Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 07.02.1996; Aktenzeichen 10 h Ca 10296/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 7.2.1996 – 10 h Ca 10296/95 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Arbeitsgericht hat am 23.1.1996 folgendes Urteil verkündet:

  1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 31.12.1995 aufgelöst.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von DM 145.000,– zu zahlen.
  3. Der Streitwert wird auf DM 29.000,– festgesetzt.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Kostenentscheidung enthält der Tenor der Entscheidung nicht. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht die Kostenentscheidung jedoch ausführlich begründet.

Durch Beschluß vom 7.2.1996 hat das Arbeitsgericht gemäß §319 ZPO den Tenor der Entscheidung durch eine in Ziffer 3 eingefügte Kostenentscheidung: „Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits” berichtigt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aufgrund eines Übertragungsfehlers sei die Kostenentscheidung irrtümlich nicht schriftlich niedergelegt worden. Wie sich aus den Gründen der Entscheidung ergebe, sei eine Kostenentscheidung allerdings getroffen worden.

Gegen diesen Berichtigungsbeschluß richtet sich die sofortige Beschwerde. Der Beklagte vertritt die Auffassung, ein Übertragungsfehler könne nicht vorliegen. Das Arbeitsgericht habe vielmehr bei Abfassung des schriftlichen Urteils bemerkt, daß es keine Kostenentscheidung gefällt habe. In den Gründen des Urteils sei unzulässig versucht, diesen Fehler zu reparieren.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingelegt worden.

2. In der Sache hatte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte ist eine Abänderung des Urteilsspruchs im Berichtigungsverfahren nach §319 ZPO dann zulässig, wenn das Gericht auch ursprünglich bei Urteilsfällung schon so hatte erkennen wollen wie durch den Berichtigungsbeschluß klargestellt wird. Unter §319 ZPO fallen alle Unstimmigkeiten zwischen Wille und Ausdruck (Vgl. BGH LM §319 ZPO Nr. 6 BGH Versicherungsrecht 1982 S. 70, OLG Hamm MDR 1970, S. 1018, BGH NJW-RR 1990, S. 893). Ein „übergehen des Kostenausspruchs” im Sinne von §321 Abs. 1 ZPO liegt nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nämlich dann nicht vor, wenn die Kosten in den Gründen behandelt sind und lediglich eine Aufnahme in den Entscheidungssatz übersehen wurde (vgl. BGH NJW 1964, S. 1858, BGH Versicherungsrecht 1982 a.a.O., Zöller-Vollkommer, 19. Aufl., §319 ZPO, Rz. 15, MK-ZPO-Musielak §319, Rz. 8).

Allerdings vertritt das Bundesarbeitsgericht (NJW 1959 S. 1942) die Auffassung, ein Anspruch über den zwar in den Gründen, aber nicht in der Urteilsformel entschieden sei, sei im Sinne des §321 ZPO übergangen und das Verfahren könne nur im Wege des in dieser Vorschrift geregelten Ergänzungsverfahrens beseitigt werden. Die Berufungskammer kann dem für die Fälle nicht beitreten, … in denen der Wille des Gerichts über den Anspruch zu entscheiden, klar zu Tage liegt und offenbar durch ein bloßes Versehen nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gekommen ist. Die gegenteilige Auffassung führt dazu, einen Streit, den das Gericht als entschieden angesehen hat und den auch die Parteien vernünftigerweise als erledigt betrachten müssen, unnötig neu aufzurollen. Mit dem Bundesgerichtshof kann auch die Berufungskammer das Bedenken des BAG nicht teilen, der Umfang der Rechtskraftwirkung bleibe unklar, wenn sich die Entscheidung zunächst nur aus den Gründen ergebe und noch nachträglich nach §319 ZPO in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werde. Die Entscheidungsgründe müssen auch sonst häufig herangezogen werden, um den Umfang der Rechtskraft festzustellen (vgl. BGH NJW 1964 S. 1858).

Im vorliegenden Fall zeigen die Urteilsgründe deutlich, daß sich die Kammer des Arbeitsgerichts mit der Kostenentscheidung befaßt hat. Die entsprechende Entscheidung ist ausführlich begründet und auf den speziellen zur Entscheidung stehenden Fall abgestellt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Kostenentscheidung im Sinne des §321 ZPO „übergangen” ist.

Allerdings ist der Beschwerde zuzugeben, daß das Arbeitsgericht eine ungenaue Formulierung gewählt hat, wenn es den Beschluß damit begründet, daß aufgrund eines „Übertragungsfehlers” die Kostenentscheidung nicht niedergelegt worden sei. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß aber auch deutlich gemacht, daß es eine Kostenentscheidung getroffen hatte und treffen wollte, die Entscheidungsgründe geben insoweit auch deutliche Hinweise. Damit steht fest, daß eine Aufnahme in den Entscheidungssatz übersehen wurde und tatsächlich kein „Übertragungsfehler”, der sich auch aus einem Vergleich mit dem Protokoll ergeben müßte, vorliegt.

Nach allem war die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

3. Di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge