Entscheidungsstichwort (Thema)
Ärztlicher Mitarbeiter im Krankenhaus
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzlich kann eine Leitungstätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang i.S.v. § 22 BAT darstellen. Dies gilt, wenn die Aufgabe des Arbeitnehmers in der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der gesamten Einheit durch eine koordinierende Leitung besteht. Diese Leitungstätigkeit kann nicht in gesonderte Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden. Die koordinierende Leitungstätigkeit steht in einem inneren Zusammenhang, der eine getrennte Bewertung ausschließt.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegt beim Angestellten, der eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt. Zu einem schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. Aus der tatsächlichen von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Fall aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grund hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.
3. Der Begriff des „Funktionsbereichs” hat sich im Geltungsbereich des BAT an der Weiterbildungsordnung für Ärzte orientiert. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff eine neue Bedeutung haben zukommen lassen wollen.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund, Tarifvertrag für Ärzte in kommunalen Krankenhäusern); BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 03.07.2008; Aktenzeichen 10 Ca 10421/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 03.07.2008 – 10 Ca 10421/07 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil für den Kläger im Rahmen der Abweisung des Berufungsantrags zu 3) zugelassen. Im Übrigen wird die Revision gegen dieses Urteil für den Kläger und die Beklagte nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.2004 bis einschließlich 31.03.2007 als ärztlicher Mitarbeiter im Krankenhaus der Beklagten beschäftigt.
Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.10.2003 (Bl. 9 d. A.) wurde der Kläger befristet für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 als Assistenzarzt unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b des BAT beschäftigt. Nach § 3 dieses Arbeitsvertrages gelten zwischen den Parteien der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils für die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder geltenden Fassung mit Ausnahme der gekündigten Tarifverträge über die Zuwendung (Weihnachtsgeld) und das Urlaubsgeld.
Mit Schreiben vom 22.09.2004 (Bl. 102 d. A.) schrieb der Chefarzt Dr. E. an Herrn D. von der Haupt- und Personalabteilung der Beklagten Folgendes:
„Sehr geehrter Herr D.,
der Arbeitsvertrag von Herrn Dr. Z. läuft zum 31.12.2004 aus, Frau M. kehrt am 15.01.2005 aus dem Erziehungsurlaub in die Klinik zurück. Mündlich hat mir Frau M. mitgeteilt, dass sie nur noch drei Monate in der Klinik arbeiten werde, da sie dann ihre Zeit für den Facharzt für Nervenheilkunde absolviert habe. Meiner bitte, dieses doch schriftlich mitzuteilen, ist sie leider nicht nachgekommen.
Da wir zum Aufbau und zur Weiterführung der psychiatrischen Institutsambulanz auf die Mitarbeit von Herrn Dr. Z. als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie angewiesen sind, habe ich dies Problem am 21.09.2004 mit Herrn R. besprochen. Herr R. hat zugesagt, dass wir den Vertrag für Herrn Dr. Z. zunächst für ein halbes Jahr vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 verlängern können, in dieser Zeit dann klären können, ob Frau M. aus der Klinik ausscheidet oder welche anderen Lösungen sich zur Klärung der personellen Situation anbieten.
Ich bitte Sie deshalb, mit Herrn Dr. Z. zunächst eine Verlängerung seines Arbeitsvertrages für sechs Monate zu vereinbaren. Er selbst ist mit diesem Vorschlag einverstanden.”
Auf der Grundlage des ersten Nachtrags vom 19.11.2004 (Bl. 10 d. A.) wurde der Kläger bis zum 30.06.2005 befristet weiterbeschäftigt. Mit Schreiben vom 22.04.2005 (Bl. 22 d. A.) wandte sich der Kläger an die Personalverwaltung der Beklagten.
Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.05.2005 (Bl. 11 d. A.) wurde der Kläger ab 01.07.2005 als Assistenzarzt unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT weiterbeschäftigt. Nach § 4 dieses Arbeitsvertrages gelten zwischen den Parteien der BAT vom ...