Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 04.05.1993; Aktenzeichen 2 Ca 2369/92) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 04.05.1993 – 2 Ca 2369/92 – zu Ziffer I. 1. des Tenors abgeändert.
Die Feststellungsklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz trägt der Kläger 2/7, die Beklagte 5/7.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz nur noch um die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der am 07. Mai 1934 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 21. Juni 1982 als Arbeiter beschäftigt gewesen. Das vorher zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis war über einen Zeitraum von 1,5 Jahren unterbrochen. Die Beklagte beschäftigt … ständig mehr als 5 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Der Kläger erhielt zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von DM 3.467,00.
Der Kläger arbeitete im Werk Sebaldsbrück der Beklagten, das vormals unter ihrem Namen … mbH & Co KG betrieben wurde. Diese war Teil der … bzw. … Unternehmensgruppe, die neben dem Werk in Sebaltdsbrück auch Werke in Verden und Mahndorf unterhielt.
Im Juni 1991 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers und aller noch im Werk Sebaldsbrück beschäftigten Arbeitnehmer zum bald möglichsten Kündigungstermin wegen der Schließung des Werkes Sebaldsbrück. Gegen die Kündigung riefen alle Arbeitnehmer das Arbeitsgericht Bremen an. Das Verfahren des Klägers war unter dem Aktenzeichen 8 Ca 8081/91 anhängig. Der Kläger siegte in der ersten Instanz sowohl mit seinen Feststellungsantrag als auch mit seinem Weiterbeschäftigungsantrag. Das Landesarbeitsgericht Bremen hat unter dem Aktenzeichen 4 Sa 100/92 durch Urteil vom 18.09.1992 den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers abgewiesen, hinsichtlich des Feststellungsantrages das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 14.11.1991 bestätigt.
Nachdem die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 18.09.1992 Az.: 4 Sa 100/92 nunmehr rechtskräftig. Demnach steht fest, daß die im Juni 1991 ausgesprochene Kündigung zum 31.12.1991 rechtsunwirksam ist, der Kläger aber gegenüber der Beklagten keinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen kann.
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erneut mit Schreiben vom 20. August 1992 aus betriebsbedingten Gründen zum nächst möglichen Kündigungstermin gekündigt. Der Betriebsrat der Beklagten hatte dieser Kündigung widersprochen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag zwischen der Beklagten und der Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik vom 17. November 1987 Anwendung. Dieser lautet unter anderem wie folgt:
„… I. Gewerbliche Arbeitnehmer
3. Ende des Arbeitsverhältnisses
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten, soweit im Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach 5 Jahren Beschäftigungsdauer auf einen Monat zum Monatsende, nach 10 Jahren Beschäftigungsdauer auf zwei Monate zum Monatsende und nach 20 Jahren auf 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres. Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr werden nicht mitgerechnet. Die Beschäftigungszeit wird vom Eintrittsdatum an gerechnet. Beschäftigungszeiten in anderen Betrieben des Unternehmens werden mitgerechnet.
…”
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte erklärt, daß die Kündigung vom 20. August 1992 erst zum 31. Dezember 1992 wirken solle aufgrund der Neufassung der Kündigungsfristen für Arbeiter im Kündigungsfristengesetz vom 07. Okt. 1993; auf eine vorherige Beendigung berufe sie sich nicht. Der Kläger hat erklärt, daß er im Falle der Rechtswirksamkeit der Kündigung ebenfalls von der genannten Frist ausgehe.
Zum Zeitpunkt der ersten Kündigung des Arbeitsverhältnisses waren die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten und der Firma … GmbH & Co. KG identisch. Die Beklagte hatte außerdem die Aufgabe der Personalverwaltung sowie die Buchhaltung auf die Firma Kunststoffhandel GmbH übertragen. Die Erzeugnisse der Beklagten wurden im wesentlichen an die Firma … als Vorprodukte für dort zu fertigende waren geliefert. Insoweit war die Produktion der Beklagten mit den Erfordernissen der Firma … abgestimmt. Arbeitskräfte der Firma … waren in der Betriebsstätte der Beklagten tätig. Aus diesen Verhältnissen im Bereich der Organisation wie auch im Bereich der Produktion hat das Arbeitsgericht Bremen und das Landesarbeitsgericht Bremen in mehreren Entscheidungen gefolgert, daß die Beklagte und die Firma … einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen bildeten. Demnach hätten auch die Arbeitnehmer des Werkes Mahndorf in die soziale Auswa...