Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 06.12.1994; Aktenzeichen 3 Ca 3414/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 06.12.1994 – 3 Ca 3414/92 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin hat nach einem Studium an der Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie am 05.07.1976 die staatliche Prüfung für Sozialpädagogen abgelegt. Ihre Examensarbeit befaßte sich mit dem Thema „Bildungs- und Förderungsmöglichkeiten für gehörgeschädigte Kinder im Aufgabenbereich des Sozialpädagogen”. Zu den Ausbildungsfächer im Studium der Klägerin gehörten Deutsch, Spielkunde, Musik, Gymnastik und Tanz, Kunsterziehung, Werken, Gemeinschaftskunde, Leibeserziehung und Werken. Weiter wurde in den Fächern Pädagogik, Psychologie und Methodik mit Übungen ausgebildet. Gemäß der Ordnung für die Verleihung von Hochschulgraden der Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie Bremen vom 08.10.1979, die vom Senator für Wissenschaft und Kunst genehmigt wurde, wurde ihr am 01.12.1980 die Berechtigung erteilt, den Hochschulgrad „Diplomsozialpädagoge” zu führen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.09.1976 an der Sonderschule am Wandrahm in Bremen für geistig und schwer mehrfachbehinderte Kinder beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag vom 29. August 1996, mit dem der Arbeitsvertrag vom 03. August 1978 hinsichtlich der Vergütungsgruppe, abgeändert wurde, ist in § 1 festgehalten, daß die Klägerin als Sozialpädagogin tätig ist. In § 2 des Vertrages wird auf den BAT mit der Maßgabe verwiesen, daß für die Eingruppierung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 18. Mai 1971 und die diese ergänzenden oder ändernden Fassungen gelten. Sie wird entsprechend den Regelungen dieses Vertrags nach VG IV a BAT vergütet.
Die Klägerin wird als eigenverantwortlich unterrichtende Lehrkraft eingesetzt und ist Klassenlehrerin einer Klasse. Sie ist für die Planung und Ausführung des Unterrichts in dieser Klasse allein verantwortlich. In der Schule der Klägerin wird seit 1988 der Unterricht teilweise in Projektform durchgeführt, d. h., die verschiedenen Unterrichtsinhalte wie Mathematik, Sprache etc. werden im Rahmen eines Projekts vermittelt. Ein wesentlicher Teil des Unterrichts der Klägerin dient entsprechend dem Erziehungsauftrag der Sonderschule dazu, daß die behinderten Kinder eigene Körpererfahrung gewinnen sowie wichtige Körperfunktionen und einfache körperliche Fertigkeiten beherrschen lernen. Darüber hinaus werden den Schülern Wissen und Kenntnisse vermittelt, die deren Aufnahmefähigkeit und dem Lernvermögen angemessen sind. Dazu gehören insbesondere die Vermittlung elementarer Kenntnisse in Kulturtechnikern (Sprechen, Lesen, Schreiben, Rechnen etc.) in Sachkunde (Umwelt, Werken) und in Kultur (Musik, Theater, Spiel und Bewegungsübungen). Zu dem von der Klägerin zu unterrichtenden Schülern gehören auch schwer mehrfachbehinderte Kinder, die neben geistigen Behinderungen auch solche körperlicher Art. aufweisen.
Für den Unterricht wie er von der Klägerin ausgeführt wird, setzt die Beklagte normalerweise ausgebildete Sonderschullehrer ein. Die bremische Besoldungsordnung sieht für Lehrer für Sonderpädagogik eine Besoldung nach A 13 vor (Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das zweite Gesetz zur Vereinheitlichung der Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern an andere dienstrechtliche Vorschriften des Bundes vom 05. Juli 1976 – Anlage 1).
An den drei Sonderschulen Bremen für geistig behinderte Kinder wird Unterricht in den Fächern Musik, Rhytmik, Hauswirtschaft, Kunsterziehung, Sachunterricht, Welt- und Umweltkunde sowie die Vermittlung grundlegender Kulturtechnik erteilt. Die Lehrer schreiben Berichte für Schülerakten, Sozial- und Entwicklungsberichte, leisten Elternarbeit u. a. durch Hausbesuche, Elternabende sowie durch Einzel- und Beratungsgespräche. Sie bilden Referendare und Studenten aus, leiten Praktikanten und Praktikantinnen ein und nehmen an Kooperationen und Konferenzen teil. Sie sind für die eigenverantwortliche Durchführung von Schullandheim-Aufenthalten zuständig und kümmern sich um die Arbeitsplatzfindung für Schulabgänger.
An der Schule an der die Klägerin unterrichtet, sind mindestens 20 Lehrkräfte beschäftigt, die nach den Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen A 12–14 bzw. BAT III – I b bezahlt bzw. besoldet werden. An der Sonderschule Am Wasser sind 17 Lehrkräfte der Besoldungsgruppen A 12 – A 14 bzw. BAT II a tätig und an der Sonderschule Grolland 11 Lehrkräfte in diesen Vergütungsgruppen.
Die Beklagte hat bis Ende der 70-er Jahre Mitarbeiter mit der Qualifikation der Klägerin eingestellt. Danach wurden speziell für die Beschulung geistig behinderter Kinder Sonderschullehrer ausgebildet und...