Leitsatz (amtlich)

1. § 1 II Nr. 3 des Tarifvertrages über die Zuwendung für Angestellte in der Fassung vom 12.11.1987 kann nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß auch die Angestellten Anspruch auf eine Zuwendung haben, die wegen eines Personalabbaues durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt werden.

2. Zur Auslegung des Begriffes „Personalabbau” i. S. der oben genannten Tarif Vorschrift.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Urteil vom 17.01.1991; Aktenzeichen 1 Ca 575/90)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 17. Januar 1991 – 1 Ca 575/90 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit dem Jahre 1984 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages nebst den diesen ergänzenden Tarifverträgen Anwendung.

Am 29.6.1990 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.9.1990. In dem Kündigungsschreiben heißt es:

„…

wir kündigen hiermit das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 30. September 1990.

Ihren Resturlaub bitten wir in der Kündigungsfrist zu nehmen. Für die darüber hinaus bis zum 30.9. verbleibende Zeit werden Sie von der Arbeit freigestellt.

Wir gewähren Ihnen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von DM 7.000,–. Mit der Gehaltszahlung bis einschließlich September 1990 und dem Rest-Urlaubsgeld sind dann alle evtl. noch bestehenden beiderseitigen Forderungen, gleich welcher Art., abgegolten.

Der Personalrat ist vor Ausspruch der Kündigung angehört worden und hat dieser Kündigung zugestimmt.”

Die Beklagte hat zur Begründung der Kündigung in diesem Rechtsstreit unbestritten vorgetragen: „Der Grund für die Kündigung der Klägerin war, daß der Einsatz der Klägerin von dem wichtigsten Auftraggeber der Beklagten, dem Arbeitsamt, nicht mehr akzeptiert wurde, daß die von der Klägerin zu betreuenden Auszubildenden eine Ausbildung durch die Klägerin ablehnten und sich mit dem Vorwurf unzureichender Ausbildung bereits an die Öffentlichkeit (Nordsee-Zeitung) gewandt hatten.

Da aufgrund des vollzogenen Personalabbaues der Beklagten keine personellen Alternativen mehr zur Verfügung standen, sah sich die Beklagte gezwungen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Zahlung einer Abfindung zu kündigen. Die oben genannten Kündigungsgründe waren mit der Klägerin mehrfach erörtert worden und waren der Klägerin bei Ausspruch der Kündigung bekannt. …”

Bei Ausspruch der Kündigung gegenüber der Klägerin am 29.6.1990 waren die Verhältnisse bei der Beklagten bereits so weit geregelt, daß ein weiterer Personalabbau mit Sicherheit nicht mehr erwartet wurde. Tatsächlich ist der Personalbestand der Beklagten durch eine Massenentlassung im März 1990 von 135 Mitarbeitern auf 113 Mitarbeiter gesunken. Durch Rücknahme von Kündigungen und Neueinstellungen beläuft sich der Personalbestand im Dezember 1990 auf 125 Mitarbeiter.

Die Klägerin begehrt mit der Klage 75 % des September-Gehaltes 1990, da das Arbeitsverhältnis im Jahre 1990 von Januar bis einschließlich September bestanden hat. Sie beruft sich zur Begründung auf § 2 des Zuwendungstarifvertrages.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Rechtsauffassung vertreten, daß eine Auslegung des Tarifvertrages unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergäbe, daß auch bei einer Kündigung durch die Beklagte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziff. 3 Zuwendungstarifvertrag vorlägen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, DM 2.492,82 brutto nebst 4 % Prozeßzinsen darauf seit dem 23.10.1990 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Wortlaut des Tarifvertrages sei eindeutig. Danach lägen die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Zahlung nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17. Januar 1991 die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf DM 2.492,82 festgesetzt.

Wegen der Begründung des Urteils wird auf Bl. 34–36 d. A. verwiesen.

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 29. Januar 1991 zugestellt. Die Klägerin hat mit einem am 26. Februar 1991 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Klägerin greift das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven mit Rechtsausführungen an.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.492,82 brutto nebst 4 % Prozeßzinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23.10.1990 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil mit Rechtsausführungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften verw...

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