Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmer mit Generalvollmacht. Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung. Bankangestellte als leitende Angestellte. Auskunft über leitende Angestellte
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zur leitenden Angestellteneigenschaft von mehr als 70 Bankangestellten.
Leitsatz (redaktionell)
Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Normenkette
BetrVG § 5 Abs. 4, 3, § 1 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 25.01.2012; Aktenzeichen 6 BV 270/08) |
Tenor
1)
Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2012 - 6 BV 270/08 - teilweise abgeändert und wie folgt formuliert:
Es wird festgestellt, dass die nachfolgend genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG sind sondern Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG:
L.-I. C.
Q. C.
U. C.
M. C.
S. D.
I.-V. G.
P. G.
I. H.
B. H.
B. H.
H. I.
G. I.
S. K.
B. L.
D. L.
M. L.
H. N.
I.-H. N.
D. N.
C. N.
I. O.
J. O.
H. P.
K. Q.
D. S.
P. S.
K. S.
S. S.
B. T.
B. T.
E. T.
K. W.
N. X.
D. X.
S. X.
U. X.
K. X.
K. X.
U. T.
V. I.
T. M.
E. C.
X. L.
K. M.
T. G.
D. G.
B. U. E.
N. F.
N. T.
Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
2)
Die weitergehenden Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen.
3)
Die Rechtsbeschwerde wird für alle Beteiligten zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die weiteren am Verfahren Beteiligten leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG sind. Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) ist eine international tätige Großbank, Antragsteller ist der Betriebsrat des Betriebs der Arbeitgeberin in N..
Im Rahmen der Verhandlungen über ein neues Lohn- und Gehaltssystem kam es zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, wer im Betrieb der Arbeitgeberin in N. (Hauptverwaltung) als leitender Angestellter im Sinne des BetrVG anzusehen ist. Der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin, der ursprünglich am vorliegenden Verfahren beteiligt war und seinen Antrag im Termin zur Anhörung der Beteiligen vom 01.09.2010 zurückgenommen hatte (Bl. 146 R d.A.), forderte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 13.10.2008 auf, ihm eine aktuelle Liste der leitenden Angestellten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin übersandte daraufhin dem Gesamtbetriebsrat eine Liste mit den Namen der aus Sicht der Arbeitgeberin leitenden Angestellten.
Mit seinem am 21.11.2008 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Antrag hat der Betriebsrat - ursprünglich gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat - die Feststellung begehrt, dass die von der Arbeitgeberin benannten Angestellten keine leitenden im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG wären.
Mit Teilbeschluss vom 01.09.2010 hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 6 BV 270/08 - den bis dahin gestellten Antrag des Betriebsrats hinsichtlich der Mitarbeiter D., E., E., M., F., F., F., G. und I. zurückgewiesen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, bei den genannten Mitarbeitern hätte es sich um leitende Mitarbeiter im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG gehandelt, weil sie durchweg regelmäßig Aufgaben wahrnehmen würden, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung seien. Sie würden insbesondere in ihren jeweiligen Schlüsselpositionen Voraussetzungen schaffen, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbei gehen könne. Der Mitarbeiter M. hätte im Übrigen Generalvollmacht, die keiner arbeitsvertraglichen Beschränkung unterliege, und sei daher auch leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG.
Der Teilbeschluss ist inzwischen rechtskräftig geworden.
Der Betriebsrat hat danach sein Begehren weiter verfolgt und die Auffassung vertreten, dass die in seinem zuletzt gestellten Antrag aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine leitenden Angestellten wären.
Er hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,