Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Persönliche Zulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Kommt wegen einer Tariferhöhung die Neuzuordnung zu einer Stufe bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit in Betracht, ist die persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 TV-L neu zu berechnen.

 

Normenkette

TV-L § 14 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen 7 Ca 7197/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.07.2011; Aktenzeichen 10 AZR 484/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 21.10.2009 – 7 Ca 7197/08 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der persönlichen Zulage der Klägerin wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Die am 22.06.1956 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 01.04.1994 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte zuletzt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und 33 Minuten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Freie Hansestadt Bremen geltenden Fassung Anwendung.

Die Klägerin wurde mit Überleitung aus dem BAT zum 01.11.2006 mit einem Vergleichsentgelt in Höhe von monatlich EUR 3.000,11 brutto gem. § 5 Abs. 2 TVÜ-L in die Entgeltgruppe 9 individuelle Endstufe eingestuft. Sie ist als Sachbearbeiterin im Referat 74, Abschnitt 741, Lastenzuschuss beschäftigt. Aus Altersgründen ist der bisherige Abschnittsleiter am 01.09.2007 ausgeschieden. Der Klägerin wurde seit dem 01.09.2007 die Abschnittsleitung kommissarisch übertragen. Die Stelle der Abschnittsleitung ist mit Besoldungsgruppe A 11 / EG 10 TV-L bewertet (Bl. 11 d. A.).

Mit Datum vom 05.03.2008 beantragte die Klägerin aufgrund der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Zulage zwischen den Entgeltgruppen EG 9 und EG 10 TV-L (Bl. 12 d. A.). Dem Antrag wurde mit Schreiben vom 04.04.2008 entsprochen (Bl. 13 d. A.). Die Klägerin erhielt mit Wirkung ab 01.09.2007 eine persönliche Zulage in Form des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgeltgruppen EG 9 und EG 10 TV-L – Stufe 5 – (Bl. 14 d. A.) in Höhe von EUR 296,01 brutto bis einschließlich Dezember 2007. Aufgrund einer Erhöhung der Tarifentgelte beträgt das Entgelt als neue individuelle Endstufe in EG 9 für die Klägerin seit 01.01.2008 EUR 3.090,00 brutto. Seit diesem Datum zahlt die Beklagte der Klägerin deshalb lediglich eine persönliche Zulage in Höhe von EUR 40,09 brutto (Garantiebetrag).

Mit Schreiben vom 22.05.2008 beantragte die Klägerin daraufhin die Fortzahlung der Zulage in Höhe von EUR 296,01 für die Dauer der Übertragung der höherwertigeren Tätigkeit (Bl. 15 d. A.). Dies wurde seitens der Beklagten mit Schreiben vom 19.08.2008 abgelehnt (Bl. 16 f. d. A.).

Mit ihrem am 20.10.2008 bei Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingereichten und mit Schriftsatz vom 25.03.2009 korrigierten Klagantrag verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Entscheidend für die Berechnung der Zulage sei der Zeitpunkt der Übertragung der hö-herwertigen Aufgaben. Eine erneute Berechnung der Zulage aufgrund einer Entgelterhöhung im TV-L in Höhe von 2,9 % ab 01.01.2008 sehe § 14 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 TV-L nicht vor (Bl. 51 f. d. A.). Die prozentuale Anhebung der Tabellenwerte sei gerade anders zu bewerten als ein Stufenanstieg gem. § 16 Abs. 3 TV-L, da ansonsten die Tabellenerhöhung zu einer realen Gehaltskürzung der Klägerin führen würde. Dies sei systemwidrig und mit dem TV-L nicht vereinbar.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.374,29 brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegenden Zinsen seit dem 07.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass – anders als nach dem BAT – im TV-L bei Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-L) diese nicht mehr stufengleich, sondern betragsgleich erfolgten. Durch die Tariferhöhung zum 01.01.2008 um 2,9 % habe sich das Vergleichsentgelt bei der Klägerin um – unstreitig – EUR 87,00 brutto erhöht. Das fiktive Monatsentgelt in der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-L betrage – unstreitig – EUR 3.090,00 ab 01.01.2008. Demzufolge sei in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 4 TV-L ab der Tariferhöhung nur noch der Garantiebetrag zu zahlen. Der Auffassung der Klägerin, es sei für die Berechnung der Zulage auf den Zeitpunkt der Aufgabenübertragung abzustellen, könne nicht gefolgt werden. Richtig sei, dass die Zulage – soweit sich im Zeitraum ihrer Gewährung Veränderungen der Vergütung ergäben – jeweils neu festzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 21.10.2009 folgendes Urteil verkündet:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge