Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 18.11.1997; Aktenzeichen 3 BV 18/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 18.11.1997 – Az.: 3 BV 18/97 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Tatbestand

Die Betriebsparteien streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. Antragstellerin ist die Arbeitgeberin, die D. Region Nord. Antragsgegner ist der Betriebsrat der D. Region Nord.

Die Beteiligten, die D. Region Nord Bremen und der Betriebsrat der D. Region Nord, verhandelten über die Ausgestaltung von Schichtplänen. Die Verhandlungen scheiterten. Daraufhin wurde eine Einigungsstelle angerufen, in der die Arbeitgeberin den Antrag stellte, die von ihr entworfenen Schichtpläne in kraft zu setzen. In den Entwürfen waren die sog. Regenerationszeit und die Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz getrennt aufgeführt. In einer ersten Abstimmung in der Einigungsstelle wurde der Antrag mit 3 zu 3 Stimmen abgelehnt. Danach wurde der Antrag weiter erörtert. Bei einer zweiten Abstimmungen, an der auch der Vorsitzende der Einigungsstelle teilnahm, wurde der Antrag mit 3 zu 4 Stimmen abgelehnt. Anschließend wurde ein vom Vorsitzenden erstellter Entwurf diskutiert und überarbeitet. Danach stellte der Vorsitzende den Antrag, der dann als Spruch der Einigungsstelle beschlossen wurde. Dieser Antrag wurde mit 4 zu 3 Stimmen in der zweiten Abstimmung angenommen. Er hat folgenden Wortlaut:

„I.

Der Arbeitgeber wird dem Betriebsrat bis zum 31.01.1997 für die Niederlassungen Hamburg und Hannover und dort für die FS-Betriebsdienste und die operativen FS-technischen Dienste Dienstplanentwürfe vorlegen, die sich nach folgenden Grundsätzen richten:

  1. Der Gesamtzeitraum zwischen Schichtbeginn und Schichtende umfaßt 39,75 Stunden pro Woche durchschnittlich. Für den längerfristigen Ausgleich gelten die Bestimmungen des MTV über den Ausgleich von Arbeitszeit entsprechend.
  2. In der Zeit gemäß Ziffer 1 sind die Regenerationszeiten gemäß MTV enthalten. Ebenso sind darin die Pausen nach dem AZG enthalten.
  3. Soweit sich nach Ziffern 1 und 2 die Arbeitszeit (= volle Arbeitszeit zzgl. Regenerationszeit) und die Pause nach dem AZG zeitlich überschneiden, ist die Pause so zu legen, daß sie zur Hälfte mit Regenerationszeit zusammenfällt.
  4. Die Regelung nach Ziffer 3 ist dadurch sicherzustellen, daß in eine Pause/anteilige Regenerationszeit nur unter den Voraussetzungen des § 14 AZG eingegriffen wird.
 

Entscheidungsgründe

II.

Widerspricht der Betriebsrat den Dienstplanentwürfen im Hinblick auf die Ausgestaltung im einzelnen bis zum 07.02.1997 und kommt eine Einigung nicht zustande, setzt sich die Einigungsstelle fort und entscheidet die streitige Frage.

III.

Diese Betriebsvereinbarung verliert ihre Gültigkeit am 31.12.1997 ohne daß es einer Kündigung bedarf und ist vorher nicht kündbar. Sie verliert ihre Gültigkeit ferner, wenn die Tarifparteien das Ergebnis der Expertenkommission gemäß Ziffer 3 der Sonderregelungen für die FS-Dienste zum MTV umgesetzt haben.”

Im Hause der Arbeitgeberin finden diverse Tarifverträge Anwendung. Nach dem Manteltarifvertrag (MTV) § 9 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. Nach § 11 Abs. 2 des MTV werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch Schichtpläne geregelt, wenn die betrieblichen Verhältnisse die Ableistung der Arbeit über einen bestimmten Zeitraum (Schichtperiode) in Schichten erfordern.

Den Mitarbeitern in den sog. „FS-Diensten” stehen nach einem gesonderten Tarifvertrag „Sonderregelungen für die FS-Dienste” (im folgenden SR FSD) nach Ziffer 3 Regenerationszeiten zu. § 3 SR FSD hat folgenden Wortlaut:

„3. Regenerationszeiten

Auf 38,5 Stunden Arbeitszeit werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

  1. in den FS-Betriebsdiensten bis zu 6 Stunden,
  2. auf den einfach besetzten Arbeitsplätzen im operativen FS-technischen Dienst 2,5 Stunden

bezahlte Regenerationszeiten angerechnet. Näheres regelt eine Expertenkommission, die von den Tarifvertragsparteien eingesetzt wird.

Protokollnotiz:

Zwischen den Tarifvertragsparteien wird ein Verfahren abgesprochen, mit dem die Ergebnisse der Expertenkommission verbindlich umgesetzt werden.

Protokollnotiz zu Buchstabe a:

Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Expertenkommission reduzieren sich die am 31.12.1992 geltenden bezahlten Regenerationszeiten um 2,5 Stunden.”

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Betriebsrat bei der Festlegung der Regenerationszeiten, insbesondere im Zusammenhang mit gesetzlich zu gewährleistenden Arbeitszeitpausen nach dem AZG, ein Mitbestimmungsrecht zusteht oder aber ob die Arbeitgeberin die Festsetzung der Regenerationszeiten im Rahmen des Direktionsrechtes eigenständig vornehmen kann.

Mit ihrem am 25.02.1997 beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle.

Die Arbeitgeber hat in der ersten Instanz die Auffassung vertrete...

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