Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 14.06.1995; Aktenzeichen 7 Ca 7569/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 14.06.1995 – Az.: 7 Ca 7569/94 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren als der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Abfindung.
Der am 14.03.1939 geborene Kläger war vom 01.12.1959 bis zum 31.12.1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als technischer Angestellter beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt DM 7.905,–.
Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen im gesamten Daimler-Benz-Konzern schloß die Beklagte in den Jahren 1993 bis 1994 mit einer Reihe von Mitarbeitern Aufhebungsverträge. Diese wurden zunächst auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung ausgestaltet, wonach die Arbeitnehmer zwischen 55 und 57 Jahren ein Wahlrecht zwischen zwei Arten von Aufhebungsverträgen hatten: Entweder sie erhielten eine Abfindung nach dem sogenannten „Divisor-100-Modell”:
Lebensalter × Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehalt/-lohn + |
Zusatzleistungen 100 |
oder sie erhielten aufgrund des sogenannten „55er-Modells” bis zur Rente, maximal 5 Jahre, 70 % ihres Nettoeinkommens zuzüglich des Rentenausgleichs. Wegen der weiteren Voraussetzungen bei der Berechnung der Abfindung nach dem sogenannten 55er-Modell wird auf Blatt 54 bis 70 der Akte Bezug genommen.
Die Parteien schlossen am 21.01.1994 ebenfalls einen Aufhebungsvertrag (Bl. 8 fd.A.). Danach endete das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31.12.1994 und der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von DM 167.679,– brutto. Diese wurde nach dem „55er-Modell” berechnet. Ziffer 10 des Aufhebungsvertrages lautet:
„Mitarbeiter, die nach dem 31.12.1993 aber vor Abschluß eines bis zum 31.12.1995 geschlossenen Sozialplanes aus dem Unternehmen aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausscheiden, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung, sofern der Anspruch aus dem Sozialplan zum Zeitpunkt des Austritts höher gewesen wäre als die vom Unternehmen geleistete Abfindung.”
Vor Abschluß eines Aufhebungsvertrages hatte die Beklagte dem Kläger wie üblich das Merkblatt „Informationen für ausscheidende Mitarbeiter (55er-Modell)” nebst Anlage ausgehändigt, in dem die Berechnungsgrundlagen dieses Modells dargestellt werden (Bl. 71–76 d.A.).
Bei der Beklagten wurden verschiedene Vertragsmuster verwendet, je nachdem, ob der Arbeitnehmer aufgrund eines Aufhebungsvertrages nach dem sogenannten 55er-Modell oder aufgrund eines Aufhebungsvertrages nach dem sogenannten Divisor-100-Modell ausschied. Wegen der Einzelheiten eines solchen Aufhebungsvertrages nach dem Divisor-100-Modell wird auf Blatt 165 der Akte Bezug genommen.
Am 29.06.1994 schlossen die Daimler-Benz Luft- und Raumfahrt-Holding AG (DBLRH) und der Konzernbetriebsrat der Daimler-Benz Luft- und Raumfahrt-Holding AG (KBR) einen Interessenausgleich/Sozialplan. Ziffer 1 des Sozialplans lautet wie folgt:
„1. Geltungsbereich
Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis infolge der im Interessenausgleich vom 29.06.94 beschriebenen Maßnahmen oder der in diesem Interessenausgleich in bezug genommenen oder durch diesen Interessenausgleich ersetzten örtlichen Interessenausgleiche ab 01.01.1994
- eine Beendigungskündigung erhalten oder erhalten haben
- einen Aufhebungsvertrag abschließen oder abgeschlossen haben
- eine Eigenkündigung aussprechen oder ausgesprochen haben
- von Versetzungsmaßnahmen betroffen sind
- einen Vorruhestandsvertrag gemäß den Vorgaben im Interessenausgleich abschließen
…”
Im Sozialplan werden unter Ziffer 2 die Leistungen „beim Ausscheiden ohne Vorruhestand” geregelt. Gemäß Ziffer 2.1.1 wird die Grundabfindung nach folgender Formel berechnet:
Lebensalter × Betriebszugehörigkeit × Bruttomonatsgehalt/-lohn |
65 |
Hinzukommen weitere Beträge nach Ziffer 2.1.3 und 2.2 des Sozialplanes. Bei Anwendung dieser Formel hätte der Kläger Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von insgesamt DM 267.868,75.
Gemäß Ziffer 2.1.8 gilt für Mitarbeiter mit vollendetem 58. Lebensjahr und älter anstatt der Abfindungsregelung ausschließlich die Vorruhestandsregelung. Ziffer 4 des Sozialplanes lautet wie folgt:
„4. Vorruhestandsregelungen
Beiderseits freiwillig abgeschlossene Vorruhestandsverträge gemäß den Vorgaben im Interessenausgleich werden nach dem in Anlage a aufgelisteten Regelungen ausgestaltet.”
Für bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer im Alter des Klägers verweist Anlage a (Frühpensionierungsregelungen Geschäftsfelder Luftfahrt und Verteidigung und Zivile Systeme Deutsche Aerospace) auf das Modell zur Ermittlung von Abfindungszahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mindestens 55 Jahre alt sind, aber noch nicht die Voraussetzungen der Altersgrenze gemäß Betriebsvereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen, vom August...