KR-Friedrich 4. Aufl. § 5 KSchG Rdz. 11 ff.).

Gru...

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