Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Urteil vom 09.12.1998; Aktenzeichen 2 Ca 438/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Bremerhaven vom09.12.1998 wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 25.06.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) und hilfsweise gegenüber der Beklagten zu 1) seine Beschäftigung geltend. Weiter macht er hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Beschäftigungsanspruch Vergütungsansprüche geltend.

Der Kläger war seit 1986 bei der Firma H. R. GmbH (im folgenden Gemeinschuldnerin) mit einem Bruttolohn von ca. DM 4.100,– beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Schwerbehinderung von 50 %. Bei der Gemeinschuldnerin war er zuletzt in einer mechanischen Werkstatt, zu der auch eine Schlosserei gehörte, als Dreher und Werkstattschlosser tätig.

Mit Beschluß vom 07.05.1996 des Amtsgerichts Bremerhaven wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.11.1996, nachdem die Hauptfürsorgestelle der Kündigung zugestimmt hatte.

Gegen die ihm am 18.07.1996 zugegangene Kündigung erhob der Kläger am 08.08.1996 Klage vor dem Arbeitsgericht Bremerhaven. In der Klagschrift heißt es:

”Die Kündigung ist auch nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Denn der Beklagte kann die Kündigung nicht mit einer Betriebsstillegung rechtfertigen. Zwischenzeitlich hat es bereits einen Betriebsübergang, zumindest jedoch Betriebsteilübergänge, auf Seiten der Gemeinschuldnerin gegeben: Der Betrieb der Gemeinschuldnerin ist zum Teil auf die Firma U. S. – und M. GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Bremerhaven, HRB 2376, übergegangen und zum weiteren Teil auf die Firma S. N. GmbH, ebenfalls eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Bremerhaven, HRB 2499. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter dieser beiden Firmen ist Herr H. R., der zugleich auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Gemeinschuldnerin ist. Die Gemeinschuldnerin hat zum Teil Sektionsschiffbau, u. a. für die Werften des Vulkan-Verbundes betrieben. In diesem Bereich war der Kläger tätig. Diese Arbeiten werden nun von der vorbenannten Firma S. -N. GmbH, deren Betriebsgelände wie dasjenige der Gemeinschuldnerin im Fischereihafengebiet liegt, ausgeführt. Dort ist ein Großteil der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin mit identischer oder gleicher Arbeit wie bisher bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt.

Die Gemeinschuldnerin betreibt außerdem seit ca. 8 Jahren eine Dauerbaustelle bei der M. Bremerhaven. Die von der Gemeinschuldnerin dort beschäftigten Arbeitnehmer arbeiten nach wie vor auf dieser Dauerbaustelle, jetzt allerdings bei der vorbenannten Firma U. S.- und M. GmbH als Arbeitgeberin.”

Mit Schriftsatz vom 16.12.1996 trug der Kläger weiter vor:

”Wie der Kläger zwischenzeitlich erfahren hat, ist bereits seit Mai 1996 die Firma B. Y. in der ehemaligen Schiffbauhalle der Gemeinschuldnerin in der Eiswerkestraße 3 mit gleichartigen und ähnlichen Arbeiten, wie die Gemeinschuldnerin sie dort ausführte, tätig. Die Firma B. Y. GmbH ist eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Bremerhaven, HRB 2102. Wie bereits oben angemerkt, ist H. R. Geschäftsführer und Gesellschafter auch dieser Firma. Die von der Firma B. Y. nun beschäftigten Arbeitnehmer sind ebenfalls zum großen Teil Arbeitnehmer, die zuvor bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt waren und zum Teil zwischenzeitlich bei den bereits oben genannten Firmen S. N. GmbH und U. zwischenzeitlich beschäftigt waren: Dabei handelt es sich unter anderem um E. G. …, N. N., M. R., M. R., R. L., H. K. . Demzufolge ist auch ein Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang gemäß § 613 a BGB von der Gemeinschuldnerin auf die Firma B. Y. GmbH gegeben, so daß auch daher die Kündigung schon gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam ist.”

Weiter heißt es in diesem Schriftsatz:

”In der Klageschrift wurde bereits vorgetragen, daß auf der von der Gemeinschuldnerin ca. acht Jahre lang betriebenen Dauerbaustelle bei der M. Bremerhaven die dort von ihr beschäftigten Arbeitnehmer dann für die Firma U. auf dieser Dauerbaustelle weiter arbeiteten. Bei diesen Arbeitnehmern handelte es sich unter anderem um H. W., U. K., G. G., K.-H. G., I. U. .

Ebenfalls bereits in der Klagschrift war vorgetragen worden, daß der vor dem Konkursantrag von der Gemeinschuldnerin betriebene Sektionsschiffbau von der Firma S. N. GmbH weitergeführt wurde. Damit waren Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin beschäftigt, unter anderem N. N., D. S., H. K., F. P., J. P., E. G., O. S., R. L., A. K., J. K., M. R., M. R., A. L., A. F., W. Q., R. K. .”

Mit Schriftsatz vom 19.12.1996, der am 20.12.1996 beim Arbeitsgericht einging, verkündete der Kläger den Firmen 1. B. Y. GmbH, 2. S N. GmbH, 3. U. S. – und M. GmbH den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. In der Streitverkündung h...

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