rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines vorgeschalteten Kontrollverfahrens bei Betriebsratswahlen;
insbesondere zur Zulässigkeit des Wahlabbruchs und der Neueinleitung der Wahl durch den Wahlvorstand
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 14.02.1990; Aktenzeichen 9 BV Ga 8/90) |
ArbG Bremen (Beschluss vom 25.01.1990; Aktenzeichen 4 a BV Ga 4/90) |
Tenor
Auf den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag des Beteiligten zu 1) wird unter Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 14.2.1990 – 9 BV Ga 8/90 – im übrigen dem Beteiligten zu 2) durch einstweilige Verfügung aufgegeben, die von ihm eingeleitete „Neuwahl” des Betriebsrats abzubrechen und die bisherige Betriebsratswahl mit einem unter Beachtung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremen vom 25.1.1990 (Az. 4 a BV Ga 4/90) geänderten Wahlausschreiben durchzuführen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Tatbestand
I. Die Firma … GmbH betrieb in Bremen bisher die beiden Unternehmensbereiche Transport- und Verkehrsflugzeuge (UT) sowie Marine- und Sondertechnik (UM). Im Rahmen der rechtlichen Neuordnung der Unternehmensbereiche im Jahre 1989 im Hinblick auf die Beteiligung der Firma … … AG. wurde der bisherige Unternehmensbereich UT in die … GmbH eingebracht. Der Unternehmensbereich UM wird in die zu gründende Firma … GmbH eingebracht. Der Aus diesem Grunde finden für beide Unternehmensbereiche Betriebsratsneuwahlen statt.
Der Beteiligte zu 1) ist ein wahlberechtigter Angestellter und gleichzeitig Wahlbewerber. Der Beteiligte zu 2) ist der Wahlvorstand. Die Beteiligte zu 3) ist die Arbeitgeberin. Zwischen den Beteiligten sind Einzelheiten der Betriebsratsneuwahl für den Unternehmensbereich UM im Streit. Dort sind insgesamt ca. 960 Arbeitnehmer beschäftigt, so daß der zu wählende Betriebsrat aus 11 Mitgliedern bestehen wird. Der Streit der Beteiligten betrifft die Verteilung der Betriebsratssitze auf die Gruppe der Arbeiter bzw. Angestellten, insbesondere bezieht er sich darauf, ob der in § 10 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Schwellenwert von 50 Gruppenangehörigen der Arbeiter überschritten ist und dementsprechend zwei Arbeiter und neun Angestellte zu wählen sind. Dieser Meinung ist der Wahlvorstand, während nach Meinung des Beteiligten zu 1) und der Arbeitgeberin höchstens 50 Arbeiter vorhanden und dementsprechend ein Arbeiter und zehn Angestellte zu wählen sind. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten über die Richtigkeit der Wählerliste.
Zunächst war die Neuwahl für den 31.1./1.2.1990 vorgesehen und vom Wahlvorstand mit Wahlausschreiben vom 14.12.1989 eingeleitet worden. Das Arbeitsgericht Bremen hat jeweils auf Antrag des Beteiligten zu 1) mit Beschlüssen vom 16.1.1990 (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Bremen 4 a BV Ga 3/90) und 25. Januar 1990 (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Bremen 4 a BV Ga 4/90) einstweilige Verfügungen, die den vorstehenden Streit betrafen, erlassen. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 25.1.1990 lautet wie folgt:
I. Dem Wahlvorstand wird aufgegeben,
unter Abänderung seines Beschlusses vom 18.1.1990 in der Wählerliste nachstehend benannte Mitarbeiter weiterhin als Angestellte aufzuführen:
Integrationstechniker …
geb. …
Integrationstechniker …
geb. …
Integrationstechniker …
geb. …
Prüffeldmechaniker …
geb. …
- die Gruppenverteilung im Wahlausschreiben gemäß der Wählerliste unter Berücksichtigung der Ziffer 1. und 3. sowie des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 16.1.1990 (4 a BV Ga 3/90) dahingehend vorzunehmen, daß 10 Angestellte und ein Arbeiter zu wählen sind.
II. Dem Wahlvorstand wird untersagt, die Wählerliste dahingehend zu ändern, daß folgende Mitarbeiter aus der Gruppe der Angestellten in die Gruppe der Arbeiter übernommen werden:
Integrationstechniker …
geb. …
Sachbearbeiter …
Gegen diesen Beschluß und den weiteren Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 16.1.1990 hat der Wahlvorstand keine Rechtsmittel eingelegt.
Am 26.1.1990 brach der Wahlvorstand die Betriebsratswahl ab (vgl. dessen Bekanntmachung vom 26.1.1990, Bl. 28 d.A.) Am 30.1.1990 erließ er ein neues Wahlausschreiben, in welchem wiederum verfügt wurde, daß zwei Arbeiter und neun Angestellte zu wählen seien. Dieses Wahlausschreiben wurde am darauffolgenden Tage veröffentlicht. Der Wahlvorstand hatte wiederum die vier Arbeitnehmer, die nach Ziffer I. 1. des Tenors des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremen vom 25.1.1990 (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Bremen 4 a BV Ga 4/90) als Angestellte zu führen sind, als Arbeiter auf der Wählerliste ausgewiesen. Der Beteiligte zu 1) legte deswegen am 1.2.1990 Einspruch gegen die Wählerliste ein. Diesen Einspruch wies der Wahlvorstand mit Schreiben vom 7.2.1990 zurück. Ein Mitglied des Wahlvorstandes trat am 8.2.1990 von seinem Amt zurück.
Mit seinem am 13.2.1990 dem Wahlvorstand zugestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung begehrte der Beteiligte zu 1), dem Wahlvorstand im Hinblick auf die neu eingeleitete Betriebsratswahl dasselbe a...