Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 08.12.1998; Aktenzeichen 6 Ca 6479/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 08.12.1998 – Az.: 6 Ca 6479/97 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der Beträge, die die Klägerin nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die Zeit vom 18.09.1995 bis zum 26.10.1995 an die Beklagte geleistet hat.

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen, in dem die Beklagte vom 01.04.1994 bis zum 31.10.1995 als Bürokraft beschäftigt war.

In der Zeit vom 18.09.1995 bis zum 26.10.1995 hat die Beklagte nicht gearbeitet. Der Arzt Dr. Th. L. hat für diese Zeit Arbeitsunfähigkeit in sechs Bescheinigungen attestiert. Die Beklagte hat der Klägerin mitgeteilt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit rühre von einem Halswirbelsyndrom her, das sie bei einem unverschuldeten Unfall erlitten habe. Die Beklagte war am 17.09.1995 Beteiligte eines Verkehrsunfalls. Ein in eine Parklücke zurücksetzendes Fahrzeug hatte das dahinter parkende Fahrzeug der Beklagten, in dem diese auf dem Beifahrersitz saß, gerammt.

Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht Bremen zum Aktenzeichen 24 C 303/97 gegen den Unfallverursacher ein Verfahren wegen ihrer Schadensersatzansprüche aus § 6 EFZG geführt. Die Beklagte war diesem Verfahren als Streitverkündete der Klägerin beigetreten. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin wurden mit Urteil vom 21.04.1997 abgewiesen. Das Amtsgericht sah es nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung R. R. als erwiesen an, daß die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten dieses Verfahrens nicht durch den Unfall verursacht worden war. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens und des Sachverständigengutachtens wird auf die beigezogene Akte des Amtsgerichts Bremen – Az. 24 C 303/96 – verwiesen.

Die Beklagte bezog seinerzeit ein Bruttogehalt von DM 2.600,00. Einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie der Umlagebeiträge zur A. ergibt sich für den streitigen Zeitraum ein Betrag von DM 1.344,07 für den Monat September und in Höhe von DM 2.688,14 für den Monat Oktober, den die Klägerin in rechnerisch unstreitiger Höhe aufgewandt hat.

Gegenüber der V. hat Herr Dr. L. am 15.11.1995 in einem Fragebogen zu den Unfallverletzungen Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 50 + 51 d. A. verwiesen. Am 27.04.1999 hat der damals die Beklagte behandelnde Arzt ein „ärztliches Attest zur Vorlage beim Gericht” erstellt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 112 + 113 d. A. verwiesen wird. Herr Dr. L. hat die Beklagte im Oktober 1995 außerdem zu einer röntgennologischen Untersuchung geschickt. Wegen des Befundes des Röntgenarztes wird auf Bl. 115 d. A. verwiesen.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz behauptet, die Beklagte habe durch den Unfall kein HWS-Syndrom erlitten mit der Folge, daß sie tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Die Klägerin hat die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes Dr. Th. L. bestritten. Sie hat bestritten, daß die Beklagte eine Halskrause tragen mußte und behauptet, es habe keine regelmäßige Behandlung der Beklagten über sechs Wochen stattgefunden. Die dargelegten Umstände und das im amtsgerichtlichen Prozeß eingeholte Gutachten begründeten erhebliche Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 4.032,21 nebst 4 % Zinsen seit dem 25.08.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe sich am Morgen nach dem Unfall nur eingeschränkt und unter starken Schmerzen bewegen können, worauf sie sich in sofortige ärztliche Behandlung begeben habe. Der behandelnde Arzt habe ein Halswirbelsäulenschleudertrauma diagnostiziert und für die folgenden Wochen das Tragen einer Halskrause sowie Bestrahlungen, Fangopackungen und Massagen verordnet. Es werde von der Beklagten noch immer daran festgehalten, daß die Verletzung unmittelbar durch den Unfall hervorgerufen worden sei, obwohl dies nach dem Sachverständigengutachten unmöglich erscheine. Doch die Kausalität von Unfall und Verletzung habe im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit keinerlei Bedeutung, da die Beklagte von einem fachkundigen Arzt für sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei. Die Beklagte habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschlichen. Im übrigen seien die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die der Sachverständige R. in seinem für das Amtsgericht erstatteten Gutachten zugrundegelegt habe, keinesfalls unbestritten. Neuere wissenschaftliche Forschungen hätten zu der Erkenntnis geführt, daß auch bei einer Aufprallgeschwindigkeit von weniger als 10 km/h HWS-Verletzungen möglich seien.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 08.12.1998 folgendes Urteil verkündet:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an...

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