Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungsveranstaltung „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung”
Leitsatz (amtlich)
1. Auch die Teilnahme einer stellvertretenden Schriftführerin des Betriebsrats an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung” kann für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein.
2. Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit darauf an, ob der Betriebsrat aus der Sicht eines vernünftigen Dritten unter den zur Zeit der Beschlussfassung gegebenen Umständen die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung für erforderlich halten durfte (BAG EzB BetrVG § 37 Nr. 158). Beurteilt der Betriebsrat die Erforderlichkeit nach den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen fehlerhaft, treten aber vor Beginn der Schulungsveranstaltung Umstände ein, die die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung nunmehr erforderlich machen, ist entscheidend, dass die Teilnahme zur Zeit der Schulungsveranstaltung erforderlich war.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6, § 34
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 15.09.2008; Aktenzeichen 2 BV 79/08) |
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.09.2008 – 2 BV 79/08 – wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Beteiligte zu 3) von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulungskosten für ihre Teilnahme an dem Seminar der ver.di b+b Tagung „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung – Die ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift mit EDV Unterstützung” vom 18.02. bis 20.02.2008 in H. in Höhe von 556,40 EUR sowie der Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 182,72 EUR freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2) zugelassen. Für den Antragsteller und die Beteiligte zu 3) wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) (im Beschluss des Arbeitsgerichts als Antragsgegner bezeichnet) verpflichtet ist, die Beteiligte zu 3) (im Beschluss des Arbeitsgerichts als Beteiligte zu 1) bezeichnet) von der Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für ihre Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung – Die ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift mit EDV-Unterstützung” freizustellen.
Die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) betreibt bundesweit ein Drogerieunternehmen. Der Antragsteller ist der für 27 Verkaufsstellen in Neuss und Düsseldorf am 28.03.2007 gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 3) ist dessen Vorsitzende.
Die Beteiligte zu 3) und die stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats, Frau W., nahmen vom 18.02. bis 20.02.2008 an dem von der ver.di b+b veranstalteten Seminar „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung” teil. Auf die Einzelheiten der Seminarausschreibung einschließlich des Seminarplans wird Bezug genommen (Bl. 11 und 12 d. A.).
Der Betriebsrat beschloss am 27.11.2007, dass Frau L., Frau W. und die Beteiligte zu 3) an dem Seminar teilnehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren Frau L. Schriftführerin des Betriebsrats und Frau W. deren Stellvertreterin. Zu einem späteren Zeitpunkt legte Frau L. ihr Betriebsratsamt zum 01.01.2008 nieder und Frau W. wurde zur Schriftführerin, die Beteiligte zu 3) zur stellvertretenden Schriftführerin bestimmt.
Mit Schreiben vom 02.01.2008 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, die Seminarteilnahme sei nur für die Schriftführerin Frau W. genehmigt. Verpflegungskosten übernehme sie nicht. Insoweit werde eine Auslöse nach den betrieblichen Spesensätzen gewährt. Diese betrage bei Abwesenheit von 10 bis 14 Stunden 6,00 EUR, von 14 bis 24 Stunden 12,00 EUR und bei Abwesenheit je vollen Tag 24 Stunden 24,00 EUR.
Mit Schreiben vom 14.03.2008 teilte die ver.di b+b dem Betriebsrat mit, die Seminargebühr betrage pro Teilnehmerin 556,40 EUR und die Übernachtungs- und Verpflegungskosten betrügen jeweils 202,50 EUR. Der Betriebsrat wurde zugleich gebeten, die Schulungskosten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen. Aus einer Rechnung der ver.di b+b an die Beteiligte zu 3) vom 05.02.2008 ergibt sich, dass sich die Seminargebühr aus einem Nettobetrag von 520,00 EUR sowie 7 % Mehrwertsteuer zusammensetzt. In einer Rechnung der ver.di b+b an die Beteiligte zu 2) vom 20.02.2008 sind die Übernachtungs- und Verpflegungskosten aufgeschlüsselt. Danach beträgt der Gesamtpreis für zwei Übernachtungen 100,00 EUR und der für Verpflegung 70,16 EUR. Hinzugerechnet wird die Mehrwertsteuer von 19 %. Mit Schreiben vom 29.02.2008 teilte die ver.di b+b der Beteiligten zu 3) mit, sie sei gegenüber der Bildungsstätte/dem Seminarhotel mit einem Betrag von 202,50 EUR in Vorlage gebeten und bat um Überweisung dieses Betrages auf ihr Konto.
Im vorliegenden Beschlussverfahren haben sich der Betriebsrat und die Arbeitgeberin durch Teilvergleich vom 13.08.200...