Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsgebühren in einem Beschlussverfahren betreffend den Status mehrerer Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bemessung des Streitwertes für ein Beschlussverfahren, in dem es um den Status von mehreren Arbeitnehmern geht, ist darauf abzustellen, ob es sich um nicht parallele oder parallele Fälle handelt.

2. Handelt es sich um nicht parallele Fälle, ist für jeden Fall der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzusetzen.

3. Handelt es sich um parallele Fälle, ist für den ersten Fall der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und für jeden weiteren Fall der halbe Hilfswert anzusetzen.

 

Normenkette

RVG § 33; BetrVG § 5 Abs. 3; RVG § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 18.03.2014; Aktenzeichen 7 BV 233/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18. März 2014- 7 BV 233/12 - abgeändert:

Der Gegenstandswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob acht Arbeitnehmer als leitende Angestellte anzusehen sind. Das Arbeitsgericht hat den auf die Feststellung, dass diese Arbeitnehmer keine leitenden Angestellten seien, gerichteten Antrag mit Beschluss vom 15. Januar 2014 abgewiesen.

Es hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 18. März 2014 auf 11.000,00 € festgesetzt. Dabei hat es sich an der von der Bezirksrechtsrechtsprechung vorgenommenen Staffelung für Verfahren nach§§ 99, 100 BetrVG orientiert und für die erste begehrte personelle Feststellung 4.000,00 € und für die weiteren sieben begehrten personellen Feststellungen jeweils 1.000,00 € angesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats, mit der er die Festsetzung auf den achtfachen Regelwert, mithin 32.000,00 €, erreichen will.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Der Gegenstandswert war auf 20.000,00 EUR festzusetzen.

1. Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F. Danach ist der Gegenstandswert für eine - hier gegebene - nichtvermögensrechtliche Streitigkeit auf 4.000,00 €, je nach der Lage des Falles aber auch niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € festzusetzen.

Dabei ist der Wert von 4.000,00 € lediglich ein Hilfs- bzw. Auffangwert, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung des Gegenstandswertes vorliegen (LAG Düsseldorf 07.04.2011 - 2 Ta 767/10 - [...]).

Im Rahmen der Bewertung ist auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie den Umfang und die Schwierigkeit abzustellen. Die Bedeutung für die Arbeitgeberseite ist auch nach den wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen; andererseits kann die Bedeutung für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich für die streitwertmäßige Bewertung ist dabei der Antrag und nicht die Erfolgsaussicht des Antrages bzw. dessen Begründetheit (LAG Düsseldorf 07.04.2011 - 2 Ta 767/10 - [...]).

Bei Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG, die mehrere personelle Einzelmaßnahmen zum Gegenstand haben, ist grundsätzlich jede von ihnen zu bewerten, um anschließend einen Gesamtwert zu bilden. Handelt es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen, so sind deren Werte ohne Wertabschlag zu addieren. Sind hingegen gleichgelagerte Maßnahmen streitig, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, so ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen und der Wert der weiteren Maßnahmen angemessen herabzusetzen. Nach der Bezirksrechtsprechung ist danach regelmäßig für die erste personelle Maßnahme der Regelwert und für jede weitere Maßnahme 1/4 des Regelwertes anzusetzen (LAG Köln 27.09.2012 - 11 Ta 252/11 - [...]; LAG Köln 10.5.2010 - 2 Sa 149/10).

Auch im Statusfeststellungsverfahren ist darauf abzustellen, ob es sich um parallele oder unterschiedliche Sachverhalte handelt, die für die einzelnen Mitarbeiter vorgetragen werden. Anders als bei Verfahren, in denen es um personelle Maßnahmen nach §§ 99, 100 BetrVG geht, kann in einem Statusfeststellungsverfahren jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass regelmäßig eine Parallelität der Sachverhalte vorliegt. Wenn es um den Status einzelner Arbeitnehmer geht, ist vielmehr regelmäßig eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Dies schließt es nicht aus, im Einzelfall ausnahmsweise von parallelen Fällen auszugehen (ähnlich LAG Düsseldorf 07.04.2011 - 2 Ta 767/10 - [...]).

Für die konkrete Bewertung des Antrags gilt, dass es nicht angezeigt ist, die zu §§ 99, 100 BetrVG vorgenommene Bezifferung der parallelen personellen Einzelmaßnahmen auf ein Statusverfahren zu übertragen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer berücksichtigt diese Betrachtung nicht ausreichend, dass sich im Statusverfahren regelmäßig besonders komplexe Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art stellen. Sie nimmt daher an, dass für die begehrten nicht parallelen personellen Feststellungen jeweils der Regelwert u...

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