Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Streit über den Status eines leitenden Angestellten im Beschlussverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei einem vom Betriebsrat eingeleiteten Statusfeststellungsverfahrens für einen leitenden Angestellten ist regelmäßig auf den Hilfswert von 4.000,00 EUR festzusetzen.
2. Zu den Voraussetzungen der Kürzung dieses Wertes bei weiteren Parallelverfahren.
Normenkette
RVG § 23 III 2, § 33 I; BetrVG § 5 III
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 19.11.2010; Aktenzeichen 5 BV 34/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Meixner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2010 abgeändert:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über den Status des Mitarbeiters C. als leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Entwicklung und Versuche.
Nachdem das Arbeitsgericht festgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist, hat es den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.000,00 EUR festgesetzt im Hinblick darauf, dass noch hinsichtlich sechs weiterer Arbeitnehmer eine Statusfeststellungsklage vom Betriebsrat eingereicht worden ist.
Gegen die Wertfestsetzung wendet sich der Beschwerdeführer und macht geltend, dass der Regelstreitwert von 4.000,00 EUR in Ansatz zu bringen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde musste Erfolg haben. Auch nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 EUR festzusetzen.
1.Die Beschwerdekammer geht in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus:
Bei einem Verfahren nichtvermögensrechtlicher Art, wie dem vorliegenden, ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen.
Dabei ist der Wert von 4.000,00 EUR lediglich ein Hilfs- bzw. Auffangwert, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung des Gegenstandswertes vorliegen. Ansonsten ist der Bewertungsrahmen des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG außerordentlich weit gezogen, nach Lage des Falles niedriger oder höher als der Hilfswert von 4.000,00 EUR, jedoch nicht über 500.000,00 EUR.
Im Rahmen der Bewertung ist auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit abzustellen. Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist auch nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen, andererseits kann die Bedeutung für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben.
Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht die Erfolgsaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit.
Andererseits muss bei der Streitwertfestsetzung der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsprozesses Rechnung getragen werden, die Verfahrenskosten zu begrenzen (vgl. LAG Düsseldorf vom 11.01.2007 – 6 Ta 638/06 –; vom 02.01.2008 – 6 Ta 659/07 –; vom 01.04.2009 – 6 Ta 159/09 –; vom 24.11.2010 – 2 Ta 630/10 –).
Weiter geht die Beschwerdekammer davon aus, dass bei Parallelverfahren ein Abschlag im Hinblick auf die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache für die Beteiligten in Betracht kommen kann.
In Streitverfahren im Rahmen der §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 3 BetrVG hat die Beschwerdekammer dabei festgestellt, dass eine Reduzierung des Streitwertes für nachfolgende Parallelverfahren angemessen erscheinen kann, wenn es sich um im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte handelt und die zu entscheidenden Rechtsfragen im Wesentlichen gleich sind.
Dabei hat die Beschwerdekammer allerdings verdeutlicht, dass im Rahmen von § 99 Abs. 4 BetrVG maßgeblich ist, ob der Betriebsrat in seinem Widerspruchsschreiben insoweit konkrete Sachverhalte besonders aufgegriffen hat und damit unterschiedliche tatsächliche Sachverhalte zu bewerten sind oder ob nicht die Einwände des Betriebsrats im Rahmen der Rechtsprüfung im Wesentlichen zur Entscheidung gleichartiger Rechtsfragen führen (Beschluss vom 13.08.2008 – 6 Ta 324/08 –; Beschluss vom 27.06.2006 – 6 Ta 364/06 – und vom 02.10.2007 – 6 Ta 478/07 –).
2.Die Beschwerdekammer ist bereits in dem Beschluss vom 26. Januar 2011 – 2 Ta 27/11 – zu der Auffassung gelangt, dass für das Statusfeststellungsverfahren eines leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG diese Grundsätze in dieser allgemeinen Form nicht zur Anwendung gelangen können. Daran wird festgehalten.
Wie sich aus den Gründen der Entscheidungen der Beschwerdekammer zu den Zustimmungsersetzungsverfahren ergibt, sind diese Grundsätze zu den „Parallelverfahren” und der Reduzierung des Streitwertes im Hinblick auf eine Vielzahl von Zustimmungsersetzungsverfahren an den Widerspruchsgründen des Betriebsrats orientiert und es geht um die Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme.
Im vorliegenden Fall geht es um den Status...