Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 01.02.1989; Aktenzeichen 5 BV 100/88) |
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 1. Februar 1989 – 5 BV 100/88 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Der Betriebsrat macht im vorliegenden Verfahren seine Mitbestimmungsrechte nach §§ 99, 101 BetrVG geltend.
Der Antragsteller ist Betriebsrat bei dem Arbeitgeber, einem Betrieb, der den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie im Unterwesergebiet unterliegt.
Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 115 Heimarbeiterinnen mit der Montage von elektronischen Kleingeräten.
Die Entlohnung der Heimarbeiterinnen ist seit dem 1.9.1988 in der „Bindenden Festsetzung von Entgelten und Vertragsbedingungen für die Herstellung von Eisen-, Metall- und Elektroartikeln, Uhren, feinmechanischen und optischen Artikeln in Heimarbeit” neu geregelt. Während in der vorangegangenen Fassung ein einheitliches Mindeststundenentgelt vorgesehen war, enthält die Neuregelung seit dem 1.9.1988 erstmals eine Differenzierung der Mindeststundenentgelte nach vier verschiedenen Entgeltgruppen.
Der Arbeitgeber hat allen seinen Heimarbeiterinnen mit Schreiben vom 3.8.1988 mitgeteilt, daß ihr Mindestlohn zum 1.9.1988 auf DM 8,54 und ab 1.9.1989 auf DM 8,83 angehoben werde. Diese Vergütung entspricht der Entgeltgruppe 1 der „Bindenden Festsetzung”.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, daß damit eine Eingruppierung gemäß § 99 BetrVG vorliege. Die dafür erforderliche Zustimmung des Betriebsrates habe der Arbeitgeber nicht eingehalten.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- der Antragsgegnerin aufzugeben, die Zustimmung des Antragstellers zu den mit Wirkung vom 1.9.1988 vorgenommenen Eingruppierungen der bei der Antragsgegnerin beschäftigten Heimarbeiterinnen einzuholen,
- der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, daß ein Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG nicht gegeben sei. Die „Bindende Festsetzung” erfordere zwar eine Zuordnung, dies sei jedoch keine Eingruppierung. Es handele sich lediglich um eine Bewertung der Arbeit und nicht um eine Bewertung der Qualifikation der Heimarbeiterinnen.
Das Arbeitsgericht Bremen hat durch Beschluß vom 1.2.1989 u.a. wie folgt erkannt:
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zu den mit Wirkung vom 1.9.1988 vorgenommenen Eingruppierungen der bei der Beteiligten zu 2. beschäftigten Heimarbeiterinnen einzuholen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, daß nach seinem Vortrag der Arbeitgeber eine „Zuordnung der verschiedenen Arbeitsgänge in der Heimarbeit in die vorgegebenen Entgeltgruppen” vorgenommen habe. Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu der für ihn nach seiner vertraglich auszuübenden Tätigkeit maßgeblichen Vergütungsgruppe des einschlägigen Tarifvertrages gelte aber als Eingruppierung. Denn maßgeblich sei für die Eingruppierung die Tätigkeit, also hier die verschiedenen Arbeitsvorgänge, die den Heimarbeiterinnen von dem Arbeitgeber zugeordnet worden seien.
Gegen diesen, ihm am 16.6.1989 zugestellten Beschluß hat der Arbeitgeber Beschwerde eingelegt, die am 14.7.1989 eingegangen ist.
Der Arbeitgeber ist der Auffassung, daß das Arbeitsgericht den Begriff der Eingruppierung verkannt und, ohne die Besonderheiten der Zuweisung von Heimarbeit zu berücksichtigen, zu Unrecht ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG angenommen habe.
Heimarbeit sei dadurch gekennzeichnet, daß Vertragsgegenstand die „Übernahme von Heimarbeit” sei, ohne daß die zu ver- bzw. bearbeitenden Artikel genannt würden. Diese Betrachtungsweise sei auch für die Bestimmung, welche bindende Festsetzung einschlägig ist, maßgeblich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sollten für die Zuordnung eines Artikels zu dem sachlichen Geltungsbereich einer bindenden Festsetzung nicht die Branchenzugehörigkeit des Heimarbeitnehmers, sondern die einzelnen Arbeitsvorgänge maßgebend sein.
Der Arbeitgeber verweist ferner zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf die Tatsache, daß Heimarbeiterinnen Tätigkeiten aus allen Entgeltgruppen der bindenden Festsetzung zugewiesen erhalten könnten und die Entlohnung dann je nach Art der Tätigkeit gesondert berechnet werden müßte. Dies mache deutlich, daß Maßstab der Wert der geleisteten Arbeit sei, der von vornherein feststehe, dem Arbeitgeber keinen Beurteilungsspielraum lasse und demzufolge auch kein Mitwirkungsrecht (im Sinne eines Mitbeurteilungsrechts) des Betriebsrats angenommen werden könne. Die von dem Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen seien daher nur die nach § 2 der „Bindenden Festsetzung” vorzunehmende Bewertung der dem Heimarbeiter im einzelnen zugewiesenen Arbeit, die keine gesonderte lohnpolitische Entscheidung sei.
Die Zuweisu...