Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 23.04.1986; Aktenzeichen 9 Ca 9408/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen 5 AZR 957/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 23. April 1986 – 9 Ca 9408/85 – teilweise abgeändert und – teils aus Gründen der Klarstellung – wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Kläger auch – soweit es sich nicht um ambulante Laborleistungen bei in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Patienten handelt – berechtigt ist, Laborleistungen im ambulanten Bereich bei privat versicherten und selbstzahlenden Patienten zu liquidieren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten Instanz sowie des Revisionsverfahrens, soweit diese Kosten erhoben werden, trägt der Kläger 15/16 und die Beklagte 1/16.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, bei ambulant und stationär behandelten Privatpatienten oder selbstzahlenden Patienten für Laborleistungen zu liquidieren. Dieses Recht ist zwischen den Parteien im Rahmen einer Tätigkeit des Klägers als Durchgangsarzt für die Berufsgenossenschaft nicht streitig.

Der Kläger ist seit dem 1. März 1972 als leitender Arzt der chirurgischen Abteilung des Rotes-Kreuz-Krankenhauses Bremen (RKK) der Beklagten in Bremen tätig. Grundlage seines Beschäftigungsverhältnisses ist der Dienstvertrag vom 10. April 1973 (Bl. 31–48 d.A.). Dieser lautet u. a. wie folgt:

„§ 3 Ärztliches Personal, Pflege- und sonstiges medizinisches Hilfspersonal …

(3) Die Einstellung, Versetzung und Entlassung von medizinisch-technischem Hilfspersonal, das ausschließlich der chirurgischen Abteilung zugehörig ist, soll nur im Einverständnis mit Herrn Prof. Dr. … vorgenommen werden. Soweit das Pflegepersonal der chirurgischen Abteilung in besonderen Stellungen sowie die hierzu gehörenden ärztlichen Schreibkräfte in Frage stehen, bedarf es bei Maßnahmen der erwähnten Art. der Mitwirkung des Herrn Prof. Dr. …, unbeschadet der bei dem Vorstand verbleibenden endgültigen Entscheidung.

(5) Bei der Diensteinteilung und bei der Zuweisung von Aufgaben und Tätigkeiten an die Ärzte, das Pflege- und das sonstige medizinischen Hilfspersonal sind von Herrn Prof. Dr. … der Ausbildungsstand dieser Personen, sowie die Arbeits- und Ausbildungs- und Gestellungsverträge des Krankenhauses mit diesen Personen bezw. der Schwesternschaft zu beachten.

§ 4 Pflichten des Herrn Prof. Dr. … u. a. Verordnungsweise

(1) Herr Prof. Dr. … ist für die Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes mitverantwortlich und hat, unbeschadet der klinischen Notwendigkeiten, darüber zu wachen, daß insbesondere auf den Gebieten des Personaleinsatzes, der Raumwirtschaft, der Verordnungsweise, der Laboratoriumsmethodik, des Untersuchungsumfanges und des Diätwesens nur die notwendigen Aufwendungen gemacht werden. Er hat die ihm unterstellten Ärzte zu sparsamer Behandlungs- und Verordnungsweise anzuhalten. Wegen der finanziellen Auswirkungen medizinischer Fragen auf die wirtschaftliche Führung des Krankenhauses ist er zu engster Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Direktor verpflichtet.

(2) Herr Prof. Dr. … ist verpflichtet, die Ausbildung und Fortbildung der nachgeordneten ärztlichen, pflegerischen und medizinisch-technischen Mitarbeiter im Rahmen seines Fachgebietes zu fördern, ebenso in der Krankenpflegeschule in zumutbarem Umfange Unterricht ohne Entgelt zu erteilen.

(4) Er ist gehalten, bei Ausübung seiner gesamten ärztlichen Tätigkeit, mit Ausnahme der in der Sprechstunde üblichen Maßnahmen, die technischen Einrichtungen des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen, wobei Ausnahmen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zulässig sind.

§ 5 Freiberufliche Tätigkeit (Nebentätigkeit)

(1) Herr Prof. Dr. … hat das Recht der freiberuflichen Tätigkeit sowie als D-Arzt außerhalb und falls es das Krankheitsbild als zweckdienlich bzw. erforderlich erscheinen läßt, auch innerhalb des Krankenhauses in Sprechstundenpraxis und Konsiliar-Tätigkeit. Bei letzterer darf es sich nur um eine gelegentliche und nicht um eine gemäß Vereinbarung regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeit handeln.

(2) Durch die freiberufliche Tätigkeit dürfen die Belange des RKK nicht beeinträchtigt werden. Die Versorgung der stationären Kranken muß stets der Schwerpunkt der Tätigkeit des Herrn Prof. Dr. … sein, und der allgemeine Dienstbetrieb des Krankenhauses darf durch die nichtstationäre Tätigkeit nicht leiden.

§ 6 Liquidationsrecht

(1) Herr Prof. Dr. … hat das Recht der Liquidation in der Privatabteilung der ersten, zweiten und Separat-Klasse sowie bei Selbstzahlern der dritten Klasse. Entsprechendes gilt auch für seine Konsiliartätigkeit betreffend die Patienten der anderen Abteilungen des Krankenhauses.

(2) Bei der Rechnungserteilung an Selbstzahler der dritten Klasse ist auf deren wirtschaftliche Verhält...

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