Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 27.01.1993; Aktenzeichen 7 Ca 7339/92) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 27. Januar 1993 – 7 Ca 7339/92 – teilweise abgeändert.
Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt der Kläger.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch um die soziale Rechtfertigung der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 20.8.1992 zum 31.12.1993, gegen die der Kläger am 4.9.1992 beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Der Kläger – seit 1977 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dann bei der Beklagten tätig – arbeitete zuletzt als Produktionsleiter der Schaumstoffherstellung (Meister in der Schäumerei) im Angestelltenverhältnis im Werk Bremen-Sebaldsbrück.
Die Beklagte hat das Merk in Sebaldsbrück zum 31.12.1991 geschlossen; seitdem wird in der Firmengruppe …, zu der auch das Werk Sebaldsbrück gehörte, kein Schaumstoff mehr hergestellt, sondern nur noch Schaumstoff Verarbeitung betrieben.
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst mit Schreiben vom 12.6.1991, zugegangen am 14.6.1991 zum 31.12.1991 gekündigt. Das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 9.9.1992 – 2 Sa 103/92 – hat festgestellt, daß die Kündigung vom 12.6.1991 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht.
In den Entscheidungsgründen hat es festgestellt, daß die Kündigung aus zwei Gründen rechtsunwirksam sei:
Zum einen sei die Kündigung sozialwidrig i. S. v. § 1 III KSchG, weil die Beklagte soziale Gesichtspunkte bei der Kündigung nur unzulänglich beachtet habe, nämlich durch die unterlassene Einbeziehung der dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer des Werkes Mahndorf, das mit dem Werk Sebaldsbrück einen gemeinsamen Betrieb zweier Unternehmer unter gemeinsamer Leitungsmacht bilde. Zum anderen sei die Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß erfolgt:
Der Betriebsrat sei nur zu einer Betriebsschließung zum 30.6.1991 angehört worden, während die Stillegung tatsächlich erst zum 31.12.1991 erfolgt ist. Ferner seien dem Betriebsrat nicht die Sozialdaten der dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer des Werkes Sebaldsbrück und des Werkes Bremen Mahndorf mitgeteilt worden.
Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf Bl. 68–93 d.A. verwiesen.
Zur …-Gruppe gehören neben der Beklagten mit dem Werk in Sebaldsbrück, die ihre Firma von … Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG in … mbH & Co. KG geändert hat, die ca. 3 km entfernte … GmbH & Co. KG mit dem Werk in Mahndorf (im folgenden Fa. „…” genannt). Dort sind ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt, die sich mit Schaumstoff Verarbeitung befassen. Bis zur Schließung des Werkes Sebaldsbrück bezog die Fa. … den Schaumstoff im wesentlichen von dort. Daneben bestehen noch die … Vertriebs GmbH und die Kunststoffhandel GmbH. Die letzten beiden Firmen sind auf dem Gelände des Werkes in Mahndorf „…” angesiedelt.
Die … GmbH führte die Personal- und Buchhaltungsaufgaben für die Werke Sebaldsbrück und Mahndorf durch; das Werk Sebaldsbrück besaß keinerlei Verwaltung; es waren dort ausschließlich gewerbliche Arbeitnehmer in der Schaumstoff Produktion tätig – zuletzt 9 –, die alle wegen der Schließung des Werkes entlassen worden sind.
Die Beklagte beschloß am 15.4.1992 ihre Liquidation/Sie hat die Vereinbarung mit der … GmbH über die Wahrnehmung von Personal- und Buchhaltungsaufgaben zum 31.5.1992 gekündigt. Diese Aufgaben werden jetzt, soweit sie überhaupt noch anfallen, bei der Beklagten direkt erledigt. Im Frühjahr 1993 hat die Beklagte einen Konkursantrag gestellt. Die Eröffnung des Konkurses wurde im Januar 1994 mangels Masse abgelehnt.
Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 I ZPO Abstand genommen.
Das Arbeitsgericht hat über die Kündigungsschutz- und Lohnzahlungsklage aus Annahmeverzug durch Urteil vom 27.1.1993 wie folgt entschieden:
I. 1) Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.08.1992 nicht beendet worden ist und fortbesteht.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 42.399,00 brutto abzüglich DM 15.984,80 netto (erhaltenes Arbeitslosengeld) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
III. Der Streitwert wird auf DM 40.547,20 festgesetzt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt:
Das Arbeitsverhältnis habe z.Z. des Kündigungsausspruchs bestanden (Bl. 100–105 d.A.), da die Kündigung vom 12.6.1991 aus den Gründen des Urteils des LAG vom 9.9.1992 rechtsunwirksam sei (das Urteil war z.Z. der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig).
Die Voraussetzungen für den Kün...