Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigen von Entschädigungszahlungen als Einkommen oder Vermögen i.R.d. Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Entschädigungen nach dem AGG, die in erheblichem Umfang bezogen werden, als Einkommen und/oder Vermögen im Rahmen der PKH zu berücksichtigen sind.
2. Macht ein Antragsteller, der in nicht unerheblichem Umfang Entschädigungen nach dem AGG einklagt, im Rahmen eines PKH-Antrages trotz Aufforderung durch das Gericht keine Angaben zu den erhaltenen Entschädigungen in einem Referenzzeitraum, kann das Gericht die PKH nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ablehnen.
3. Parallelentscheidung zu Beschlüssen des Gerichts vom 04./05.07.2024, 9 SLa 356/24, 9 SLa 358/24 und 9 SLa 359/24.
Normenkette
ZPO § 118 Abs. 2 S. 2 und S. 4, S. 1, 2, 4
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Aktenzeichen 4 Ca 2346/23) |
Tenor
wird der Antrag, dem Antragsteller für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur Wahrnehmung der Rechte in der zweiten Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung einen noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger beantragt mit Schreiben vom 10.04.2024, das am 22.04.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, ihm Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes zu bewilligen. In der Antragsbegründung nimmt er Bezug auf ein ihm am 12.04.2024 zugestelltes, ein vorheriges klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhaltendes Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.03.2024 (BI. 79.0.P ff. der PKH-Akte). Die Parteien stritten dort um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG.
Der Kläger legt mit seinem Prozesskostenhilfeantrag eine Reihe von Anlagen vor, darunter neben einer ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch Kontoumsätze für den Zeitraum 10.012024 bis 10.04.2024, Rechnungen von Rechtsanwälten und Gerichtskassen (BI. 9 ff. der PKH-Akte). Das von ihm vorgelegte erstinstanzliche Urteil nimmt unter I. 2 a) der Entscheidungsgründe Bezug auf ein Urteil des LAG Hamm vom 05.12.2023 - 6 Sa 896/23 - und stellt fest, dass dieses ein Entschädigungsverlangen des Klägers zum Streitgegenstand hatte. Das LAG Hamm führt ausweislich des wörtlichen Zitats im erstinstanzlichen Urteil unter der Rn. 56 (sowie ausweislich der Veröffentlichung derselben Entscheidung z.B. bei juris.de, dort Rn. 93) aus: "Auf Basis des gesamten Akteninhalts ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger systematisch und zielgerichtet vorgeht, um sich einen auskömmlichen Gewinn durch Entschädigungsansprüche zu erarbeiten. Allein der 9. Kammer des LAG Düsseldorf liegen derzeit vier PKH-Anträge des Klägers vor, mit denen er jeweils um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Führung eines Berufungsverfahrens gegen erstinstanzliche Urteile bittet, die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (teilweise) abgewiesen haben.
Mit Beschluss vom 29.04.2024 wurde der Kläger aufgefordert, einzelne weitere Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen (BI. 90 f. der PKH-Akte). Namentlich sollte er darlegen und glaubhaft machen, in welcher Höhe er im Zeitraum 01.04.2023 bis 31.03.2024 Entschädigungsleistungen nach dem AGG oder ähnliche Zahlungen erhalten habe. Begründet hat das Gericht diese Auflage damit, dass zu prüfen sei, ob diese Leistungen als Einkommen und/oder Vermögen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach S 115 ZPO zu berücksichtigen sind. Dem Kläger wurde für die Stellungnahme zu diesem Punkt eine abschließende Frist bis zum 15.05.2024 eingeräumt. Zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abgelehnt werden kann, wenn innerhalb der gesetzten Frist Angaben nicht glaubhaft gemacht oder Fragen nicht oder ungenügend beantwortet werden.
Mit Schreiben vom 13.05.2024 teilt der Kläger mit, Entschädigungszahlungen würden nicht als Vermögen iSv. § 115 ZPO angesehen und nimmt auf einen als Anlage 1 im Übrigen nicht näher bezeichneten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts Bezug (BI. 137 der PKH-Akte.). Dem Schreiben sind keine Anlagen beigefügt. Mit gleichlautendem Schreiben vom 21.05.2024 übersendet der Kläger sodann neben anderen Anlagen einen einseitigen Beschluss des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2024, dessen Aktenzeichen er geschwärzt hat (BI. 172 der PKH-Akte). Mit diesem Beschluss wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Zu der Frage, in welcher Höhe er im Zeitraum 01.04.2023 bis 31.03.2024 Entschädigungsleistungen nach dem AGG oder ähnliche Zahlungen erhalten habe, nimmt er keine Stellung.
Der Kläger nimmt sodann mit diversen weiteren Schriftsätzen Stellung zu verschiedenen Fragen des anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren.
II.
Der Antrag war gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 118 Abs. 2 Satz ...