Leitsatz (amtlich)
1. Wird in einem Sozialplan ein sogenannter „Härtefonds” vereinbart, über den der Betriebsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verfügen darf, wird dieser Härtefonds jedoch nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, haben die vom Sozialplan erfaßten Arbeitnehmer nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf, daß der „Härtefonds” entsprechend den übrigen Regelungen des Sozialplans unter ihnen aufgeteilt wird.
Ergibt sich aus dem Sozialplan nichts anderes, fällt der Härtefonds an den Arbeitgeber zurück.
2. § 6 III Sozialplangesetz ist auch auf den bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht an die Arbeitnehmer ausgekehrten Anteil an einem Härtefonds, über dessen Verteilung der Betriebsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber entscheidet, anwendbar.
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 09.05.1989; Aktenzeichen 4 a Ca 4225/88) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 9. Mai 1989 – 4 a Ca 4225/88 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auslegung eines Sozialplans und die Auslegung des § 6 Abs. 3 Sozialplan-Gesetz.
Der Beklagte ist Konkursverwalter in der Kommanditgesellschaft in der Firma Bekleidungswerk … GmbH & Co., Ochtrup. Gegen diese Firma wurde am 30.3.1981 ein Konkursantrag gestellt. Mit Beschluß vom 29.5.1981 wurde das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Der Kläger war Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin.
Am 17. März 1982 wurde durch eine Einigungsstelle ein Sozialplan mit einem Volumen von DM 500.000,– beschlossen. Wegen des Inhalts des Sozialplans wird auf Bl. 9–13 d. A. verwiesen.
Am 6.12.1982 wurde durch die Einigungsstelle ein ergänzender Sozialplan beschlossen, durch den das Sozialplanvolumen auf DM 1.150.000,– aufgestockt wurde.
In diesem ergänzenden Sozialplan heißt es unter anderem:
„I.
Der am 17. März 1982 aufgestellte Sozialplan wird hinsichtlich des Gesamtabfindungsbetrages um DM 650.000,– verbessert bzw. erhöht.
Die Gesamtabfindungssumme beträgt demnach DM 1.150.000,–.
II.
Von der unter I. aufgeführten Summe soll ein Betrag von DM 1.100.000,– an die Arbeitnehmer der in Konkurs befindlichen Firma … GmbH & Co. in Form von Einzelabfindungsbeträgen zur Auszahlung gelangen.
Grundlage ist hierbei die im Sozialplan vom 17.3.1982 festgelegte Berechnungsmethode mit der Maßgabe, daß zusätzlich Punkte bzw. Faktoren für die Dauer der Arbeitslosigkeit vergeben werden.
Hierüber werden sich der Betriebsrat und der Konkursverwalter gesondert verständigen.
III.
Der nach II. aus der Gesamtabfindungssumme nach Ziffer I. verbleibende Restbetrag in Höhe von DM 50.000,– soll in einen Härtefonds fließen, über dessen Verteilung entscheidet der Betriebsrat im Einvernehmen mit dem Konkursverwalter.
…”
Wegen des weiteren Inhalts des Sozialplans vom 6.12.1982 wird auf Bl. 7 und 8 d. A. verwiesen.
Dieses Sozialplanvolumen wurde dann noch einmal um DM 15.000,– aufgestockt, so daß insgesamt DM 1.165.000,– zur Verfügung standen.
Vom Konkurs der Kommanditgesellschaft waren 721 Arbeitnehmer in 5 Betriebsstätten betroffen.
Für die Sozialplansumme wurde ein Sonderkonto bei der Sparkasse Wettringen angelegt.
Die Sparkasse hat schriftlich bestätigt, daß für dieses Konto Herr … und Herr … jeder für sich allein zeichnungsberechtigt sind.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Rheine vom 24.10.1986 kann über dieses Sonderkonto nur mit Genehmigung des Konkursgerichts verfügt werden.
Herr … ist zeichnungsberechtigt, weil ihn die jeweiligen Betriebsräte der betroffenen Betriebsstätten mit der Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen hinsichtlich der Durchführung des Sozialplanes beauftragt haben. Herr … ist als Vertreter des Beklagten bevollmächtigt.
Auf dem Sonderkonto war am 30.9.1988 ein Guthaben von DM 79.176,–. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem aufgestockten Härtefonds in Höhe von DM 65.000,– und aus aufgelaufenen Zinsen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Gesamtsozialplansumme von DM 1.165.000,– nicht die Obergrenze des § 2 Sozialplankonkursgesetz überschreitet.
Der Kläger hat in der ersten Instanz die Auffassung vertreten, der Betrag von DM 65.000,– habe den Einflußbereich und die Verfügungsgewalt des Beklagten als Konkursverwalter verlassen, nachdem die Gesamtsozialplansumme in Höhe von DM 1.165.000,– zur Verteilung zunächst auf ein Konto überwiesen und danach eine Summe von DM 65.000,– zur Ausgleichung von Härtefällen abgetrennt worden sei.
Der Härtefonds sei allein dazu gebildet worden, um Berechnungsfehler, welche bei einem Sozialplan mit 751 betroffenen Arbeitnehmern jederzeit auftreten könnten, aufzufangen und um damit zu vermeiden, daß der Konkursverwalter über die Summe in Höhe von DM 1.165.000,– hinaus in Anspruch genommen werde. Bei Abschluß des Sozialplans sei allen Beteiligten klar geworden, daß Restgelder aus diesem Härtefonds an die vom Konkurs betroffenen Arbeitnehmer im Wege einer Abfindung zu zahlen sei.
Im übrigen ist der Kläger der Auffassung, daß eine Auszahlung nicht § 6 Abs. 3 Sozia...